Bundesrat fordert Nachbesserungen zum Wärmeplanungsgesetz

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veröffentlicht am 05. Oktober 2023

 

Der Bundesrat hat der Bundesregierung mit Beschluss vom 29.09.2023 umfassende Änderungsvorschläge zum Wärmeplanungsgesetz (WPlG) unterbreitet. Damit fordern die Bundesländer einerseits eine weitere Verzögerung des Klimaschutzes durch großzügigere Umsetzungsfristen, aber auch eine Lösung für das Problem der fehlenden Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung. Auch für die fehlende Vollzugskontrolle des Wärmeplanungsgesetzes und damit der Klimaschutzvorgaben des Gebäudeenergiegesetzes wird Nachbesserung gefordert. Aufgrund der Zustimmungspflichtigkeit des Wärmeplanungsgesetzes erscheint es wahrscheinlich, dass die Bundesregierung diese Kritik aufgreifen wird.

Bundeseinheitliche Pflicht zur Wärmeplanung in Kommunen auf dem Weg

 

Bereits seit langem fordern und entwickeln unterschiedliches Branchenakteure die planerische Entwicklung der Wärmeversorgung in den Kommunen. Gerade Kommunen mit einer ambitionierten kommunalen Klimapolitik haben hier häufig unter Inanspruchnahme von Fördermitteln schon seit einiger Zeit freiwillig kommunale Wärmepläne entwickelt. Die aktuelle Bundesregierung hat diese Entwicklung bereits im Koalitionsvertrag mit einem Bekenntnis zu einer flächendeckend verpflichtenden kommunalen Wärmeplanung aufgegriffen (vgl. Koalitionsvertrag 2021 - 2022 vom 7. Dezember 2021, mehr Fortschritt wagen, S. 45). Nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) bereits im Sommer 2022 ein Eckpunktepapier hierzu veröffentlicht hatte und in der Folge verschiedene Referentenentwürfe des Bundesbauministeriums (BMWSB) und BMWK bekannt geworden waren, hat die Bundesregierung nunmehr unter dem Druck einer Einigung in der Regierungskoalition zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) mit dem „Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ vom 18.08.2023 (BR-Drucksache 388/23) (nachfolgend „Regierungsentwurf“ oder „WärmePlG-RegE“) endlich das förmliche Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Dabei ist das Wärmeplanungsgesetz ohnehin eng mit der GEG verzahnt, da die nach Wärmeplanungsgesetz mögliche Beschränkung auf bestimmte Heizungssysteme die individuellen Wahlmöglichkeiten zur Erfüllung der EE-Wärmepflichten aus dem GEG beschränkt. Insofern hat das Wärmeplanungsgesetz eine hohe Bedeutung für die Anbieter der verschiedenen GEG-Erfüllungsoptionen, da diese sich bei einer planerischen Beschränkung ihres Systems nicht mehr dem Systemwettbewerb zwischen unterschiedlichen Heizungssystemen stellen und damit je nach verbleibendem System diese zum Teil eine monopolähnliche Stellung erlangen können. Der Koalitionspartner FDP hat die Verzahnung von GEG und Klimaschutzgesetz noch einmal dadurch erhöht, dass er die Pflicht zur Erfüllung der Erneuerbaren-Energien-Quote des GEG nunmehr von der Aufstellung kommunaler Klimapläne abhängig gemacht hat (vgl. § 71 Abs. 8 GEG 2024, vgl. BT-DRs 20/7619, S. 34). Damit wird der zeitliche Fahrplan zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung (sog. „Wärmewende“) durch die zeitlichen Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes determiniert.

 

Bundesländer fordern Nachbesserung

 

Der Bundesrat hat nun in seiner 1036. Sitzung am 29. September 2023 umfassend zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung Stellung genommen (BR-Drucksache 388/23):

 

Darin fordern die Bundesländer unter anderem, die Fristen für die Vorlage der Wärmeplanung weiter zu verlängern. Da das Eingreifen der Klimaschutzvorgaben des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) von der Aufstellung kommunaler Wärmepläne abhängig ist (vgl. § 71 Abs. 8 GEG 2024), würde dies zu einer weiteren Verzögerung des Klimaschutzes im Wärmemarkt führen. Eine Verfehlung der Klimaschutzziele der Bundesregierung wäre damit vorprogrammiert.

 

Außerdem fordern die Länder, dass der Bund die Kosten der kommunalen Wärmeplanung übernehmen müsse. Damit fordern die Länder zu Recht die Lösung eines weiteren „hausgemachten“ Problems der Ampel-Koalition, die auf Drängen des FDP-Koalitionärs einerseits im Kalkül auf die fehlende Leistungsfähigkeit der Kommunen eine Verzögerung des Klimaschutzes über das Instrument der Wärmeplanung erreichen wollten, andererseits nun aber unter Berufung auf die Haushaltsdisziplin nicht bereit sein werden, den Kommunen die erforderlichen Mittel für die Wärmeplanung bereitzustellen. Dabei werden die bevorstehenden Landtagswahlen in Hessen und Bayern voraussichtlich zu einer weiteren Schwächung der FDP führen, sodass diese auch auf Bundesebene durch derartige Widersprüche der eigenen Politik einem erhöhten politischen Druck aus den Ländern ausgesetzt sein werden.

 

Schließlich spricht die Länderkritik einen weiteren Konstruktionsfehler der Verzahnung von Gebäudeenegiegesetz und Wärmplanungsgesetz an: Ländern und vor allem Kommunen sollen mit dem Wärmeplanungsgesetz Pflichten auferlegt werden. Der Bund hat aber kein direktes Durchgriffsrecht auf die Kommunen. Damit könnte der Klimaschutz durch das Gebäudeenergiegesetz – wie es auch das erklärte Ziel der Regierungsopposition von der AfD, CDU/CSU bis zur Linken ist – ausgehebelt werden. Deshalb fordert der Bundesrat zu Recht, wie das absehbare Vollzugsdefizit aus diesem Konstrukt auch im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit beseitigt werden kann.

 

Wärmeplanungsgesetz ist Zustimmungsgesetz

 

Damit bleibt abzuwarten, wie der Bundestag und die Ampel-Koalition diese berechtigten Hinweise aufnehmen und umsetzen wird. Insofern steht dort als neben der Stellungnahme der Bundesregierung die weitere Beratung des Wärmeplanungsgesetzes in den Bundestagsausschüssen an. Dort werden in der Gesetzgebungspraxis in der Regel noch weitreichende Änderungen im Gesetzgebungsverfahren vorgenommen, damit das Gesetz dann in 2. und 3. Lesung vom Bundestag beschlossen werden kann. Danach geht das Gesetz dann nochmals in den Bundesrat. Dabei hat der Bundesrat – anders als beim Gebäudeenergiegesetz – beim Wärmeplanungsgesetz eine starke Stellung, da es sich nach Art. 84 GG um ein Zustimmungsgesetz handelt, welches nicht ohne eine ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates erlassen werden kann. Die Wirkung von Enthaltungen, nach der diese wie eine Nein-Stimme wirken, führt deshalb dazu, dass es voraussichtlich schwierig sein wird, das Wärmeplanungsgesetz im Bundesrat zu verabschieden. Denn bei einer Landes-Koalitionsregierung besteht die ungeschriebene Regel, dass diese sich bei einer uneinheitlichen Meinung innerhalb der Landesregierungskoalition der Stimme enthalten. Damit könnte die CDU-Opposition bei den aktuellen Mehrheitsverhältnissen in den Landesregierungen doch noch die angekündigte Verhinderung des Gebäudeenergiegesetzes gelingen. Es erscheint deshalb für ein Gelingen des Gesetzgebungsverfahrens maßgeblich, dass die Bundesregierung die Änderungsvorschläge des Bundesrats im weiteren Gesetzgebungsverfahren übernimmt.

 

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