Update zum Heizungsgesetz - Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

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veröffentlicht am 04. Oktober 2023

 

Der Bundestag hat nach kontroversen Debatten die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der Sitzung vom 08.09.2023 verabschiedet. Der Gesetzentwurf wurde in der Fassung beschlossen, in der er ursprünglich bereits am 07.07.2023 verabschiedet werden sollte. Zur Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (BT Drs. 20/7619) mit umfangreichen Änderungen am Regierungsentwurf vor. Das novellierte Heizungsgesetz soll ab 01.01.2024 gelten und richtet sich insbesondere an Bauträger, Immobilieneigentümer sowie Berater, Planer und bauausführende Fachleute. Die Einsparung von Energie und die Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung dienen der Erreichung der Zielvorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes für den Gebäudesektor (vgl. § 4 KSG i.V.m. Anlage 2 KSG). Wir geben einen ersten Kurzüberblick zur GEG-Novelle.

 

  • In Neubaugebieten muss ab dem 01.01.2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energien (im Sinne des Gesetzes) nutzen.
  • Für Bestandsgebäude und bestimmte Neubauten gilt diese Vorgabe, abhängig von der Gemeindegröße, nach dem 30.06.2026 bzw. 30.06.2028. Diese Fristen sind angelehnt an die im kommunalen Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen.
  • Während einer Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren darf noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65-%-EE-Vorgabe nicht erfüllt. Bestehende Heizungen sind von den neuen Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen (zunächst) nicht betroffen.
  • Der Umstieg auf erneuerbare Energien soll grundsätzlich technologieoffen erfolgen. Bei einem Heizungseinbau oder einem Heizungsaustausch stehen Immobilieneigentümern verschiedene Lösungen zur Verfügung. So kann jede Heizung auf der Grundlage von erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination unterschiedlicher Technologien zulässig sein. Ein rechnerischer Nachweis für die Erfüllung des 65-%-Kriteriums kann zu erbringen sein.
  • Bei Öl- und Gas-Heizungen, die nach dem 01.01.2024 eingebaut werden, wird auch ein klimafreundlicherer Weg eingeschlagen. Diese müssen ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden: beginnend mit 15 % ab dem 01.01.2029, ab dem Jahr 2045 ist die Verwendung fossiler Brennstoffe dann nicht mehr zulässig.
  • Das GEG enthält Übergangsregelungen sowie Härtefallregelungen, die auf Antrag Ausnahmen von den neuen Vorgaben ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei etwa berücksichtigt, ob die erforderlichen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Gebäudewert stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Marktentwicklungen fließen in die Betrachtung mit ein.

 

Mit der Zustimmung zum Gesetzentwurf der GEG-Novelle hat der Bundestag zugleich eine Entschließung für eine Neuausrichtung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), insbesondere der Förderung beim Heizungsaustausch angenommen. Für den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien soll es künftig eine finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder steuerlicher Förderung geben. Außerdem sieht das BMWK für den Austausch alter Heizungen verschiedene Klima-Geschwindigkeitsboni vor.

 

Durch die GEG-Novelle müssen Immobilieneigentümer entgegen der Befürchtungen keine noch funktionsfähige Heizung ersetzen, sondern werden nur in Bezug auf einen ohnehin anstehenden Heizungsaustausch in ihren Wahlmöglichkeiten, welche Art von Heizungssystem einem fossilen Heizungssystem folgen soll, beschränkt.

 

Da regenerative Heizungssysteme aber gegenüber fossilen Heizungssystemen insbesondere in Bezug auf die Investitionskosten kostenintensiv sein können, wird es sich dennoch vielfach um eine Mehrbelastung für Immobilieneigentümer und -nutzer handeln. Deshalb sollen die Gesetzesänderungen durch eine Neufassung an Fördermöglichkeiten begleitet werden.

 

Die GEG-Novelle wird in Kürze dem Bundesrat vorgelegt, der in der ersten Sitzung nach der parlamentarischen Sommerpause (terminiert für 29.9.2023) den Vermittlungsausschuss anrufen könnte. Ein entsprechender Änderungsantrag des Freistaates Bayern zur Einberufung des Vermittlungsausschusses (BR-Drs. 415/2/23) liegt vor, nun bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat den Vermittlungsausschussantrag annimmt.

 

Gerne beraten wir Sie zur umfassenden Tragweite der GEG-Novelle, verschiedenen Fördermöglichkeiten und weiterführenden Fragestellungen im Rahmen der Umsetzungspraxis. Sprechen Sie uns gerne an!

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