Erweiterung der Möglichkeiten zur Videobeurkundung und Videobeglaubigung

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veröffentlicht am 3. August 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten
 

Am 1. August 2023 sind die zentralen Regelungen des Gesetzes zur Ergänzung der Re­gelung zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vor­schrif­ten (DiREG) in Kraft getreten. Das Gesetz erweitert die Möglichkeiten zur Durch­führung von Videobeurkundungen im GmbH-Recht und zur Videobeglaubigung von Anmeldungen zum Handelsregister.

 

Künftige Zulässigkeit von Videobeurkundungen

Bereits seit dem 1. August 2022 konnten GmbHs durch eine Videobeurkundung errichtet werden, wenn es sich um eine Bargründung handelte, d.h. wenn das Stammkapital vollständig in Geld erbracht wurde.

Seit dem 1. August 2023 ist auch die Errichtung einer GmbH durch Sachgründung, d.h. durch Erbringung des Stammkapitals in Sachwerten, in Form einer Videobeurkundung möglich. Eine Einschränkung besteht lediglich in Fällen, in denen die Übertragung der in die GmbH eingebrachten Sachwerte zwingend in Form einer Präsenz­beurkundung erfolgen muss. Das gilt insbesondere, wenn GmbH-Anteile oder Immobilien als Sacheinlage er­bracht werden.

Zudem können nun auch Satzungsänderungen bei einer GmbH in Form der Videobeurkundung erfolgen, wenn der Beschluss über die Satzungsänderung einstimmig erfolgt. Damit sind insbesondere einstimmig beschlos­sene Kapitalerhöhungen künftig ausschließlich per Video möglich.

Erweiterung von Videobeglaubigungen auf Handelsregisteranmeldungen von Per­so­nen­­gesellschaften

Bereits bisher war die Beglaubigung von Anmeldungen zum Handelsregister sowie zum Genossen­schafts­register per Videobeglaubigung möglich. Seit dem 1. August 2023 können nun auch Anmeldungen zum Vereinsregister per Video beglaubigt werden. 

Bei Personengesellschaften sind Anmeldungen zum Handelsregister grundsätzlich von sämtlichen Gesell­schaf­tern zu unterzeichnen. Insbesondere bei Personengesellschaften erleichtern Videobeglaubigungen Handels­register­anmeldungen daher erheblich, wenn der Gesellschafterkreis groß ist und keine Registervollmachten vorliegen.

Fazit

Das DiREG ist ein großer Schritt in Richtung Digitalisierung. Vor allem bei konzerninternen Umstrukturierungen wird der Aufwand für die Praxis deutlich verringert, wenn etwa Kapitalmaßnahmen und Satzungsänderungen bei GmbHs künftig rein virtuell möglich sind. Sollen allerdings Anteile einer GmbH übertragen werden, bleibt es derzeit beim Zwang zur Präsenzbeurkundung.


Auch bei der Übertragung von Immobilien sowie im Erb- und Familienrecht wird es wohl in absehbarer Zeit kei­ne Videobeurkundungen geben. Bei Immobilienverkäufen stehen dem vor allem geldwäscherechtliche Beden­ken entgegen. Bei erb- und familienrechtlichen Beurkundungen (bspw. Schenkungsverträge, Eheverträge oder Testamente) ist die Belehrung der Beteiligten über die Rechtsfolgen ihres Handelns und der Übereilungsschutz ganz entscheidend. Das gelingt in Präsenz besser als per Videokonferenz.

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