China: Weitere Förderung von Unternehmensumstrukturierungen

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Nach dem derzeit gültigen Erlass „Caishui [2009] Nr.59” unterliegt die Übertragung von Vermögensgegenständen bzw. Anteilen von chinesischen Unternehmen der Körperschaftsteuer (Corporate Income Tax = CIT). Unter bestimmten Voraussetzungen kann für diese Übertragung eine steuerliche Sonderbehandlung gelten. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings sehr streng: Viele Unternehmen können diese nicht erfüllen, und verlieren dadurch ihre steuerlichen Vorteile.
 
Um Unternehmensumstrukturierungen weiter zu fördern, haben das chinesische Finanzministerium (Ministry of Finance = MOF) und die chinesische Steuerverwaltung (State Administration of Taxation = SAT) Ende 2014 einen Erlass zur CIT-Behandlung der Förderung von Unternehmensumstrukturierungen (Caishui [2014] Nr.109) und einen Erlass zur CIT-Behandlung von Investitionen in nicht-monetäres Vermögen (Caishui [2014] Nr.116) veröffentlicht.
 

Senkung der Anwendungsschwelle für eine steuerliche Sonderbehandlung

Nach den gegenwärtig gültigen Steuerregelungen zu Unternehmensumstrukturierungen dürfen die zu übertragenen Vermögensgegenstände bzw. Anteile nicht weniger als 75 Prozent des Betriebsvermögens des erworbenen Unternehmens betragen. Die neue Vorschrift hat diesen Wert von 75 auf 50 Prozent gesenkt. Dieser Prozentsatz wird den Anwendungsbereich steuerlicher Sonderbehandlungen für Unternehmensumstrukturierungen wesentlich erweitern.
 

Keine Verhältnisgrenzen bei Übertragungen zwischen 2 chinesischen Unternehmen

Mit der neuen Regelung wird auch klargestellt, dass die steuerliche Sonderbehandlung auf zu Nettobuchwerten zu übertragende Vermögensgegenstände bzw. Anteile zwischen 2 chinesischen Unternehmen ohne Verhältnisgrenzen gewährt wird. Bedingung hierfür ist, dass ein Unternehmen 100 Prozent direkt von einem anderen kontrolliert  (siehe Grafik 1) oder von dem gleichen chinesischen Mutterunternehmen gehalten wird (siehe Grafik 2). In diesem Fall realisieren beide Parteien keinen Ertrag und die Besteuerungsbasis der zu übertragenen Vermögensgegenstände bzw. Anteile wird nach dem ursprünglichen Nettobuchwert ermittelt.
 
 
 
In der vorherigen SAT-Bekanntmachung ist es nur einseitig verlautbar, dass ein Unternehmen, welches übertragene Vermögensgegenstände vom Investor annimmt, unter bestimmten Voraussetzungen von der CIT ausgenommen wird, aber nicht in den anderen Fällen. Die neue Regelung wird die Steuerkosten von konzerninternen Umstrukturierungstransaktionen deutlich reduzieren.
 

Rückwirkende Gültigkeit

Die beiden Regelungen treten rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 in Kraft. Derzeit können alle noch nicht abgeschlossenen Unternehmensumstrukturierungen und Investitionen in nicht-monetäres Vermögen diese neuen Vorschriften anwenden, soweit sie die Voraussetzungen erfüllen.
 
zuletzt aktualisiert am 07.10.2015
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