Änderung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und -erstattungen, Referentenentwurf zur gesetzlichen Regelung

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veröffentlicht am 4. März 2022

 

Der kürzlich veröffentlichte Referentenentwurf für das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung enthält im Wesentlichen die Neuregelung des Zinssatzes bei Vollverzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 8. Juli 2021 die Höhe des bisher geltenden Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat als zu hoch eingeordnet. Der Gesetzentwurf sieht nun einen Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat vor.

 

Insbesondere im Nachgang zu Betriebsprüfungen kommt es häufiger zu Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen. Das betrifft auch die Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft. Da der Prüfungszeitraum zumeist lange zurückliegt, müssen diese Steuerzahlungen verzinst werden. Wegen des bisher gültigen hohen Zinssatzes von 6 Prozent pro Jahr hat die Verzinsung erhebliche Auswirkungen. Das soll sich künftig ändern.

 

Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 soll nach dem Gesetzentwurf nicht mehr 0,5 Prozent, sondern 0,15 Prozent je Monat, also 1,8 Prozent für ein volles Jahr betragen.

 

Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB (derzeit 0,88 Prozent p. a. mit Zuschlag in Höhe von rund 2,7 Prozentpunkten) alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren, erstmals zum 1. Januar 2026. Eine Anpassung würde dann bei Abweichung von mehr als 1 Prozentpunkt erfolgen.

 

Andere Verzinsungen, wie etwa Hinterziehungs-, Stundungs- oder Aussetzungszinsen werden nicht geändert.

 

Die Neuregelung wird vorbehaltlich der Vertrauensschutzregelung in § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO in allen am Tag der Verkündung des Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden sein.

 

Außerdem wird in das Gesetz eine Billigkeitsregelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen aufgrund „freiwilliger“ Steuervorauszahlungen bei Annahme und Anrechnung durch die Finanzbehörde aufgenommen. 

 

 

Quelle: Referentenentwurf für das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.02.2022

 

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Dr. Mathias Lorenz

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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