Coronavirus und Vertragsrecht: Droht eine Klagewelle?

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​veröffentlicht am 13. März 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Die gesellschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus sind vielschichtig. Neben vielem anderen durchlaufen derzeit auch zahlreiche Lieferbeziehungen einen wahren Stress­test. Die Gretchenfrage aus Sicht der betroffenen Unternehmen lautet dabei: Wie verhalte ich mich, wenn ich selbst oder mein Vertragspartner infolge der Auswir­kungen des Coronavirus einen Vertrag nicht mehr erfüllen kann oder will?

 

 

Das Coronavirus betrifft uns alle. Es liegt damit nahe, dass in vielen Fällen Unternehmen einen gemeinsamen, einvernehmlichen Weg finden werden. Was aber, wenn das nicht gelingt? Es gibt nicht wenige, die bereits jetzt eine Klagewelle prophezeien, die die Gerichte noch lange Zeit beschäftigen wird – auch nachdem das Virus selbst (hoffentlich) nicht mehr unser Tagesgeschehen beherrscht.

 

Leistungsstörungen durch außergewöhnliche Umstände

Das Szenario „Klagewelle” dürfte schon deshalb nicht unrealistisch sein, da die mit dem Coronavirus in Ver­bindung stehenden Leistungsstörungen zu rechtlichen Fragestellungen führen, die weder trivial sind, noch allgemeingültig beantwortet werden könnten. Ohne eine gerichtliche Klärung wird es in vielen Fällen nicht gehen.

 

Umso wichtiger ist, sich aus Sicht des einzelnen Unternehmens den jeweiligen mit dem Vertragspartner bestehenden rechtlichen Rahmen zu vergegenwärtigen. Zunächst ist einmal entscheidend, welche vertrag­lichen Regelungen für den Fall einer Leistungsstörung aus solchen (außergewöhnlichen) Umständen vereinbart wurden. Flankierend dazu kommt es weiterhin auf die hieraus resultierenden gesetzlichen Rechtsfolgen an.

 

Force-Majeure-Klausel: Leistungsbefreiung bei höherer Gewalt

Ist etwa im Vertrag eine sog. Force-Majeure-Klausel vereinbart? Die regelt die Leistungsbefreiung einer Partei im Falle höherer Gewalt. Aber ist jede Leistungsverweigerung berechtigt, solange man sich auf das Coronavirus und dessen Auswirkungen beziehen kann? Welche Anforderungen können bzw. müssen an den Einzelnen gestellt werden, um seine Leistungsfähigkeit bestmöglich zu erhalten? Eine Force-Majeure-Klausel bietet sich als Einwendung des jeweils in Anspruch genommenen Vertragspartners förmlich an. Ein pauschales Allheilmittel ist sie dabei aber nicht.

 

Schadensersatzansprüche

Wie sieht es mit gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus, sollte nicht oder zu spät geliefert werden? Solange die Parteien nichts anderes vereinbart haben, haftet nur derjenige, der fahrlässig oder vorsätzlich pflichtwidrig gehandelt hat. Wie wirkt es sich insoweit aus, wenn infolge einer Ansteckungswelle die halbe Belegschaft ausfällt? Was ist, wenn infolge einer behördlichen Anordnung der Betrieb förmlich stillgelegt wird? Oder was folgt daraus, wenn man selbst zwar lieferbereit und -fähig gewesen wäre, der eigene Zulieferer aber infolge der mit Corona einhergehenden Umstände nicht mehr leistet?

 

Risiko: Mangelnde Verwertbarkeit

Genauso kann sich aus Sicht des Kunden die Situation ergeben, dass der Vertragspartner zwar leisten würde, an der Leistung selbst aber kein Interesse mehr besteht. Wer trägt hier das Risiko der mangelnden Verwert­barkeit einer Leistung? An der Stelle wird man auch über das nur für Ausnahmefälle gedachte Instrument des Wegfalls der Geschäftsgrundlage diskutieren müssen. Je nachdem, ob eine Haftung begründet oder abgewehrt werden soll, gibt es eine Vielzahl an möglichen rechtlichen Argumentationsansätzen, mit denen sich die Gerichte beschäftigen werden müssen.

 

Fazit

Auf die hier aufgeworfenen Fragen gibt es keine pauschalen Antworten, ausdifferenziert für jeden einzelnen Fall aber sehr wohl. Es ist die Kernaufgabe engagierter und spezialisierter Rechtsanwältinnen und Rechts­an­wälte, ihre Mandanten erfolgreich durch diese neuen Herausforderungen zu begleiten. Wir stehen Ihnen hierbei sehr gerne zur Seite.

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