Anpassung Eigenkapitalzinssatz beim Kapitalkostenaufschlag – Ein zu kurzer Sprung!

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​veröffentlicht am 1. Dezember 2023




Die geplanten Änderungen bei den Verzinsungssätzen sind nicht ausreichend, da keine Verbesserungen bei den Bestandslagen aus dem Basisjahr vorgesehen sind. Um Anforderungen dennoch zu bewältigen, sollten Netzbetreiber die erforderlichen Investitionen in integrierten Finanzierungs- und Planungsrechnungen abbilden.


Die Bundesnetzagentur (BNetzA) plant Anpassungen beim Eigenkapitalzinssatz im Rahmen des Kapitalkostenaufschlags (§ 10a ARegV). So soll ab dem Jahr 2024 nicht mehr der Basisjahr-Zinssatz von 5,07 Prozent für die vierte Regulierungsperiode maßgeblich sein. Nunmehr wird beabsichtigt, eine jährliche Anpassung des Eigenkapitalzinssatzes vorzunehmen, um die aktuellen Entwicklungen am Kapitalmarkt abzubilden. Somit löst sich die BNetzA von der trägen vergangenheitsbezogenen zehnjährigen Durchschnittsbetrachtung. Künftig soll die Bestimmung aus dem jährlich variablen Basiszins zuzüglich eines „konstanten angemessenen” Wagniszuschlags von rund drei Prozent erfolgen.

Zwar ist die Anpassung durchaus begrüßenswert, da die Finanzierungskosten für zukünftige Investitionen an das aktuelle Zinsniveau gekoppelt werden sollen, allerdings greifen die Neuregelungen eben lediglich für Maßnahmen ab dem Jahr 2024. Die Eigenkapitalverzinsung für Bestandsinvestitionen bleibt hingegen auf dem historisch niedrigsten Niveau seit Beginn der Netzregulierung. Ein tatsächlicher Handlungsspielraum ist für Netzbetreiber nicht erkennbar. So zeigt eine vereinfachte Musterrechnung, dass die beabsichtigte Anpassung für Investitionen ab 2024 lediglich eine „überschaubare” Wirkung entfaltet.

Für die Berechnung wurden die folgenden (wesentlichen) Prämissen angesetzt:

  • Kalkulatorisches Anlagevermögen: 100 Mio. Euro (Bestand umfasst lediglich Neuanlagen)
  • Abschreibung Bestand: 20 Jahre
  • Eigenkapitalquote: 40 Prozent 
  • Fremdfinanzierungsanteil wird nicht betrachtet 
  • Eigenkapitalzinssätze: 5,07 Prozent (Basisjahr) / 7,11 Prozent (Prognose, konstant fünf Jahre)
  • Investitionsvolumen: fünf Mio. Euro (jährlich)
  • Betrachtungszeitraum: fünf Jahre




Abbildung 1: Investitionen ab 2024






Abbildung 2: Gesamtbetrachtung



Abbildung 1 zeigt den Verlauf der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung für die Investitionstätigkeit ab dem Jahr 2024 mit dem Eigenkapitalzinssatz aus dem Basisjahr (5,07 Prozent) im Vergleich zum aktuellen Prognosewert in Höhe von 7,11 Prozent. Im Betrachtungszeitraum bildet sich ein kumulierter, positiver Effekt von rund 580.000 Euro.

Allerdings wird in Abbildung 2 – bei einer „Gesamt-Betrachtung” (inklusive der bestehenden Vermögensbasis) – mehr als deutlich, dass die beabsichtigte Anpassung zu kurz greift. Im Jahr 2028 würde bei einem unveränderten Zinssatz die kumulierte Eigenkapitalverzinsung rund zehn Mio. Euro betragen. Durch die beabsichtigte Anpassung kann der Netzbetreiber um ca. 500.000 Euro höhere Erlöse erzielen. Trotz der Erhöhung des Zinssatzes um etwa 40 Prozent steigt die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung lediglich um fünf Prozent. Ein tatsächlicher Handlungsspielraum ergibt sich erst dann, wenn auch das bestehende Anlagevermögen höher verzinst wird. Dies ist erkennbar bei Betrachtung des zusätzlichen Potenzials durch Verzinsung des Gesamtbestands mit 7,11 Prozent. Daraus resultiert im Jahr 2028 ein weiterer positiver Effekt von rund 3.000.000 Euro. Für Netzbetreiber bleibt daher zu hoffen, dass die BNetzA den bereits vollzogenen „Zins-Sprung” zumindest mittelfristig auch auf die bestehende Vermögensbasis erweitert.

Wie in unser Beratungspraxis sehr deutlich zu erkennen ist, zeichnen sich insbesondere im Stromverteilernetz sehr hohe Investitionsvolumen ab. Nicht selten liegen die zukünftigen, jährlichen Investitionsbedarfe rund zwei- bis dreimal über den bisherigen Niveaus. Neben einer zielgerichteten Netzkostensteuerung sollten Netzbetreiber die gestiegenen Investitionssummen in integrierten Planungsrechnungen abbilden. 





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