OVG Lüneburg zur Verantwortung für Störungen an Grundstücksanschlüssen

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veröffentlicht am 16. März 2023

 

In seinem Beschluss vom 22.02.2023 (Az. 9 LB 23/21) sieht das OVG Lüneburg Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen an Grundstücksanschlüssen in dem Verantwortungsbereich der Grundstückseigentümer. Selbst aus der Inhaberschaft telekommunikationsrechtlicher Wegerecht folge keine Überwachungspflicht.

 

Eingekleidet in die Entscheidung über die Kostenerstattung für die Sanierung eines Grundstücksanschlusses hat das OVG Lüneburg Maßnahmen zur Herstellung des Grundstücksanschlusses oder zur Beseitigung von Störungen am Grundstücksanschluss grundsätzlich dem Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers zugerechnet.

 

Dies ergebe sich nach Auffassung des OVG Lüneburg bereits aus dem Anschlusszwang des Grundstückseigentümers an die öffentliche Abwasseranlage, da dieser mit der Herstellung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Grundstücksanschlusses einer ihm satzungsrechtlich aufgegebenen Verpflichtung nachkomme.

 

Zwar könnten sich die Gemeinden das Recht vorbehalten, die Herstellung der Grundstücksanschlüsse sowie sonstige Maßnahmen selbst vorzunehmen. Die Verlegung der Anschlussleitungen verbleibe aber auch dann eine Pflicht des Grundstückseigentümers, wenn sie von der Gemeinde durchgeführt werde.

 

Etwas anderes folge nach dem OVG Lüneburg auch nicht in Anbetracht der gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten und Kooperationspflichten bzw. –obliegenheiten des gesetzlichen Schuldverhältnisses, welches aus den §§ 68 ff. TKG a.F. (nunmehr §§ 125 ff. TKG) folge. Jedenfalls ergebe sich hieraus nach Auffassung des OVG Lüneburg keine Überwachungspflicht für den Inhaber der telekommunikationsrechtlichen Wegerechte.

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Nadine Serwotka

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