Welche Bedeutung hat das „überragende öffentliche Interesse“ für den beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien?

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​veröffentlicht am 22. September 2022

 

Als „größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten“ hatte die Bundesregierung das sogenannte „Osterpaket“ angekündigt (Ausbau erneuerbarer Energien | Bundesregierung). Am 07. Juli 2022 verabschiedeten die Abgeordneten des Deutschen Bundestages mehrere Gesetzesvorlagen aus dem Osterpaket. Die massive Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien soll es Deutschland ermöglichen, die Klimaziele einzuhalten und gleichzeitig unabhängiger von Energieimporten zu werden. Bereits im Jahr 2035 soll sich die Stromversorgung nach den aktuellen Bestrebungen der Bundesregierung dann nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien speisen.

 

Herzstück des Osterpakets ist eine Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz, wonach die Nutzung Erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Mit Art. 1 des Gesetzes „zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ (EEGAusbGuEnFG) wurde § 2 des Erneuerbaren Energiegesetztes (EEG 2021) wie folgt neu gefasst:

 

„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.”

 

Art. 1 des EEGAusbGuEnFG trat einen Tag nach der Verkündung  im Bundesgesetzblatt und damit am 29.07.2022 in Kraft. Die neue Regelung des § 2 EEG ist zeitlich begrenzt. Sie räumt dem Ausbau der Erneuerbaren Energien solange einen Vorrang in einzelfallbezogenen behördlichen Abwägungsentscheidungen ein, bis die Stromerzeugung in Deutschland „nahezu treibhausgasneutral” ist.

 

Welche Wirkmacht dieser neuen Regelung im Rahmen von Genehmigungsverfahren künftig zukommen wird, bleibt abzuwarten. Zunächst ist jedenfalls festzustellen, dass eine höhere Gewichtung des öffentlichen Interesses am Ausbau der Erneuerbaren Energien ohnedies nur dann in Betracht kommen kann, wenn Raum für eine Abwägungsentscheidung ist. Über gesetzliche Ge- und Verbote wie etwa die Einhaltung von Abstandsflächen und Immissionsgrenzwerten sowie die Beachtung artenschutzrechtlicher Verbote hilft die neue Regelung nicht hinweg. Sie wird allerdings relevant, sobald es beispielsweise um Ausnahmen oder Befreiungen von naturschutzrechtlichen Verboten, Festsetzungen in Bebauungsplänen oder den Zielen der Gewässerbewirtschaftung geht.

 

Der Gesetzesbegründung ist insoweit zu entnehmen, dass die erneuerbaren Energien insbesondere im Rahmen von Abwägungsentscheidungen

 

„gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden“

 

sollen. Daraus lässt sich zwar kein absoluter Vorrang der Erneuerbaren Energien gegenüber anderen Belangen ableiten, allerdings sollen laut der Gesetzesbegründung besonders im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt ist, andere öffentliche Interessen den erneuerbaren Energien nur dann entgegenstehen können, wenn sie mit einem dem Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang ausgestattet sind.

 

Der Gesetzgeber hat damit eine klare Wertungsentscheidung getroffen, aufgrund derer die Erneuerbaren Energien künftig mit einer höheren Gewichtung in die durchzuführenden Einzelfallabwägungen eingehen sollen. Insbesondere der Ausbau der Windkraft, dem häufig eine Vielzahl von Zielkonflikten und konkurrierenden Belangen entgegengehalten wird, soll von der neuen Regelung profitieren. Gleichwohl stellt die Einführung des „überragenden öffentlichen Interesses“ an Erneuerbaren Energien im Ergebnis lediglich einen weiteren zu berücksichtigenden Abwägungsbelang dar. Die Gegenüberstellung und Gewichtung der im Einzelfall betroffenen Belange wird damit weder obsolet, noch kann der Windenergie auf der Grundlage des „überragenden öffentlichen Interesses“ ein genereller Vorrang gegenüber anderen Belangen eingeräumt werden.

 

In jedem Falle wird dem „überragenden öffentliche Interesse“ sowohl in der künftigen Genehmigungspraxis, als auch in der Rechtsprechung eine zentrale Rolle zukommen. Ob es die gewünschte Wirksamkeit entfaltet und zu einer deutlichen Priorisierung der Erneuerbaren Energien führen wird, bleibt hingegen abzuwarten.

 

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