Kurzmitteilung Recht

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Organhaftung bei Geschäften außerhalb des Unternehmenszwecks

von Mathias Becker
 

Der BGH (Urteil vom 15. Januar 2013, Az.: II ZR 90/11) hat entschieden, dass Leitungsorgane von juristischen Personen pflichtwidrig handeln, wenn sie Rechtsgeschäfte tätigen, die vom Unternehmenszweck nicht gedeckt sind. Entstehen aus diesen Rechtsgeschäften Schäden, haftet hierfür grundsätzlich das pflichtwidrig handelnde Organ.
 
Mit diesem Urteil bestätigt der BGH im Wesentlichen seine bisherige Rechtsprechung zur Organhaftung. Organen juristischer Personen ist daher anzuraten, vor Abschluss eines jeden Rechtsgeschäftes genau zu prüfen, ob dieses vom Unternehmenszweck der Gesellschaft gedeckt ist. Gerade in Grenzbereichen sowie in Fällen, in denen an sich unternehmenszweckfremde Rechtsgeschäfte in der Vergangenheit von den Gesellschaftern stillschweigend geduldet wurden – dürfte eine solche Prüfung allerdings
oftmals zu keinen klaren Ergebnissen führen. 
 
Zur Vermeidung einer persönlichen Haftung sollten Organe daher bereits im Zweifel die Zustimmung der Gesellschafter einholen.

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