Maßnahmen gegen Steuervermeidung – Antwort der EU-Kommission auf BEPS

PrintMailRate-it

​Am 28. Januar 2016 veröffentlichte die EU-Kommission ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Steuervermeidung auf Unternehmensebene (Communication from the Commission to the European Parliament and the Council – Anti Tax Avoidance Package: Next Steps towards delivering effective taxation and greater tax transparency in the EU). Insbesondere im Rahmen des OECD-Aktionsplans „Base Erosion and Profit Shifting” – kurz BEPS – war das Thema Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen bereits stark in den Fokus gerückt und Gegenstand von hitzigen Diskussionen auf öffentlicher und internationaler Ebene. Mit den neuen Maßnahmen schreitet nun auch die EU-Kommission voran und knüpft an die Ergebnisse des BEPS-Aktionsplans an. Ziel ist das Steuerrecht aller EU-Staaten zu vereinheitlichen und gegen aggressive Steuerplanung von Großkonzernen vorzugehen, um so eine gerechte und effektive Besteuerung in der EU zu gewährleisten. Die neuen Regelungen der EU-Kommission stellen rechtsverbindliche Maßnahmen vor, die alle Mitgliedsstaaten gleichermaßen umsetzen sollten, um den gängigsten Steuervermeidungspraktiken von Unternehmen wirksam entgegenzuwirken.
 

Ziele und Inhalte des Maßnahmenpakets der EU-Kommission

Das Maßnahmenpaket verfolgt konkret die folgenden Ziele:

 

I. Effektive Besteuerung

Unternehmen zahlen ihre Steuern dort, wo sie tatsächlich wirtschaftlich tätig sind und Gewinne erwirtschaften.
 

II. Steuerliche Transparenz

Den Mitgliedsstaaten sollen diejenigen Informationen vorliegen, die notwendig sind, um eine faire Besteuerung zu gewährleisten.
 

III. Gleiche Wettbewerbsbedingungen

Unternehmen, die ihren fairen Anteil am Steueraufkommen aufbringen, sollen nicht aufgrund ihrer Tätigkeit im EU-Binnenmarkt benachteiligt werden.
 

Das Paket umfasst u.a.:
  • Eine Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung mit einer Reihe von rechtsverbindlichen Maßnahmen zur Eindämmung aggressiver Steuerplanung.
  • Eine überarbeitete Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, zwischen welchen im Rahmen einer länderbezogenen Berichterstattung wichtige Steuerinformationen über in der EU tätige multinationale Unternehmen ausgetauscht werden sollen.

 

Transparenz durch länderbezogene Berichterstattung

Der Vorschlag zur Einführung einer länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country Reporting) ist eine der wichtigsten Initiativen zur Verbesserung der Transparenz. Die EU-Kommission verfolgt damit das Ziel mithilfe der bereitgestellten Informationen gezieltere Steuerprüfungen durchführen und Steuervermeidungsmodelle aufdecken zu können. Im Rahmen des BEPS-Projekts haben sich bereits die meisten Mitgliedsstaaten zu einer Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung verpflichtet, jedoch besteht die Gefahr, dass die Bestimmungen auf nationaler Ebene auf unterschiedliche Weise oder überhaupt nicht umgesetzt werden. Durch eine EU-weite Implementierung soll dies vermieden werden.
 

Konkret sieht die länderbezogene Berichterstattung folgende Vorgehensweise vor:

Die Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe bzw. eine von dieser Gruppe benannte Tochtergesellschaft muss den Steuerbehörden des Mitgliedsstaates, in dem sie ansässig ist, spezielle Informationen über die gesamte Unternehmensgruppe zur Verfügung stellen.
 

Diese Informationen enthalten insbesondere:
  • Erträge
  • Gewinne
  • Bereits gezahlte und noch zu zahlende Steuern
  • Einbehaltene Gewinne
  • Mitarbeiteranzahl
  • Angaben zu bestimmten Vermögenswerten 
Darüber hinaus muss die Muttergesellschaft alle diejenigen Länder angeben, in welchen die Unternehmensgruppe steuerlich präsent ist sowie die Tätigkeiten, die sie in jedem dieser Länder ausübt.
 
Der länderbezogene Bericht wird sodann innerhalb eines automatischen Informationsaustauschs an die Steuerbehörden jedes Mitgliedsstaates übermittelt, in dem die multinationale Unternehmensgruppe steuerlich ansässig oder steuerpflichtig ist. Dieser Austausch wird auf jährlicher Basis durchgeführt und gilt erstmals für das Jahr 2017.
 
Auch Muttergesellschaften, welche nicht in der EU, sondern im Drittland ansässig sind, sollen von den neuen Regelungen erfasst werden. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, ist die in der EU ansässige Tochtergesellschaft dazu verpflichtet, den länderbezogenen Bericht für die gesamte Unternehmensgruppe bereitzustellen. Bei mehreren Tochtergesellschaften in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten, kann die Muttergesellschaft wählen, welchem dieser Mitgliedsstaaten sie die Informationen übermittelt. Diese Informationen werden automatisch mit den jeweiligen betroffenen Steuerbehörden in der EU ausgetauscht. 

Rahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung in der EU geschaffen

Mit den veröffentlichten Maßnahmen ergänzt und stärkt die EU-Kommission das BEPS-Projekt der OECD mit dem Ziel, bestimmte BEPS-Maßnahmen im EU-Recht unmittelbar zu verankern und schafft dadurch einen guten Rahmen für eine Implementierung der BEPS-Verpflichtungen. In einem nächsten Schritt werden die Vorschläge des Steuerpakets an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet. Der Rat beschließt über die Vorschläge nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Es ist zu erwarten, dass die Maßnahmen die aggressive Steuerplanung erheblich erschweren werden, die Transparenz zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten zunehmen wird und ein fairerer Wettbewerb auf dem europäischen Binnenmarkt stattfinden wird.

zuletzt aktualisiert am 08. Februar 2016

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu