Start der Übergangsphase des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) - Neue Berichtspflichten für Unternehmen

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veröffentlicht am 26. Oktober 2023

 

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein europäisches CO₂-Grenzausgleichssystem, mit dem die bei der Herstellung von Waren entstandenen klimaschädlichen Emissionen beim Import in die EU erfasst werden sollen. Importeure müssen künftig einen CO₂-Preis für die Einfuhr bestimmter Warengruppen entrichten, um das Ziel einer klimaneutralen EU bis 2050 zu erreichen und den Risiken der Verlagerung von CO₂-Emissionen in Drittländer (sog. Carbon Leakage) entgegenzuwirken. Wir berichten fortlaufend. Am 1. Oktober 2023 ist die auf drei Jahre angelegte Übergangsphase mit weitreichenden Berichtspflichten für Unternehmen angelaufen.

 

Der CBAM ist ein wesentliches Instrumentarium der EU, um dem Risiko von Carbon Leakage durch eine gleich hohe CO₂-Bepreisung von Einfuhren wie bei inländischen Erzeugnissen zu begegnen. Um einen sanften Übergang vom derzeitigen kostenlosen EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS-Zertifikate) zum CBAM sicherzustellen, wird der CBAM schrittweise eingeführt, während die kostenlosen Zertifikate in den Sektoren, die unter den CBAM fallen, nach und nach auslaufen.

 

Bereits in der Übergangsperiode bestehen nach Art. 33 ff. der Verordnung (EU) 2023/956 (nachfolgend: CBAM-VO) Berichtspflichten für Importeure von Zement, elektrischer Energie, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Wasserstoff. Darüber hinaus sind auch Unternehmen betroffen, die weiterverarbeitete Produkte (z.B. Metallprodukte wie Schrauben und Bolzen) beziehen und deren Waren außerhalb der EU produziert werden.

 

Importeure müssen quartalsweise einen CBAM-Bericht anfertigen und an die EU-Kommission übersenden (Art. 35 I CBAM-VO). Für die Durchführung wird eine nationale Behörde in jedem Mitgliedstaat bestimmt. Die EU-Kommission tritt dabei in die Rolle des Organisators, um den Austausch zwischen den nationalen Behörden sicherzustellen (Art. 12 CBAM-VO). Deutschland hat aktuell noch keine Behörde bestimmt, voraussichtlich Ende Oktober 2023 wird die Liste der nationalen Behörden im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

 

Für die Einreichung des CBAM-Berichts wird das sogenannte CBAM-Register von der EU-Kommission zur Verfügung gestellt. Aktuell steht den Unternehmen ein CBAM-Übergangsregister zur Verfügung, um ihre Berichtspflichten zu erfüllen. Es ist davon auszugehen, dass die Einreichung des CBAM-Berichts stets über ein webbasiertes CBAM-Register erfolgen wird. Der einzureichende CBAM-Bericht muss folgende Angaben enthalten:

 

  • Gesamtmenge jeder Warenart in Tonnen oder Megawattstunden (Strom), aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen
  • Menge an grauen Emissionen in Tonnen von CO2e-Emissionen je Tonne an eingeführter Ware – berechnet nach dem Verfahren in Anhang IV der CBAM-VO
  • Menge an indirekten Emissionen – berechnet gemäß CBAM-Durchführungsverordnung
  • CO₂-Preis, der im Ursprungsland der Ware entrichtet werden muss

 

Bereits während der Übergangsphase können die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten bei Verstößen, zutreffende oder vollständige Berichte abzugeben, Sanktionen gegen die Importeure verhängen (vgl. CBAM-Durchführungsverordnung; Art. 35 V CBAM-VO). Spätestens im Jahr 2025 müssen sich Importeure dann als autorisierte CBAM-Deklaranten registrieren, bevor sie betroffene Waren in die EU importieren. Ab 01. Januar 2026 sind betroffene Unternehmen dann verpflichtet, Zertifikate für die Einfuhr von CBAM-Waren zu erwerben.

 

Durch den CBAM sind die Lieferketten zahlreicher mittelständischer Unternehmen betroffen. Nicht nur die Übergangsphase bringt neue und herausfordernde Aufgaben mit sich. Letztlich haben Unternehmen noch max. drei oder vier jährliche Prozesse vor sich, bevor das CBAM voll zum Tragen kommt. Es ist dringend anzuraten, jetzt aktiv zu werden und die CO₂-Bilanzierung und das Lieferantenengagement in die internen Prozesse zu integrieren und die stark steigenden Kosten für CO₂ in der Lieferkette zu berücksichtigen.

 

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