Verfassungswidrigkeit der Vollverzinsung

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​veröffentlicht am 28. Oktober 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Steuernachzahlungen und -erstattungen werden nach einer Anlaufhemmung von 15 Monaten verzinst. Da die Prüfungszeiträume nach dem Abschluss von Betriebsprüfung zumeist schon einige Jahre zurückliegen, entstehen nicht selten hohe Verzinsungs­beträge. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verzinsung von Steuernach­zahlungen und -erstattungen nach § 233a AO mit 6 Prozent pro Jahr für verfassungs­widrig erklärt hat, reagierte die Finanzverwaltung: Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 17. September 2021 die Finanzämter angewiesen, wie zu verfahren ist, bis der Gesetzgeber die notwendigen Neuregelungen getroffen hat. Wie die Praxis ab sofort konkret aussieht, wird im Folgenden zusammenfassend dargelegt.

 

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Verzinsungszeiträume vor 2019

Grundsätzlich wird die BVerfG-Rechtsprechung nicht auf Vollverzinsungszeiträume vor 2019 angewendet, da das BVerfG das Gesetz bis zum 31. Dezember 2018 ausdrücklich für weiter anwendbar erklärt hat. Bislang ausstehende Zinsfestsetzungen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2018 werden nachgeholt und sollen nun als vorläufig erklärte Festsetzungen als endgültig angesehen werden.

Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 wird Folgendes gelten:

  1. Sämtliche erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen werden ausgesetzt. Das bedeutet auch, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt wird. Die Finanzverwaltung wird nach Beseitigung der Anwendungssperre – also nach Erlass einer rückwirkenden Gesetzesänderung – die Zinsfestsetzung nachholen. Ein Tätigwerden der Steuerpflichtigen ist nicht notwendig.
  2. Für Bescheide, die vor der BVerfG-Rechtsprechung ergangen und noch nicht endgültig sind, bleiben die festgesetzten Zinsen bestehen, solange sie nicht „angefasst” werden. Sie sollen aber als vorläufig gelten. Die Finanzverwaltung hat angekündigt, die Bescheide automatisch an eine gesetzliche Neuregelung anzupassen. Die Steuerpflichtigen sollten beachten, dass für noch nicht geleistete Zinszahlungen bis dahin eine Vollzugssperre gilt, d.h. auch fällige Zahlungen dürfen nicht mehr eingetrieben werden.
  3. Müssen solche Bescheide geändert werden, hängt das Vorgehen vom Änderungsbetrag ab. In der Höhe bereits festgesetzte und weiter bestehen bleibende Nachzahlungszinsen werden wie unter 2. behandelt. Für zusätzlich festzulegende Nachzahlungszinsen gilt das zu 1. Gesagte, d.h. diese werden vorläufig nicht festgesetzt. Bei einer Erstattung (wegen nachträglich verminderter Nachzahlungshöhe) wird das Finanzamt die insoweit zu viel gezahlten Zinsen erstatten.

 

Die Finanzbehörden werden nach dem 31. Juli 2022 sämtliche offenen Zinsbescheide automatisch an die dann geltende Neuregelung anpassen.

 

Zinsen bei Stundung, Steuerhinterziehung, Aussetzung der Vollziehung und Prozesszinsen

Zinsen nach §§ 234 bis 237 AO sowie andere Zinsen, auf die § 238 Abs. 1 AO anzuwenden ist und die nach dem BMF-Schreiben vom 2. Mai 2019 ganz oder teilweise vorläufig festgesetzt worden sind, werden nur für endgültig erklärt, wenn der Zinsschuldner das beantragt oder der Bescheid aus anderen Gründen zu ändern oder aufzuheben ist.

 

Einspruchsfälle und rechtshängige Verfahren

Zulässige Einsprüche, die sich gegen die Zinsfestsetzung nach § 233a AO wenden und die Verfassungs­mäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 AO bestreiten, werden hinsichtlich der Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 – ggf. durch eine Teileinspruchsentscheidung – als unbegründet zurückgewiesen.

Soweit die Festsetzung für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 nicht entsprechend ausgesetzt bzw. vorläufig festgesetzt worden ist, wird das Einspruchsverfahren ausgesetzt. Insoweit wird die Vollziehung der Zinsfestsetzung ebenfalls ausgesetzt.

Wird gegen die Aussetzung der Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 Einspruch eingelegt, wird der Einspruch unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Verkündung der vom BVerfG geforderten Gesetzesänderung werden die Einspruchsverfahren fortgesetzt bzw. die ausgesetzte Zinsfestsetzung nachgeholt.

In Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes, die zum Zeitpunkt des Erlasses des BMF-Schreibens vom 17. September 2021 vor einem Finanzgericht oder dem Bundesfinanzhof bereits anhängig waren, ist es Sache der Gerichte, die Verfahren und die Vollziehung der Zinsfestsetzung auszusetzen.

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