Gesetzesentwurf zur Änderung des TKG

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​Das Bundeskabinett hat den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vorgelegten Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des TKG verabschiedet. Die Digitalisierung des Hörfunks hält für Anbieter von Rundfunkprogrammen zahlreiche Möglichkeiten bereit, den Nutzern ein höherwertiges Produkt in Bezug auf die Tonqualität anzubieten und ihre Angebotsvielfalt zu steigern. Obwohl Bund und Länder schon entsprechende Initiativen ergriffen haben, um die Marktdurchdringung mit Digitalgeräten zu steigern, hat dies nicht zum gewünschten Ziel geführt, namentlich die größere Verbreitung des digitalen Hörfunks, der mit geringeren Frequenzressourcen auskommt und die Angebotsvielfalt erhöhen kann.

 

Die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation enthält in Artikel 113 Vorgaben zu (Auto-)Radiogeräten und Digitalfernsehgeräten, welche die Mitgliedsstaaten verpflichten, die Interoperabilität derselben zu fördern. Aus diesem Grund wird § 48 TKG dahingehend ergänzt, dass höherwertige Radioempfangsgeräte nur noch gehandelt werden dürfen, wenn diese zum Empfang normgerechter digitaler Signale geeignet sind. Es sollen somit höherwertige Radioempfangsgeräte mit einer Schnittstelle ausgestattet werden. Diese sollen den Empfang digitalisierter Inhalte ermöglichen, wobei die Technik, wie die Inhalte tatsächlich zum Hörer gelangen, diesem selbst überlassen bleibt.

 

Weiterhin enthält die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, Bestimmungen des neu eingeführten Artikels 5a der Verordnung mit wirksamen Sanktionen zu versehen. In Artikel 5a der Verordnung werden Höchstentgelte für Anrufe und SMS aus dem Mitgliedsstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer in einem anderen Mitgliedsstaat normiert, sog. Intra-EU-Kommunikation: Anrufe ins EU-Ausland dürfen maximal 19 Cent pro Minute kosten, eine SMS darf die Grenze von maximal 6 Cent nicht überschreiten.

 

Die BNetzA ist zukünftig befugt, bei Verstößen gegen diese Obergrenzen Zwangs- und Bußgelder zu verhängen. Ebenso ist diese ermächtigt, Streitigkeiten zwischen Anbietern und Kunden zu schlichten. Somit erweitert die Gesetzesänderung die Befugnisse der BNetzA, da diese mit Befugnissen ausgestattet wird, die der Durchsetzung der Vorgaben dienen und die Einhaltung der Vorgaben überwachen kann.

 

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