Neue Vorgaben zur Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte — Informationen und Unterstützung

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veröffentlicht am 27. Oktober 2021

 
Seit dem 05. Oktober 2021 ist die neue Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung - FFVAV) in Kraft. Damit kommen für alle Versorger von Fernwärme und Fernkälte weitere Vorschriften bei der Abrechnung ebendieser mit den Endkunden zu.


Welche Änderungen gibt es und wie können sich die Versorger für die Zukunft wappnen? Rödl & Partner ist für Sie zur Stelle.


Neuerungen zu Abrechnungen und Abrechnungsinformationen

Die Änderungen, welche die neue Verordnung an die Abrechnungen von Fernwärme und Fernkälte mit sich bringt, sind in zwei Bereiche aufgeteilt: Der Zyklus bzw. die Häufigkeit der Abrechnung sowie der Inhalt der jeweiligen Abrechnungen. Weiterhin gelten die Inhalte der FFVAV künftig für alle Kunden, die mit Fernwärme oder -kälte beliefert werden und umfasst damit einen größeren Kundenstamm als die AVBFernwärmeV, die z. B. nicht für Sondervertrags- oder Industriekunden gilt, sofern Sie nicht vereinbart ist.

Grundsätzlich muss die Abrechnung über die Versorgung mit Fernwärme oder -kälte mindestens einmal pro Jahr erfolgen. Bei fernablesbaren Zählern gelten allerdings kürzere Zeiträume. Die Abrechnung muss dem Kunden unentgeltlich und auf Nachfrage elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Weiterhin müssen Versorgungsunternehmen ab dem 1.1.2022 ihren Kunden mit fernablesbaren Messeinrichtungen monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Verfügung stellen.

 

Anpassungen an den Inhalten der Abrechnung

Neben den bisher klassischen Angaben auf Fernwärmeabrechnungen wie Wärmeverbrauch, vertragliche Anschlussleistung und den verschiedenen Preiskomponenten wie Arbeits- und Grundpreis sind in Zukunft umfangreiche Angaben zu machen.

 

Diese Angaben umfassen unter anderem:

  • Anteil der eingesetzten Energieträger im Gesamtenergiemix
  • Anteil der eingesetzten Wärme- oder Kältegewinnungstechnologien im Gesamtenergiemix
  • Treibhausgasemissionen
  • Vergleich des gegenwärtigen, witterungsbereinigter Wärmeverbrauch mit dem witterungsbereinigten Wärmeverbrauch des Vorjahres in grafischer Form
  • Vergleich mit Durchschnittskunden derselben Nutzerkategorie
  • Primärenergiefaktor
  • Informationen zu Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren im Zusammenhang mit Verbrauchsabmessung und Abrechnung

 

Es besteht dringender Handlungsbedarf

Mit der FFVAV hat der Gesetzgeber zum 5.10.2021 die EU-Richtlinien 2018/2001 und 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2018 umgesetzt.


Die umfangreichen Änderungen bedingen jetzt kurzfristigen Handlungsbedarf. Ab sofort müssen die Abrechnungen von Fernwärme und Fernkälte die neuen Vorgaben erfüllen. Rödl & Partner hat deshalb zu den Neuerungen der AVBFernwärmeV und FFVAV ein umfassendes Handlungsbedarfscreening entwickelt, mit dem sich nach einem in unserer Beratungspraxis bewährten Schema der Stand Ihres Unternehmens und der sich aus der Novellierung ergebende Handlungsbedarf einfach und schnell ermitteln lässt.


Rödl & Partner unterstützt Sie bei den neuen Pflichten

Wir unterstützen Sie auch bei der rechtlich konformen Umsetzung, sodass den Formalitäten und Informationspflichten der neuen Verordnung Rechnung getragen wird, Ihre Berichterstattung zu Ihrer Preis- und Erzeugungsstrategie passt, Mess-, Abrechnungs- und Verrechnungspreise angepasst werden und ihre Vertrags- und Abrechnungsdokumente die aktuellen gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Insbesondere zeigen wir Ihnen Fallstricke der neuen Transparenzverpflichtung auf und helfen Ihnen dabei, diese Hürden zu umgehen. Gerne unterstützen wir Sie kurzfristig bei der Erstellung neuer Abrechnungs- und Informationsvorlagen sowie bei der Implementierung digitaler Abrechnungen.

 

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