Chinas Neues Gesellschaftsgesetz ab 1. Juli 2024 – Was Gesellschafter, Aufsichtsräte, Vorstände und Manager wissen sollten

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veröffentlicht am 29. Januar 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Am 29. Dezember 2023 verabschiedete China eine Reform seines Gesellschaftsgesetzes, die sich auf alle GmbHs und Aktiengesellschaften erstreckt. Nach einem mehrjährigen Gesetzgebungsprozess wird das umfassend revidierte Gesetz am 1. Juli 2024 in Kraft treten. Es bringt wesentliche Änderungen mit sich, die nicht nur für rein-chinesische Unternehmen, sondern auch für ausländisch investierte Gesellschaften in China gelten. Ältere Auslandsinvestitionsgesellschaften haben nach dem bisherigen Auslands-investitionsgesetz noch bis zum 31. Dezember 2024 Zeit, ihre Organisationsform an die neuen Bestimmungen anzupassen.

Nachfolgend werden beispielhaft wichtige Änderungen bei GmbHs beleuchtet:

Zentrale Neuerungen betreffen die Kapitalisierung von Gesellschaften. Künftig muss das Stammkapital, aber auch eine Kapitalerhöhung, innerhalb von fünf Jahren eingezahlt sein. Dies stellt eine Anpassung gegenüber bisherigen flexibleren Regelungen dar. Gesellschafter sollten die potenziellen Auswirkungen frühzeitig prüfen. Übergangsregelungen für bestehende Gesellschaften hinsichtlich der Einzahlungs-fristen stehen derzeit noch aus. Sowohl die Gesellschaft selbst, aber auch Gläubiger, können außerdem im Falle offener Forderungen eine vorfällige Einzahlung des Stammkapitals fordern. Das tatsächlich eingezahlt Stammkapital ist im Sozialkreditsystem zu veröffentlichen. Leistet in einem Joint Venture ein Gesellschafter seine Einlage nicht fristgemäß oder wertreduziert, haften die übrigen Gesellschafter gesamtschuldnerisch.

Die Kapitaleinlagen unterliegen verstärkter Überprüfung durch den Vorstand. Bei Verzug muss der säumige Gesellschafter schriftlich mit einer Frist von mindestens 60 Tagen gemahnt werden. Kommt die Kapitaleinlage nicht fristgemäß zustande, kann die Gesellschaft durch Vorstandsbeschluss das Einziehen der Anteile anordnen. Der säumige Gesellschafter verliert damit alle mit der nicht eingezahlten Einlage verbundenen Rechte. Diese eingezogenen Anteile können entweder übertragen werden oder es erfolgt eine entsprechende Kapitalreduzierung. Der Vorstand haftet bei Schäden durch eine versäumte Überprüfung der Kapitaleinlagen.

Eine neue Flexibilisierung ergibt sich bei den internen Strukturen der Gesellschaften. Die Rechte der Organe bleiben zwar im Wesentlichen unverändert. Ein neu eingeführter "Audit-Ausschuss" innerhalb des Vorstands kann aber künftig die Aufgaben des dann entfallenden Aufsichtsrats oder der einzelnen Aufsichtsperson übernehmen. Hier ist auf das Vermeiden von Interessenskonflikten zu achten. Kleinere Unternehmen haben alternativ auch die Option, auf die Einrichtung eines Aufsichtsrates oder der Aufsichtsperson ganz zu verzichten, sofern alle Gesellschafter zustimmen. Es gibt keine Obergrenze für die Anzahl im Vorstand mehr, die weiter mindestens aus drei Mitgliedern bestehen muss. Bei kleineren Gesellschaften kann ein einzelner „Director“ (bisher: „Executive Director“) den Vorstand ersetzen. Als Legal Representative kann zukünftig neben einem Manager auch jedes Vorstandsmitglied ernannt werden, soweit dieses Organ für das operative Geschäft verantwortlich ist. Bislang war dies auf den Vorstandsvorsitzenden und den General Manager beschränkt.

Die Mitbestimmung wird gestärkt, vor allem für Gesellschaften mit 300 oder mehr Mitarbeitenden. In solchen Fällen muss der Vorstand zukünftig mindestens eine demokratisch gewählte Person als Vertretung der Mitarbeitenden enthalten, sofern keine Mitarbeitervertretung im Aufsichtsrat besteht (Wortlaut insoweit aber etwas unklar). Diese Person kann auch Mitglied des neuen "Audit-Ausschusses" im Vorstand sein.

Restrukturierungen von Unternehmen, darunter Fusionen, Spaltungen, Anteilsübertragungen, Kapitalerhöhungen und -reduzierungen sowie Liquidationen, werden in dem geänderten Gesetz präziser geregelt. Ein neuer Gesellschafter kann sein Rechte bereits mit Eintragung in die interne Gesellschafterliste – also schon vor Registrierung - ausüben. Eine Zustimmung zur Anteilsübertragung an Dritte durch die anderen Gesellschafter ist nicht mehr erforderlich; das neue Gesetz enthält aber ausführlichere - dispositive - Regeln zu gesetzlichen Vorkaufrechten. Bei Fusionen mit zu 90 Prozent oder mehr gehaltenen Tochtergesellschaften ist künftig nur noch eine Vorstandsentscheidung statt eines Gesellschafterbeschlusses erforderlich. Im Falle der Übertragung von noch nicht einbezahlten Anteilen gilt eine differenzierte Haftungsregel: bei überfälligen Einlagen haften Verkäufer und Erwerber der Anteile gesamtschuldnerisch. Bei noch nicht fälligen Einlagen haftet der Verkäufer nur zusätzlich. In bestimmten Fällen kann ein Gesellschafter auch einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Rückübertragung seiner Anteile an die Gesellschaft haben, wenn er gegen eine ihn benachteiligende Entscheidung der Gesellschafterversammlung gestimmt hat. Die Liquidation der Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen über ein vereinfachtes Verfahren möglich.

Für Gesellschafter werden die Informationsrechte gestärkt. Diese können auch durch bevollmächtige Vertreter wie z.B. Prüfer oder Rechtsanwälte ausgeübt werden. Lehnt die Gesellschaft eine Inspizierung ab, besteht die Möglichkeit einer Auskunftsklage. Gleiche Rechte der Gesellschafter bestehen zukünftig auch bezüglich der Dokumente von 100 prozentigen Tochtergesellschaften.

Haftungsregeln für Vorstände, gesetzliche Vertreter, Aufsichtsräte, Manager und Gesellschafter wurden neugestaltet. Explizite Treue- und Sorgfaltspflichten, vergleichbar mit dem deutschen Recht, sollen das Risiko von Interessenskonflikten reduzieren und die Sorgfalt bei der Amtsausübung erhöhen. Bei Pflichtverletzungen können Vorstände, Aufsichtsräte und Manager in Regress genommen werden. Die Gesellschaft haftet grundsätzlich für schadenbegründende Handlungen des Legal Representative, kann jedoch auch diesen gegebenenfalls in Regress nehmen. Spezielle Regeln gelten zukünftig auch für In-sich-Geschäfte. Gesellschafter können von den relevanten Organen zukünftig auch die gerichtliche Durchsetzung von Rechten gegen andere rechtsverletzende Organe oder Dritte fordern, und können dies auch direkt von den Organen von 100 prozentigen Tochtergesellschaften verlangen.

Die Gesellschaft haftet einem Vorstand wiederum für Schäden, die ihm aus einer frühzeitigen Abberufung „ohne guten Grund“ entstehen. Inwieweit ergänzende Regelungen in der Satzung dieses Haftungsrisiko zu reduzieren vermögen, ist noch unklar.

Formelle Aspekte werden ebenfalls angepasst. Verfeinerte Regelungen betreffen beispielsweise den Rücktritt von gesetzlichen Vertretern, Vorständen und Aufsichtsräten. Gremienentscheidungen können nun elektronisch erfolgen, sofern die Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Zukünftig erfordern Vorstandsbeschlüsse als Quorum die Teilnahme der Mehrheit der Direktoren.

Handlungsempfehlungen

Welche Maßnahmen bei Ihrer China-Gesellschaft erforderlich sein können, hängen vom Einzelfall ab. Insbesondere die Aspekte der Kapitalisierung und möglichen Arbeitnehmermitbestimmung sollten frühzeitig geprüft werden. Ein „Corporate Health Check“ kann feststellen, ob zwingender Änderungsbedarf besteht, und ob Anpassungen auch bei formellen Aspekten, der Dokumentation, und in gesellschaftsrechtlichen Prozessen erforderlich sind. Optional kann daneben auch eine Optimierung älterer Satzungen in Betracht gezogen werden.

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