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Geschäftsführer zur Korrektur einer fehlerhaften Gesellschafterliste befugt

Der Geschäftsführer hat die Pflicht, eine vom Notar eingereichte Gesellschafterliste zu kontrollieren. Ist die Gesellschafterliste unrichtig, ist nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs nicht nur der Notar, sondern auch der Geschäftsführer zur Korrektur befugt und verpflichtet. Bevor er die korrigierte Liste zum Handelsregister einreicht, muss er dem betroffenen Gesellschafter Gelegenheit zur Stellungnahme geben. An dessen Widerspruch ist er aber nicht gebunden, so dass der Gesellschafter ggf. im Eilrechtsschutz eine Untersagung erwirken muss.
 
 

Darlegungslast des Geschäftsführers im Rahmen einer Haftung nach § 64 GmbHG

von Mathias Becker
 
Legt ein Insolvenzverwalter durch Vorlage einer Bilanz und den Vortrag, dass keine stillen Reserven sowie aus der Bilanz nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind, eine Überschuldung der GmbH dar, so kommt ein nach § 64 GmbHG in Anspruch genommener Geschäftsführer seiner sekundären Beweislast nicht nach, wenn er von der Handelsbilanz zu seinen Gunsten abweichende Werte lediglich behauptet. Vielmehr muss der Geschäftsführer substantiiert zu etwaigen stillen Reserven oder in der Bilanz nicht abgebildeten Werten vortragen, um den ihm gemachten Vorwurf zu entkräften und so einer Haftung auf Schadensersatz nach § 64 GmbHG zu entgehen (BGH, Urteil vom 19. November 2013, Az. II ZR 229 / 11).
 

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