Bundesnetzagentur plant Anpassung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag

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veröffentlicht am 28. Juni 2023

 

Vermeintlich gute Nachrichten aus Bonn: Die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung für Neuinvestitionen in Strom- und Gasnetze im Kapitalkostenaufschlag ab dem 31.12.2023 soll angepasst werden.

 

Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat von Amts wegen ein Verfahren zur Festlegung von Regelungen für die Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag eingeleitet. Die Eckpunkte der geplanten Festlegung wurden Anfang Juni veröffentlicht und zur Konsultation gestellt.

 

Als Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen zieht die Bundesnetzagentur den Ende Mai 2023 im Kabinett beschlossenen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts und die dort in § 21 Abs. 3 EnWG-E vorgesehene Erweiterung ihrer Festlegungskompetenzen heran.

 

Als Grund für die geplante Festlegung nennt die Bundesnetzagentur insbesondere das seit Anfang 2022 deutlich geänderte Investitions- und Zinsumfeld, das eine Neuskalierung der Netzinvestitionsbedingungen erfordert.

 

Der wesentliche Regelungsinhalt der geplanten Festlegung ist die Anpassung der Berechnung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes im Rahmen des Kapitalkostenaufschlags unter Berücksichtigung einer zeitvariablen Basiszinskomponente für Neuanlagen. Im Status Quo finden für den Kapitalkostenaufschlag die derzeit gültigen kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen für Neuanlagen i.H.v. 5,07 % vor Körperschaftsteuer Anwendung. Diese werden mittels Capital Asset Pricing Model (CAPM) auf Basis der Komponenten risikofreier Basiszinssatz und Wagniszuschlag (Marktrisikoprämie x Betafaktor) abgeleitet.

 

Für die Ermittlung des risikofreien Basiszinssatzes wird zur Festlegung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf das 10-Jahresmittel von Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten (§ 7 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 StromNEV /GasNEV) zurückgegriffen. Dieser Ansatz führte aufgrund der langjährigen Niedrigzinsphase im Rahmen der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die 4. Regulierungsperiode zu einem Basiszinssatz i.H.v. 0,74 %.

Für Neuinvestitionen nach dem 31.12.3023 soll künftig bei Ermittlung des Kapitalkostenaufschlags abweichend vorgegangen werden: Befristet auf den Ablauf der 4. Regulierungsperiode ist vorgesehen, den kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatz unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes des 1. Quartals eines jeden Kalenderjahres als Planwert im Antrag für den Kapitalkostenaufschlag des Folgejahres zu bestimmen.

 

Der tatsächlich eintretende Basiszinssatz des jeweiligen Jahres findet damit - nach einer Plan-/ Ist-Anpassung über das Regulierungskonto - Eingang in die Netzentgelte.

 

Bei Verwendung des im Eckpunktepapier für Anfang Juni 2023 ausgewiesenen Basiszinssatzes i.H.v. 2,80 % ergibt sich ein kalkulatorischer Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen von ca. 7,11 % vor Körperschaftsteuer. Im aktuellen Zinsumfeld ist damit eine Eigenkapitalzinserhöhung im Kapitalkostenaufschlag von etwa 2 Prozentpunkten für Neuanlagen möglich.

 

Auf den ersten Blick eine positive Entwicklung – bei genauerem Hinsehen werden die Probleme jedoch virulent:

  1. Das Bestandsvermögen wird weiterhin mit dem festgelegten kalkulatorischen Eigenkapitalzins i.H.v. 5,07 % verzinst
  2. Das Problem des deutlich zu niedrigen Wagniszuschlags bleibt aufgrund der Anwendung der nicht angemessenen Marktrisikoprämie i.H.v. 3,7 % bestehen.
  3. Die Investitionen des Jahres 2023 werden nicht in die höhere Verzinsung einbezogen. Ausnahmen gelten lediglich für Anlagen im Bau des Jahres 2023, die im Jahr 2024 fertiggestellt werden.
  4. Der Zinsabstand zwischen Eigenkapitalzinsen und Fremdkapitalzinsen ist im Vergleich zur Festlegung der kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze vom 14.10.2021 für die 4. Regulierungsperiode sogar geringer geworden.
  5. Unter Berücksichtigung einer nach wie vor hohen Inflationsrate (Mai 2023: 6,1 %) beträgt die reale Verzinsung gerade einmal ca. 1 %.

 

Mit der gesetzten Stellungnahmefrist bis zum 31.8.2023 eröffnet die Bundesnetzagentur die Möglichkeit, bestehende Kritikpunkte in die Konsultation einzubringen. Besteht von Ihrer Seite Interesse eine Stellungnahme im Rahmen der Konsultation einzubringen, dann kontaktieren Sie uns gerne. (mailto: angela.kraus@roedl.com)

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