Einführung von Fördermitteln für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Eigenverbrauchsysteme in Italien

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veröffentlicht am 14. Februar 2024

Am 23.01.2024 wurde auf der Website des Ministeriums für Umwelt und Energiesicherheit (sogenanntes „MASE”) das Dekret veröffentlicht, das die  Förderbedingungen für die Stromerzeugung aus EE-Anlagen regelt, die in Eigenverbrauchskonfigurationen eingebunden sind, und das die Kriterien für die  Gewährung von Mitteln aus dem Recovery-Plan zur Förderung von EE-Energiegemeinschaften festlegt.

Mit dem Inkrafttreten des Dekrets tritt auch der von der ARERA erstellte Beschluss zum Eigenverbrauch (sogenannter TIAD) in Kraft.

Unter das Dekret fallen:
  1. Einzel-Eigenverbrauchssysteme, die den Fern-Eigenverbrauch von EE-Strom durch einen einzelnen Endverbraucher ermöglichen, ohne ein Privatnetz zu benutzen, sondern das öffentliche Stromnetz;
  2. kollektive Eigenverbrauchssysteme, d. h. durch Gruppen von gemeinsam handelnden Eigenverbrauchern betriebene Systeme. Erforderlich ist insbesondere, 1) dass sich die Eigenverbraucher in demselben Wohnblock oder Gebäude befinden, 2) dass die selbst erzeugte Energie in erster Linie für den Eigenbedarf der Eigenverbraucher verwendet wird und dass im Falle der Beteiligung von Unternehmen die Beteiligung an der Eigenverbrauchsgemeinschaft nicht die Hauptgeschäftstätigkeit oder den Gesellschaftszweck darstellt;
  3. Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften (EEG, auf Italienisch „CER-Comunità Energetiche Rinnovabili”), d.h. eigenständige Rechtssubjekte (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), die von verschiedenen Rechtssubjekten (natürlichen Personen, KMU, privatrechtlichen Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit, territorialen und lokalen Gebietskörperschaften, einschließlich Gemeindeverwaltungen, Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen, religiösen Einrichtungen, aus dem dritten Sektor und Umweltschutzeinrichtungen) gebildet werden und ihre Beziehungen durch privatrechtliche Verträge regeln. Die EEG teilen sich den von den Anlagen erzeugten EE-Strom, die einem oder mehreren Mitgliedern der Gemeinschaft zur Verfügung stehen, mit dem vorrangigen Ziel, den Mitgliedern auf Gemeinschaftsebene oder den Gemeinden, in denen die Energiegemeinschaft tätig ist, ökologische, wirtschaftliche oder soziale Vorteile zu verschaffen, nicht aber in Gewinnerzielungsabsicht (wie bei den kollektiven Eigenverbrauchssystemen muss im Falle der Beteiligung von Unternehmen die Beteiligung an der Eigenverbrauchsgemeinschaft nicht die Haupttätigkeit sein).
Hervorzuheben ist, dass das CER-Dekret Fördertarife für den gemeinsamen verbrauchten Energieanteil in Form eines „Prämientarifs” vorsieht, der für einen Zeitraum von 20 Jahren anerkannt wird und je nach Größe der Anlage und dem Marktpreis der Energie einen Wert zwischen 60 €/MWh und 120 €/MWh hat. Für PV-Anlagen gibt es außerdem einen Mehrpreis von bis zu 10 €/MWh je nach geografischem Standort.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Fördertarife ist, dass die Konfiguration bestimmte Anforderungen erfüllt, die zu den bereits im vorherigen Gesetzesdekret (199/2021) festgelegten Anforderungen hinzukommen, und nämlich:
  • Die Anlage darf eine maximale Nennleistung von 1 MW nicht überschreiten;
  • Die EEG müssen bereits vor dem Datum der Inbetriebnahme der Anlagen gegründet sein (mit Verabschiedung eines Gesellschaftsvertrags und einer Satzung durch die Gesellschafter/Gemeinschaftsmitglieder);
  • Nur KMU können als Gesellschafter oder Mitglieder an EEGs teilnehmen;
  • Die Erzeugungsanlagen und Entnahmepunkte müssen an das Stromnetz angeschlossen werden, und alle an dasselbe Umspannwerk angeschlossen sein;
  • Die Anlagen müssen die Leistungs- und Umweltschutzanforderungen erfüllen und insbesondere den Grundsatz „Do No Significant Harm” (DNSH);
  • Die EEG müssen sicherstellen, dass etwaige Überschüsse aus dem Fördertarif ausschließlich zugunsten anderer Verbraucher als Unternehmen und/oder für soziale Zwecke verwendet werden, die Auswirkungen auf die Gebiete haben, in denen sich die Anlagen befinden.
Der Förderantrag ist innerhalb von 120 Tagen nach Inbetriebnahme der Anlagen ausschließlich über das Antragsformular einzureichen, das auf dem Webportal des „Gestore dei Servizi Energetici – GSE” zur Verfügung gestellt wird. Der GSE prüft dann innerhalb von drei Monaten die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für den Fördertarif.

Bis zum 23. Februar 2024 werden die Durchführungsvorschriften für die Gewährung der Förderung genehmigt, und innerhalb der nächsten 45 Tage (d. h. bis zum 8. April 2024) wird die GSE die Plattform für die Übermittlung von Anträgen aktiviert.

Das Dekret tritt am 30. Tag nach Erreichen des 5-GW-Förderkontingents außer Kraft, spätestens jedoch am 31. Dezember 2027.

Das Dekret sieht außerdem für Anlagen, die sich in Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern befinden, eine Beteiligung an den Herstellungskosten von bis zu 40 Prozent (ein Prozentsatz, der je nach Investitionskosten und Leistungsgröße der Anlage variiert) der förderfähigen Kosten für die Entwicklung und Umsetzung von EEGs und kollektiven Eigenverbrauchskonfigurationen vor. Auch hier gilt eine zeitliche Begrenzung bis zum 30. Juni 2026 und eine Gesamtkapazität von mindestens 2 GW und eine indikative Produktion von mindestens 2.500 GWh/Jahr.

Besonders interessant ist die Möglichkeit, den GSE um eine vorläufige Prüfung der Förderungswürdigkeit („Verifica Preliminare di Ammissibilità”) von Projekten gemäß den Bestimmungen des Dekrets zu bitten: Diese freiwillige Prüfung ist keine notwendige Bedingung für den Zugang zu den Fördertarifen oder zum Kostenzuschuss, sondern ein wirksames Mittel zur Gewährleistung einer größeren Investitionssicherheit für die Interessenten, die innerhalb von 60 Tagen eine vorläufige Stellungnahme dazu einholen können, ob das Projekt die Förderung erhalten kann oder nicht.

Zuletzt ist zu bemerken, dass das Dekret auch den Zugang zu den Fördertarifen für EEGs ermöglicht, die im Gebiet von EU-Mitgliedstaaten oder Nicht-EU-Staaten, die an Italien angrenzen und mit denen die EU ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, ansässig sind. Dazu muss jedoch eine spezifische Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat oder Nachbarstaat bestehen, in der ein System der Gegenseitigkeit und die Bedingungen für den Nachweis des physischen Imports oder des statistischen Transfers des erzeugten Stroms aus Erneuerbaren Energien festgelegt sind.

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