Hilfe für die Ukraine – aktuell kein steuerlicher Selbstläufer

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​​​​veröffentlicht am 17. März 2022 

 

Die beispiellose humanitäre Katastrophe in der Ukraine lässt die Welt zusammenrücken. Viele steuerbegünstigt anerkannte Einrichtungen helfen aktuell im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Dies geschieht etwa durch die Sammlung von Sachspenden und im Rahmen der Einrichtung von Sonderspendenkonten.

 

Doch wie ist diese Hilfeleistung nach den steuerrechtlichen Vorgaben zu beurteilen?

 

Ganz nüchtern betrachtet endet aktuell aus steuerrechtlicher Sicht die Möglichkeit zur Hilfeleistung für steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften dort, wo die satzungsmäßigen Beschränkungen beginnen.

 

Das bedeutet nur, wenn die aktuell durchgeführten Hilfeleistungen mit den im Rahmen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags verankerten Unternehmensgegenstand übereinstimmen, können diese tatsächlich steuerunschädlich durchgeführt werden.

 

Abhilfe könnte hier ein Billigkeitsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen leisten. Bereits in vergangenen Krisensituationen wurden hier umfangreiche steuerrechtliche Erleichterungen gewährt. Zuletzt wurde ein solches Hilfspaket beispielsweise für die Flutopfer im Ahrtal auf den Weg gebracht.

 

Um die in Deutschland angelaufenen Hilfsaktionen steuerbegünstigt anerkannter Einrichtungen aus steuerrechtlicher Sicht so unbürokratisch wie möglich leisten zu können, ist der umgehende Erlass eines entsprechenden Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen wünschenswert. Bereits im Rahmen einer Vielzahl von Hilfsaktionen wurden so steuerrechtliche Hürden abgebaut und eine zielgerichtete Hilfe ermöglicht.

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Christian Munker

Steuerberater

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