OLG Bamberg zur wirksamen Einbeziehung der VOB/B zwischen Unternehmern

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​veröffentlicht am 16. Oktober 2023

 

Die Gewährleistungsfristen sind in BGB und VOB/B gänzlich unterschiedlich geregelt. Diejenigen der VOB/B gelten naturgemäß nur dann, wenn diese auch wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Der Streitfall des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg (entschieden am 24.8.2023, Az. 12 U 58/22) drehte sich um genau diese Frage. Muss einem Unternehmer, der die VOB/B nicht (näher) kennt, der Klauseltext vorgelegt werden, damit er schlussendlich Vertragsbestandteil wird? Das OLG sagt: „Ja!“

 

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Nach § 305 Abs. 2 und 3 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen (und damit auch die VOB/B) nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
    • Ist die VOB/B dem Bauherrn nicht vertraut (wenngleich er selbst auch Unternehmer ist), so muss sie ihm vom Auftragnehmer konkret zur Kenntnis gebracht werden. Ein bloßer Hinweis auf die VOB/B reicht in diesen Fällen in der Regel nicht aus.
    • Insbesondere ein Passus im Angebot „Ausführung nach VOB/B in der derzeit gültigen Fassung. VOB/B liegt zur Einsichtnahme in unseren Geschäftsräumen aus“ genügt zur Einbeziehung der VOB/B dann nicht. 
    • Ist der Bauherr als Auftraggeber zwar Unternehmer, aber im Baubereich nicht bewandert, muss ihm die VOB/B tatsächlich zur Kenntnis gebracht, d.h. beispielsweise übergeben werden.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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