Einigung über Ausweitung der Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge

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veröffentlicht am 06. März 2024


Der Novellierung der Verordnung (EU) 2019/1242 steht nun doch nichts mehr im Wege, nachdem Deutschland in letzter Minute einem Kompromiss zugestimmt hat. Eigentlich war es bereits Mitte Januar zu einer Einigung auf EU-Ebene gekommen – nun musste ein neuer Kompromiss gefunden werden, da von deutscher Seite die Zustimmung an die Bedingung geknüpft wurde, auch synthetische Kraftstoffe („E-Fuels”) zu berücksichtigen.

Die Verordnung regelt die sogenannten „Flottengrenzwerte” für schwere Nutzfahrzeuge (u.a. Lastwagen, Sattelschlepper). Mit „Flottengrenzwert” ist der Durchschnittswert der in einem Jahr in der EU zugelassenen Fahrzeuge gemeint. Die EU-Kommission ermittelt für jeden Hersteller eine CO2-Emissions-Quote und bestimmt (ab dem Jahr 2026) für jeden Hersteller eine Zielvorgabe. Bei einer CO2-Emissionsüberschreitung kann diese ggf. mit einem Überschuss ausgeglichen oder durch eine Zahlung kompensiert werden. Ziel der Regelung ist, dass Neufahrzeuge, die auf den Markt gebracht werden, geringere Emissionen ausstoßen und somit zur Verbesserung der Emissionswerte des Verkehrssektors beitragen. Für den Bereich der Pkw und kleinen Nutzfahrzeuge wurden die Grenzwerte zuletzt 2021 verschärft.

HINTERGRUND – WAS WIRD GEÄNDERT?

Insbesondere die folgenden Punkte sollen geändert werden:

  1. ANWENDUNGSBEREICH – AUCH BUSSE UMFASST
    Die Verordnung (EU) 2019/1242 gilt bisher für neue schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeugklassen N2 und N3 (Nutzfahrzeuge von mehr als 3,5 bis 12 Tonnen Gesamtmasse, sowie Nutzfahrzeuge mit mehr als 12 Tonnen Gesamtmasse). Bei Fahrzeugen der Klasse N handelt es sich um solche, die der Beförderungen von Gütern dienen.
    Diese Festlegung auf Fahrzeuge der Klasse N wird dahingehend geändert, dass auch Fahrzeuge der Klasse M (M2 – Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen und einer Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen, und M3 – Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen und einer Gesamtmasse über 5 Tonnen), sowie der Klasse O (Anhänger) umfasst werden. Fahrzeuge der Klasse M dienen vorwiegend der Beförderung von Personen.
  2. EMISSIONSZIELE – WEITERE STUFEN ZUR EMISSIONSSENKUNG
    Bisher sieht die Verordnung vor, dass die Treibhausgasemissionen der EU-weiten Fahrzeugflotte (der Fahrzeugklassen N2 und N3) gegenüber den Werten von 2019 um 15 % ab dem Jahr 2025 und um 30 % ab dem Jahr 2030 gesenkt werden müssen. Die überarbeitete Verordnung weitet zum einen die Ziele ab dem Jahr 2030 auf mehr Fahrzeugklassen aus und hebt zum anderen das Ziel für das Jahr 2030 von 30 % auf 45 % an. Außerdem werden weitere Ziele für die Jahre 2035 (65 %) und 2040 (90 %) festgelegt. Darüber hinaus soll bei Stadtbussen der Anteil emissionsfreier Fahrzeuge ab dem Jahr 2030 100% betragen.
  3. EMISSIONEN – „TECHNOLOGIEOFFENHEIT”
    Weder die aktuelle noch die erste überarbeitete Verordnung sahen die Möglichkeit vor, synthetische Kraftstoffe auf die Quote anzurechnen. Bei der Definition für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge sind nur die Emission des Fahrzeuges relevant, und nicht der fossile bzw. nicht-fossile Ursprung des Kraftstoffes. Für die Verordnung ist es daher irrelevant, ob die Herstellung synthetischer Kraftstoffe gänzlich ohne fossilen Einsatz und somit „grün“ erfolgt. Der nun gefundene Kompromiss hat zum Inhalt, dass synthetische Kraftstoffe angerechnet werden können.

Bewertung für die Praxis

Durch die Anpassung der Verordnung, fallen auch die Fahrzeugklassen M2 und M3 in den Anwendungsbereich der Verordnung, sodass auch Fahrzeuge des ÖPNV betroffen sind (unter die Fahrzeugklasse M2 fallen Fahrzeuge in „Sprinter“-Größe und unter die Fahrzeugklasse M3 klassische Stadtbusse).


Der ÖPNV muss jedoch aufgrund der Clean-Vehicles-Directive (CVD, bzw. der nationalen Umsetzung durch das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz) ohnehin vermehrt emissionsarme bzw. emissionsfreie schwere Fahrzeuge (der Klasse M3) beschaffen.


1. Referenz-Zeitraum: Mindestziele für August 2021 bis Dezember 2025:

  •  45 % der Fahrzeuge müssen „sauber” sein und mit alternativen/synthetischen Kraftstoffen betrieben werden können.
  •  Die Hälfte der 45 % muss sogar emissionsfrei und somit entweder ohne Verbrennungsmotor oder mit Verbrennungsmotor dessen Emissionen kleiner als 1 g CO2/kWh sind, ausgestattet sein.

2. Referenz-Zeitraum: Mindestziele für Januar 2026 bis Dezember 2030:
  • 65 % der Fahrzeuge müssen „sauber” sein.
  • Die Hälfte davon muss emissionsfrei sein.

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Till Stegemann

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