Änderungen bei der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)

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veröffentlicht am 23. November 2023

 

Anpassung der Merk- und Informationsblätter zum 1. November 2023 an neue AGVO

Die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)” ist ein wesentliches Förderprogramm, um die Energie- und Ressourceneffizienz in Industrie und Gewerbe zu steigern und die deutsche Wirtschaft bei der Umsetzung ihrer Dekarbonisierungsstrategie zu unterstützen.

 

Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) bildet die rechtliche Grundlage für einen bedeutenden Teil der EEW und beeinflusst damit maßgeblich die Bedingungen, unter denen diese Förderung gewährt wird. Zum 01.07.2023 ist eine novellierte Version der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in Kraft getreten, welche wesentliche Veränderungen mit sich gebracht hat.

 

Anträge, die nach der alten AGVO gestellt wurden, können nur noch bis zum 31.12.2023 bewilligt werden. In diesem Zusammenhang wurden zum 01.11.2023 aktualisierte Merk- und Informationsblätter der EEW-Förderung, insbesondere mit folgenden Auswirkungen, veröffentlicht.

 

Modul 4:

  • Bei der Herstellung von Biogas müssen die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte erfüllt werden.
  • Bei der Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff müssen die Bedingungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakten für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erfüllt werden.
  • Bei Anträgen nach Art. 36 und 38 AGVO wird ab November bis voraussichtlich Ende Dezember kein Vergleich mit Bestandsanlagen zur Bestimmung der CO₂-Einsparungen und der Investitionsmehrkosten möglich sein. Hintergrund für diesen Umstand sind Änderungen in den beiden AGVO-Artikeln, die erst zum Januar 2024 umgesetzt werden können.

 

Modul 2 und Modul 4:

  • Bei Wärmepumpen müssen die Anforderungen des Anhangs VII der (EU) Richtlinie 2018/2001 (Erneuerbaren-Energien-Richtlinie) erfüllt werden.

 

Die BAFA weist auf Ihrer Website ausdrücklich darauf hin, dass es bei Anträgen in den oben genannten Fördermodulen zu nachträglichen Änderungen kommen kann. Bei Förderanträgen, die noch in 2023 gestellt aber erst in 2024 bewilligt werden können, müssen ebenfalls die neuen AGVO-Regelungen berücksichtigt werden. Das bedeutet, es kann für diese Anträge zu Änderungen der Förderhöhe und ggf. sogar zu Ablehnungen kommen, wenn die Bedingungen der neuen AGVO nicht erfüllt werden.

 

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Naomi Mzyk

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