Steuerliche Chancen und Risiken in Auflösungsvereinbarungen

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  • BMF-Schreiben vom 1. November 2013: Außerordentliche Einkünfte des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden können steuerlich begünstigt sein.
Von Dr. Michael S. Braun und Kristin Giegling, Rödl & Partner Hof
 
Oftmals vereinbaren Arbeitgeber mit Arbeitnehmern im Zusammenhang mit deren Ausscheiden deren Verzicht auf eine Pensionsanwartschaft oder auch bei einer Reduktion der Arbeitszeit (Einmal-)Zahlungen. Die Lohnsteuer auf diese Zahlungen führt der Arbeitgeber ab. Dabei muss er berücksichtigen, dass unterschiedliche Privilegierungstatbestände zugunsten des Arbeitnehmers vorliegen oder durch eine entsprechende Gestaltung der Vereinbarung herbeigeführt werden können. Hierzu hat nunmehr auch das BMF in seinem Schreiben vom 1. November 2013 Stellung genommen.
 
Demnach kommt insbesondere eine Privilegierung nach der sogenannten Fünftel-Methode bei Entschädigungen in Betracht. Bei der Fünftelregelung wird für ein Fünftel der Abfindung die hierauf entfallende Einkommensteuer berechnet, danach wird dieser Steuerbetrag mit 5 multipliziert und der Einkommensteuer auf das übrige Einkommen zugerechnet. Dadurch werden progressionsbedingte Nachteile bei der Besteuerung vermieden. Diese steuerliche Begünstigung setzt einerseits voraus, dass die Entschädigung anstelle der bisher geschuldeten Leistung tritt. Es genügt also nicht, dass bereits erdiente Ansprüche des Arbeitnehmers, wie etwa anteiliges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, ausbezahlt werden. Vielmehr muss der  Entschädigungsanspruch erst als Folge einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Pensionsanwartschaft entstehen. Gemeint sind klassische Abfindungszahlungen. 
 
Andererseits muss eine sogenannte Zusammenballung von Einkünften vorliegen. Ob dies der Fall ist, ist in zwei Schritten zu prüfen: Zunächst muss die Entschädigung steuerlich in nur einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sein (1. Prüfung). Ausnahmsweise unschädlich ist hierfür eine geringfügige Zahlung von maximal 5 Prozent der Hauptleistung, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt. Weitere Voraussetzung für die Zusammenballung ist, dass der Arbeitnehmer einschließlich der Entschädigung in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte (2. Prüfung). Bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Einkünfte ist grundsätzlich auf das Vorjahr abzustellen; maßgebend ist der Steuerbescheid oder die Steuererklärung. Wurde das Vorjahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt, ist auf die Verhältnisse der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abzustellen.
 
In der Praxis wird der Arbeitgeber regelmäßig nicht abschließende Kenntnis über die weiteren Einkünfte des Arbeitnehmers haben und ist daher bei der Prüfung, ob die Fünftel-Methode anzuwenden ist, auf das Mitwirken des Arbeitnehmers angewiesen. Kann der Arbeitgeber nicht zweifelsfrei feststellen, ob die Fünftel-Methode Anwendung fi ndet, darf er sie nicht anwenden. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die begünstigte Besteuerung in seiner Steuererklärung nachholen.

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Kristin Giegling

Steuerberaterin

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