EK-Zinssätze Strom und Gas heute im Amtsblatt der BNetzA bekannt gemacht — Rödl & Partner bietet Prozesskostengemeinschaft an

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 27. Oktober 2021

 

Mit Beschlüssen vom 12.10.2021 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Eigenkapitalzinssätze für die Strom- und Gasverteilernetze der 4. Regulierungsperiode (BK4-21-055 und BK4-21-056) bestimmt. Am heutigen 27.10.2021 wurden die Festlegungen im Amtsblatt veröffentlicht. Die Frist zur Einlegung einer Beschwerde endet damit am 10.12.2021. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss eine Festlegung isoliert angegriffen und kann nicht im Rahmen eines anderweitigen Beschwerdeverfahrens (z.B. gegen die Festlegung der Erlösobergrenze) geltend gemacht werden.

In ihren Beschlüssen legt die BNetzA Eigenkapitalzinssätze vor Körperschaftsteuer von 5,07 Prozent für Neuanlagen und 3,51 Prozent für Altanlagen fest. Im Vergleich zu den aktuell für die 3 Regulierungsperiode festgelegten Eigenkapitalzinssätzen (Neuanlagen: 6,91 Prozent, Altanlagen: 5,12 Prozent) bedeutet dies einen deutlichen Rückgang von fast zwei Prozentpunkten. Diese Absenkung engt den finanziellen Handlungsspielraum der Netzbetreiber — die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung reduziert sich bei gleichem Kapitaleinsatz um ca. 30 Prozent — in der 4. Regulierungsperiode deutlich ein.
  
Insbesondere erscheint fragwürdig, ob die von der BNetzA vorgenommene Korrektur des Wagniszuschlags um 0,395 Prozent-Punkte die von der BNetzA selbst adressierte „methodischen Inkonistenz” in Folge von Kapitalmarktentwicklungen bei der Bestimmung des Wagniszuschlags angemessen nivellieren kann. Netzbetreiber sollten daher die Möglichkeit einer Beschwerde sorgfältig prüfen.

Da wir inzwischen von einer Vielzahl von Unternehmen auf die Möglichkeit einer Prozesskostengemeinschaft angesprochen worden sind, würden wir Ihnen, sofern sich eine ausreichende Anzahl von Unternehmen an dieser Prozesskostengemeinschaft beteiligt, die Begleitung des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu folgenden Honoraren (jeweils je Sparte Strom und Gas) anbieten:
 

  • 5.000 Euro (zzgl. USt.) für Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren
  • 7.500 Euro (zzgl. USt.) für Netzbetreiber im vollständigen Verfahren


Bei Beauftragung beider Sparten Strom und Gas reduziert sich das Honorar um insgesamt 15 Prozent.

Im Falle eines Unterliegens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf sind zusätzlich die Gerichtskosten sowie die Kosten des Beschwerdegegners zu tragen, die von der Höhe des Streitwerts abhängig sind. Bei vergleichbaren Beschwerdeverfahren wurde der Streitwert bisher mit 50.000 Euro bis 100.000 Euro festgelegt. Sofern wie in bisherigen Verfahren die Bundesnetzagentur nicht anwaltlich vertreten ist und ein Musterverfahren geführt wird, belaufen sich in diesem Fall die zusätzlichen Kosten auf ca. 1.500 Euro bis 2.500 Euro je Beschwerdeverfahren.

Wir würden uns freuen, wenn Ihrerseits Interesse an der Teilnahme an einer möglichen Prozesskostengemeinschaft besteht.

Für Ihre Antwort bis Freitag, 19.11.2021 bedanken wir uns vorab.

Wir bieten am 4. November von 9:00-9:45 Uhr ein Webinar zu den wesentlichen Inhalten, den Kritikpunkte und dem Vorgehen gegen die Festlegungen an.

 

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Anrede
Titel
Vorname
Nachname
Branche
Firma
Straße/Hausnummer
PLZ
Ort
Land
Telefon
E-Mail *
Frage *
Datenschutzerklärung *

Einwilligung

Helfen Sie uns, Spam zu bekämpfen.


Captcha image
Show another codeAnderen Code generieren



Folgen Sie uns

Linkedin Banner

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Thomas Wolf, LL.M. oec.

Rechtsanwalt

Partner

+49 911 9193 3518

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Christoph Beer

Diplom-Betriebswirt (FH), Certified Valuation Analyst (CVA)

Partner

+49 911 9193 3600

Anfrage senden

Contact Person Picture

Dr. Matthias Koch

Dr. Ing., MBA, CVA

Partner

+49 221 9499 092 16

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu