LG Stuttgart lehnt Vergangenheitsbezug ab und kritisiert die Bevorzugung großer Netzbetreiber in Konzessionsverfahren

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veröffentlicht am 01. Juni 2023

 

Laut dem LG Stuttgart sind Auswahlkriterien in Gaskonzessionsverfahren unzulässig, sofern kein Bezug zur Konzessionsvertragslaufzeit oder das ausgeschriebene Konzessionsgebiet besteht. Zudem sind Auswahlkriterien unzulässig, die so ausgestaltet sind, dass große Netzbetreiber bevorzugt werden.

 

Die Entscheidung vom 09.05.2023 zeigt, wie wichtig es ist, dass Bieter in Strom- und Gaskonzessionsverfahren Auswahlkriterien frühzeitig prüfen und Rechtsverstöße innerhalb der gesetzlichen Rügefristen rügen.

 

Gerade Kriterienkataloge, die ein vermeintlich einfaches Konzessionsverfahren versprechen, stellen oft überzogene Forderungen an Bieter und bevorzugen große Netzbetreiber. Für Kommunen und Bieter bedeutet dies anstelle von einfachen Konzessionsverfahren oft aufwändige Gerichtsverfahren.

 

Konkret befasste sich das LG Stuttgart im Urteil vom 09.05.2023 (Az.: 51 O 43/23) mit den Rügen zu einem Kriterienkatalog eines Gaskonzessionsverfahrens. In zahlreichen Kriterien war vorgesehen, dass die zu vergebenen Punkte nur erreicht werden, wenn Bieter bereits vor Angebotsabgabe bestimmte Anforderungen erfüllen (z.B. über Patente verfügen oder aufwändige Zertifizierungen nachweisen können). Entscheidend ist damit nicht der Netzbetrieb in der Konzessionsvertragslaufzeit, sondern in der Vergangenheit. Dieser Ausgestaltung erteilte das LG Stuttgart eine Absage.

 

Aus mehreren Kriterien ging des Weiteren hervor, dass große Netzbetreiber bevorzugt wird. Hier wurden konkrete Ausstattungsmerkmale bevorzugt, die nicht für einen nach § 1 EnWG ausgestalteten Netzbetrieb erforderlich sind und daher nur von großen Flächennetzbetreibern vorgehalten werden können.

 

Die Entscheidung des Gerichts war auch hier eindeutig: Die Bevorzugung großer Netzbetreiber ist unzulässig.

 

Wörtlich heißt es in dem Urteil zu der Rüge eines Kriteriums, das eine eigene Organisationseinheit für Innovationen verlangt:

 

„Die Rüge ist begründet, das Kriterium unzulässig. Das vorliegende Kriterium weist aufgrund des Nachweises des Bestehens der Organisationseinheit seit mindestens drei Jahren einen unzulässigen Vergangenheitsbezug auf. Es fehlt der Bezug zum örtlichen Netz der Beklagten. Auch dieses Kriterium ist offensichtlich auf einen großen Gasnetzbetreiber zugeschnitten.” (LG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2023, Az.: 51 O 43/23)

 

Diese Kritikpunkte lassen sich auf eine Vielzahl von Forderungen in Konzessionsverfahren übertragen.

 

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