Ü20-Regelungen im EEG 2023 – Alles im Gesetz oder weiterer Regelungsbedarf?

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veröffentlicht am 19. April 2023

 

Die EEG-Novelle 2021 ebnete den Weg für eine Anschlussförderung von ausgeförderten Erneuerbare-Energien-Anlagen (im Folgenden: EE-Anlage), die nach Ablauf der gesetzlich garantierten EEG-Förderung im Jahr 2021 weiter betrieben worden sind. Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) wurden – trotz beihilferechtlicher Bedenken der Europäischen Kommission – weitergehende Anschlussförderungsregelungen bis Ende 2027 aufgenommen. Die Anschlussförderung entbindet Anlagenbetreiber jedoch nicht von der Pflicht, für größere EE-Anlagen sowie Windenergieanlagen an Land, die Anschlussdirektvermarktung nach Förderende sicherzustellen und die damit verbundenen Pflichten zu er-füllen. In vielen Fällen sind vertragliche Regelungen im Netzanschluss- oder Einspeisevertrag nach Förderende weiterhin erforderlich.


Zum 31. Dezember 2022 sind ca. 19.000 PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 120 MW aus der EEG-Förderung herausgefallen. Für ausgeförderte Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind, eine installierte Leistung von bis zu 100 kW haben und vor dem 01. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind (§ 3 Nr. 3a EEG 2023), besteht jedoch ein gesetzlicher Anschlussförderungsanspruch bis zum 31. Dezember 2027 (§§ 21 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 1 EEG 2023).
Die Anschlussförderung erfolgt im Regelfall automatisch, es gilt die Meldefiktion des § 21c Abs. 1 Satz 3 EEG 2023. Alle sonstigen EE-Anlagen nach Förderende können diese Fiktion jedoch nicht in Anspruch nehmen. Wird eine sonstige EE-Anlage nach dem Förderende weiter betrieben, ohne dass der Anlagenbetreiber einen Wechsel in die sonstige Direktvermarktung, den Eigenverbrauch oder in die Stilllegung der EE-Anlage vorbereitet hat, verstößt er gegen seine Meldepflicht aus § 21c EEG 2023. Vor allem speist er aber weiter ohne einen Anspruch auf kaufmännische Abnahme des regenerativen Stroms durch den Netzbetreiber in das Netz für die allgemeine Versorgung ein (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EEG 2023).


Dann ist fraglich, ob und wie diese Verstöße gegen das EEG sanktioniert werden und wie die Einspeisung schuldrechtlich, insbesondere in Bezug auf etwaige Vergütungsansprüche für den eingespeisten Regenerativstrom, (rück-)abgewickelt wird.


Die Sanktionen der Verringerung des Vergütungsanspruchs nach § 52 EEG 2021 setzte voraus, dass überhaupt ein Vergütungsanspruch bestand. Da bei EE-Anlagen nach Förderende grundsätzlich kein Vergütungsanspruch mehr besteht, waren die Sanktionen des § 52 Abs. 1 und 2 EEG 2021 für diese An-lagen wirkungslos. Deshalb wurde diskutiert, ob bei einem Verstoß des EE-Anlagenbetreibers gegen Melde- und Bilanzkreismanagementpflichten ein Anspruch auf Netztrennung oder sogar eine Pflicht hierzu bestand (vgl. § 52 Abs. 4 EEG 2021).


Mit dem neuen Sanktionssystem des § 52 EEG 2023 wurde die EEG-rechtliche Sanktionierung von der Vergütungsverringerung auf Strafzahlungspflichten umgestellt. Damit können die Sanktionen auch gegenüber EE-Anlagenbetreiber ohne einen Anspruch auf Anschlussförderung greifen.
Grundsätzlich handelt es sich bei einer Einspeisung unter Fortsetzung der bilanziellen Zuordnung um eine rechtsgrundlose Stromlieferung, für die bereicherungsrechtliche Wertersatzansprüche entstehen können. Beendet dagegen der Netzbetreiber oder das Direktvermarktungsunternehmen

die bilanzielle Zuordnung, dürfte der physikalische Stromfluss und damit der durch die physikalische Einspeisung Begünstigte (oder Geschädigte) nicht mehr nachvollziehbar sein. Insofern ist es gerade in Bezug auf die schuldrechtlichen Folgen nach Förderende weiterhin erforderlich, eine vertragliche Regelung im Netzanschluss- oder Einspeisevertrag zu treffen.


Gerne beraten wir Sie umfassend zur Anschlussförderung nach EEG und bei der Ergänzung von Förderende-Klauseln in Netzanschluss- oder Einspeiseverträgen. Sprechen Sie uns gerne an! 

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