Entwurf zum 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz

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veröffentlicht am 15. November 2023

 

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW (kurz MHKBD) hat am 7. November 2023 den Referentenentwurf für das 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz vorgestellt. Die wesentlichen Änderungen dieses Entwurfs haben wir nachfolgend kurz für Sie zusammengefasst:

 

1. Bilanzierungsgrundsätze und Jahresabschluss

§ 75 GO NRW-E hebt die Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und die Darstellung in Form der doppelten Buchführung verstärkt hervor. Bezogen auf den Haushaltsausgleich sind neben den Gesamtbeträgen der Aufwendungen und Erträge auch Jahresfehlbeträge aus Vorjahren zu berücksichtigen. Die Verwendung von Jahresüberschüssen wurde klarer geregelt und Stärkungen der Allgemeinen Rücklage durch Umbuchungen aus der Ausgleichsrücklage sollen zukünftig möglich sein.

 

Jahresfehlbeträge sollen gem. § 95 Abs. 2 GO NRW-E unverzüglich durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage gedeckt werden. Die Beschlussfassung gem. § 96 Abs. 1 GO NRW (bisherige Fassung) kann damit entfallen. Ein nach der Entnahme verbleibender Jahresfehlbetrag ist vorzutragen und nach drei Jahren mit der allgemeinen Rücklage auszugleichen, soweit er nicht mit Jahresüberschüssen in einem vorangehenden Haushaltsjahr gedeckt werden kann. Werden Jahresfehlbeträge vorgetragen ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen (§ 75 Abs. 4 GO NRW-E).

 

Zur Entlastung der Bürokratie soll zukünftig auf den Einbezug der Teilrechnungen in den Jahresabschluss verzichtet (§ 95 Abs. 3 GO NRW-E) werden. Zudem ist der Jahresabschluss künftig innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen (vorher 3 Monate) und bis zum 31.12. des Folgejahres zu prüfen (§ 95 Abs. 5 GO NRW-E).

 

2. Haushaltssicherung

Die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts soll gem. § 76 GO NRW-E zukünftig an das Vorliegen eines in der Bilanz ausgewiesenen, nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags und nicht mehr bereits an den Verbrauch der allgemeinen Rücklage innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung geknüpft werden.

 

3. Haushaltsplan

Im neu aufgenommenen § 79 Abs. 3 GO NRW-E wird die Durchführung des Haushaltsausgleiches in der Ergebnisplanung über ein gestuftes Verfahren konkretisiert.

  1. Ausgleich von Aufwendungen und Erträgen.
  2. Ausnutzung aller Spar- und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten.
  3. Pauschale Kürzung von Aufwendungen in Höhe von bis zu zwei Prozent der Summe der ordentlichen Aufwendungen (globaler Minderaufwand) und/oder Verwendung der Ausgleichsrücklage.
  4. Veranschlagung eines Jahresfehlbetrages im Haushaltsplan, sofern in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ein Haushaltsausgleich nachgewiesen wird.
  5. Verrechnung von Jahresfehlbeträgen aus Vor-Jahresabschlüssen mit der allgemeinen Rücklage.

 

4. Haushaltsausgleich

§ 84 GO NRW-E soll um die Möglichkeit erweitert werden, den Haushaltsausgleich innerhalb der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung über das Vortragen von Jahresfehlbeträgen herzustellen. Dies bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, welche, sofern sie die stetige Erfüllung der Aufgaben gefährdet sieht, die Gemeinde zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichten kann.

 

5. Kredite

Die Bestimmungen zur Aufnahme von Krediten wurden weiter konkretisiert. § 86 Abs. 1 GO NRW-E wurde um den Zusatz der Aufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen ergänzt. Dafür wurde in § 89 Abs. 2 GO NRW-E klarstellend geregelt, dass Kredite zur Liquiditätssicherung nicht der Finanzierung von Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen dienen dürfen. Die Gemeinden haben zu diesem Zweck im Rahmen des Jahresabschlusses eine Bereinigung durchzuführen.

 

Zudem sollen die von der Gemeinde nach dem 31. Dezember 2023 aufgenommenen Kredite zur
Liquiditätssicherung innerhalb von höchstens 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, vollständig getilgt werden.

 

6. Erleichterungen für kommunale Unternehmen

Unabhängig von der Größe besteht für Eigenbetriebe künftig eine Prüfungspflicht für den Jahresabschluss (§ 22 EigVO-E). Die Prüfung hat durch einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen. Ausnahme hiervon ist, wenn der Eigenbetrieb seine Buchführung nach den für Gemeinden geltenden Vorschriften führt.

 

Eigenbetriebe (§ 21 EigVO-E) und Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 22 KUV-E) haben ihre Jahresabschlüsse künftig entsprechend den Vorschriften des Dritten Buches des HGB aufzustellen. Der Verweis auf die strengeren Vorschriften für große Kapitalgesellschaften entfällt. Die Auswirkungen der geplanten Änderung auf Anhang und Lagebericht werden derzeit in Fachkreisen kontrovers diskutiert. Wir informieren Sie, wenn sich ein Meinungsbild abzeichnet.


Inkrafttreten

Mit dem 3. NKFWG verfolgt das MHKBD das Ziel, die zunehmende Unsicherheit in Bezug auf die steigenden Aufwendungen und Auszahlungen in Verbindung mit stagnierenden oder gar sinkenden Erträgen und Einzahlungen zu begegnen. Obwohl die Bedeutung einer nachhaltigen Ergebnis- und Finanzplanung in der Begründung zum Gesetzesentwurf betont wird, führen die vorgeschlagenen Änderungen dazu, dass Kommunen den angestrebten Haushaltsausgleich zukünftig leichter herbeiführen können als bisher. Zudem greifen die Mechanismen zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts erst später.

 

 

Sollten Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, sprechen Sie uns gern an. Wir halten Sie über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden.

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