Die erste Ausschreibung zur Reduzierung der Kohleverstromung übertrifft die Erwartungen – was bedeutet das für die Fernwärme?

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​​​​veröffentlicht am 15. Dezember 2020


Mit der Veröffentlichung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) wurde auch der Kohleausstieg in Deutschland gesetzlich verankert. Am 01. September 2020 wurde die erste Ausschreibungsrunde nach §10 KVBG gestartet. Vor kurzem wurden die Ergebnisse veröffentlicht. Es wurde dabei erreicht, was viele Fachleute nicht für möglich hielten: die ausgeschriebene Stilllegungsmenge von 4.000 MWel wurde sogar übertroffen. Doch was folgt auf die Kohle?


 

Am 01. September 2020 fand der erste Gebotstermin zum Ausschreibungsverfahren bezüglich der Reduzierung der Verstromung von Stein- und Braunkohleanlagen nach §10 KVBG statt. Die Ausschreibungen sind Teil des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes und tragen zum Kohleausstieg in Deutschland bei, der bis spätestens 2038 abgeschlossen sein soll.

 

Die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde wurden am 08. Dezember 2020 veröffentlicht. Herr Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, hat das positive Ergebnis wie folgt zusammengefasst: „Die Ausschreibungen stoßen bei den Betreibern auf positive Resonanz. Die Runde war deutlich überzeichnet. Der durchschnittliche Zuschlagswert liegt deutlich unter dem gesetzlichen Höchstpreis.” Ursprünglich war die ausgeschriebene Menge auf 4 GW angesetzt. Diese wurde jedoch mit 11 bezuschlagten Geboten und einer Gebotsmenge von 4.788 MW weit übertroffen.


Der niedrigste Gebotswert erhielt einen Zuschlag von 6.047 €/MW und der höchste Gebotswert erhielt einen Zuschlag in Höhe von 150.000 €/MW, wobei der Höchstpreis dieses Gebotstermins auf 165.000 €/MW festgelegt war. Dieser wurde trotz der überzeichneten Gebotsmenge nicht erreicht.

 

Welche Gebote erhalten einen Zuschlag?

Das Zuschlagsverfahren verläuft anhand von Kennziffern, die sich nach § 18 Abs. 3 KVBG aus dem Gebotswert geteilt durch die durchschnittlichen jährlichen historischen CO2-Emissionen pro MW Nettoleistung der Steinkohleanlage ergeben. Im Anschluss werden die Gebote nach Kennziffer sortiert und der Reihe nach, beginnend mit der niedrigsten Kennziffer, mit einem Zuschlag versehen. Wird die ausgeschriebene Menge überstiegen, erhält das Gebot, welches die ausgeschrieben Menge von 4 GW übersteigt, nach § 18 Abs. 8 S. 2 KVBG noch einen Zuschlag. Alle weiteren Gebote erhalten keinen Zuschlag.

Alle bezuschlagten Anlagen müssen sieben Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe, also dem 08. Juli 2021, ein Kohleverfeuerungsverbot einhalten. So lange keine Kohle mehr verfeuert wird, ist den Kraftwerksbetreibern freigestellt, was mit den Kraftwerken oder Kraftwerksblöcken im Anschluss passiert. Die Möglichkeiten enthalten die Umrüstung auf alternative Brennstoffe, einen Rückbau und Stilllegung oder die anderweitige Nutzung. Eine Übersicht der bezuschlagten Anlagen zeigt Abbildung 1.



Tabelle 1 Bezuschlagte Anlagen zur Reduzierung der Kohleverstromung zum 08.12.2020  


Tabelle 1: Bezuschlagte Anlagen zur Reduzierung der Kohleverstromung zum 08.12.2020 (Quelle: Bundesnetzagentur)  



Wie geht es weiter?

Die weiteren Ausschreibungstermine sind bereits durch die Bundesnetzagentur festgelegt. Für das Jahr 2021 wird es erneut ein verkürztes Verfahren geben. Der nächste Ausschreibungstermin ist dadurch bereits der 04. Januar 2021. Zu diesem Zeitpunkt können jetzt auch erstmals Kraftwerke südlich der Mainlinie teilnehmen. Die anschließenden Ausschreibungstermine und maximalen Zuschlagshöhen sind bereits von der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden. Die Volumina der Ausschreibungen ab 2022 werden jeweils durch Abgleich der Zielvorgabe und dem aktuellen Stand der installierten Leistung von Kohleverstromungsanlagen berechnet und stehen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Tabelle 1 fasst die kommenden Ausschreibungen zusammen.

  

Tabelle  2: Überblick über die Ausschreibungstermine zum Kohleausstieg nach KVBG

 Tabelle 2: Überblick über die Ausschreibungstermine zum Kohleausstieg nach KVBG (Quelle: Bundesnetzagentur)

 

Gibt es Alternativen zu den Ausschreibungen nach KVBG?

Neben der Teilnahme an den Ausschreibungen nach KVBG gibt es für kohlebefeuerte Heizkraftwerke, die nach dem 31. Dezember 1974 in Betrieb gegangen sind, die Möglichkeit den Kohleersatzbonus nach § 7c Kraftwärmekopplungsgesetz (KWKG) 2020 in Anspruch zu nehmen. Als eine der wichtigsten Neuerungen des KWKG 2020 (wir berichteten) wird der Ersatz von kohlebefeuerten KWK-Anlagen unterstützt und gefördert. Je nach Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage und dem Alter der zu ersetzenden KWK-Anlage kann ein Kohleersatzbonus von bis zu 390.000 €/MWel erzielt werden.

 

Weitreichende Auswirkungen und strategische Ausrichtung

Bei 5 von 11 der in der ersten Runde zur Stilllegung bezuschlagten Feuerungsanlagen werden von den entsprechenden Standorten aus auch Fernwärmenetze versorgt (Siehe Tabelle 1). Hier wird ein wichtiger Nebeneffekt des Kohleausstiegs deutlich: Alle kohlebefeuerten Fernwärmenetze müssen dringend nach alternativen Wärmequellen suchen. Diese sollten natürlich möglichst CO2-frei sein und aus der Region stammen, wie wir in unserer Veröffentlichung „Die Wärmezielscheibe” aufgezeigt haben. Während in Nordrhein-Westfahlen bereits die Einbindung von industrieller Abwärme in der Vorbereitung ist und in Hamburg die Tiefengeothermie als Hoffnungsträger gilt, ist das Rennen bei den meisten Standorten noch offen. Fest steht jedoch, dass die aktuell diskutierten Alternativen nur mit einer hohen Förderung wirtschaftlich umsetzbar sind. Hier arbeitet die Bundesregierung aktuell an der Ausgestaltung eines neuen Förderprogramms, der „Bundesförderung Effiziente Wärmenetze”, welche die bestehende Wirtschaftlichkeitslücke füllen soll und für das erste Quartal 2021 angekündigt ist.

 


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