OECD: Anleitung zum CbC Reporting und landesspezifische Informationen

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Am 5. Dezember 2016 wurden von der OECD 2 neue Dokumente veröffentlicht, die eine Hilfestellung bei der globalen Einführung des Country-by-Country Reporting bieten, das Teil des BEPS Aktionspunktes 13 ist. Bei den Dokumenten handelt es sich um:
  • Wesentliche Details der innerstaatlichen Rechtsrahmen fürs CbC Reporting und
  • Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung.
     

Hauptzweck des ersten Dokuments ist es, den Steuerbehörden und multinationalen Konzernen eine Momentaufnahme zum ersten Berichtsjahr, zu Übergangsoptionen sowie zum sog. „surrogate filing” (freiwillige Erstellung) zur Verfügung zu stellen. Die tabellarische Übersicht dient damit als Hilfestellung für die Einführungsphase des CbC Reporting. Da viele OECD-Mitglieder aktuell ihre Rechtsrahmen für das CbC Reporting finalisieren, wird die Tabelle mit Informationen künftig aktualisiert werden.
 
Weitere Informationen finden Sie hier:
http://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/country-specific-information-on-country-by-country-reporting-implementation.htm
 

Das zweite Dokument „Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung” betrifft diverse Sachverhalte, bei denen sich Auslegungsfragen ergeben haben. Um mit einer einheitlichen und raschen Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung fortzufahren, bemüht sich die OECD solche Leitlinien zur Verfügung zu stellen. Die aktuellen Leitlinien betreffen folgende Themen:
  • Übergangsoptionen für Erstellung und Vorlage der Berichte für multinationale Konzerne

    Die oberste Muttergesellschaft kann das CbC Reporting freiwillig einreichen, wenn sie ihren Sitz in einem Staat hat, in dem die länderbezogene Berichterstattung für Berichtszeiträume nach dem 31. Dezember 2016 eingeführt wird.
  • Mitteilungspflichten für die länderbezogene Berichterstattung für multinationale Konzerne während der Übergangsphase

    Da es schwierig sein kann die berichtspflichtige Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2016 zu identifizieren, hat die OECD wegen unterschiedlicher Gründe entschieden, dass Übergangserleichterungen dem Zweck von BEPS Maßnahme 13 nicht entgegenstehen
  • Anwendung der länderbezogenen Berichterstattung auf Investmentfonds 

    Da keine allgemeine Freistellung für Investmentfonds besteht, folgt das Leitprinzip für die Bestimmung eines multinationalen Konzerns den Konsolidierungsvorschriften für Rechnungslegungszwecke.
  • Anwendung der länderbezogenen Berichterstattung auf Personengesellschaften

    Unter dem Leitprinzip, für die Bestimmung eines multinationalen Konzerns den Konsolidierungsvorschriften für Rechnungslegungszwecke zu folgen, wird u.a. die Frage beantwortet, wie steuerlich transparente Personengesellschaften, die nirgendwo steuerlich ansässig sind, im CbC Reporting zu erfassen sind.
  • Der Effekt von Wechselkursschwankungen auf den Schwellwert für die Berichtspflicht von 750 Mio. Euro

    Ein multinationaler Konzern ist nicht allein aus dem Grund, dass wechselkursbedingt der Schwellenwert in einem Staat überschritten wird, zur Erstellung und Einreichung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet.
     

Weitere Informationen finden Sie hier:
http://www.oecd.org/tax/beps/guidance-on-the-implementation-of-country-by-country-reporting-beps-action-13.htm

zuletzt aktualisiert am 14. Dezember 2016

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