Der „fliegende Gerichtsstand“ fliegt weiter

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veröffentlicht am 27. Juli 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

von Emily Sullivan und Daniela Jochim

  

Fast jeder Unternehmer kennt es: Die eigene Werbung wird kopiert und im Internet veröffentlicht. Bisher war ein rechtliches Vorgehen gegen Nachahmer relativ angenehm: Man konnte einfach dort klagen, wo die Rechtsprechung für das eigene Ziel am günstigsten war. Denn durch die Verletzung im Internet lag eine Verletzung überall dort vor, wo auf das Internet zugegriffen werden konnte. Der fliegende Gerichtsstand machte es für den Kläger leicht, den Ausgang des Verfahrens zu antizipieren, indem er einen entsprechenden Gerichtsstand wählte.

 

  

 

 

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – auch bekannt als das „Anti-Abmahngesetz" – Ende 2020 hat sich das jedoch geändert.

 

Der Gesetzgeber hat in den Fällen, in denen die Verletzung im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs oder über Telemedien stattgefunden hat, diese Möglichkeit abgeschafft. Wo früher wegen kopierten und im Internet veröffentlichten Inhalten überall vorgegangen werden konnte, kann – jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes – nach neuer Rechtslage nur noch an dem Ort vorgegangen werden, an dem der Verletzer seinen Sitz hat. Ziel dieser Änderung war es entsprechend der Gesetzesbegründung, Abmahnmissbrauch zu verhindern.

 

Die neue Rechtslage stößt teilweise auf Zustimmung, aber zum Teil auch auf heftige Kritik.

 

Hintergrund: Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf

Als kritische Stimme äußerte sich schon sehr früh das Landgericht Düsseldorf im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschluss vom 15. Januar 2021, Az. 38 O 3/21). Die neue Vorschrift führe zu regelungszweckwidrigen Ergebnissen, so das Gericht. Der Sinn und Zweck des Gesetzes werde nur dann erreicht, wenn § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG beschränkt wird auf solche Konstellationen, in denen die Annahme eines Verstoßes zwingend ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder der Telemedien erfordert. Außerdem sei der Wortlaut unklar.

 

Aus diesen Gründen entschied das Landgericht Düsseldorf, dass die Vorschrift nur dann anzuwenden sei, wenn die betroffene Handlung zwingend im elektronischen Geschäftsverkehr oder in den Telemedien begangen wird. Handlungen, die auch im elektronischen Geschäftsverkehr oder nur zufällig im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden, reichen nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht aus, um die örtliche Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG und somit den fliegenden Gerichtsstand auszuschließen.

 

Die Kritik des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2021 (Az. 38 O 3/21), äußerte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 16. Februar 2021, Az. 20 W 11/21) heftige Kritik an der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf unterstütze der Wortlaut der Vorschrift eine derartige Einschränkung nicht. Diese ließe sich auch nicht durch den Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigen. Der Gesetzgeber wusste, was die Rechtsfolgen des Gesetzes waren und hat bewusst keine derartige Einschränkung vorgenommen.

 

Nachspiel in den Instanzgerichten und die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt

Das Landgericht Düsseldorf hat – trotz klarer Absage des Oberlandesgerichts Düsseldorf – an seiner Rechtsauffassung in mehreren Fällen festgehalten (Entscheidungen vom 26. Februar 2021, Az. 38 O 19/21 und vom 21. Mai 2021, Az. 38 O 3/21). Der „fliegende Gerichtsstand" bleibt somit nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf weiterhin zulässig, sofern die Verletzungshandlung nur zufällig im elektronischen Geschäftsverkehr stattgefunden hat.

 

Das Landgericht Frankfurt hatte vor Kurzem einen ähnlichen Fall zu entscheiden (Urteil vom 11. Mai 2021, Az. 3-06 O 14/21). Ein Rechtsanwalt wurde wegen diverser Beiträge auf einer Internetseite als Mitbewerber in Anspruch genommen. Das Landgericht Frankfurt schloss sich im Ergebnis dem Landgericht Düsseldorf an und kam zu dem Ergebnis, dass die Verletzungshandlung nicht an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG n. F. anknüpft, sondern an ein Handeln als Mitbewerber. Somit war der vom Kläger gewählte Gerichtsstand statthaft – der Kläger konnte nach Ansicht des Gerichts überall dort klagen, wo eine Verletzung stattgefunden hat.

 

Der Wortlaut des Gesetzes sei nach Ansicht des Landgericht Frankfurt uneindeutig, wie die Doppelung der Begriffe „elektronischer Geschäftsverkehr" und „Telemedien" belegt. Auch die Gesetzgebungsgeschichte müsse bei der Auslegung herangezogen werden. Der Gesetzgeber habe nur typische Fälle rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen von dem fliegenden Gerichtsstand ausschließen wollen. Ein derartiger Fall lag allerdings in dem streitgegenständlichen Fall nicht vor.

 

Das Landgericht Frankfurt sah in der verabschiedeten Fassung des Gesetzes ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Das Gesetz sei deshalb entsprechend der Entscheidung des Landgericht Düsseldorf auszulegen. § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG n. F. soll daher auch nach Ansicht des Landgericht Frankfurt nur Fälle umfassen, die tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in den Telemedien anknüpfen. Ein solches Handeln lag in dem streitgegenständlichen Beitrag des Rechtsanwalts auf seiner Internetseite in der Entscheidung des Landgericht Frankfurt jedoch nicht vor, denn der Kläger hatte keine Ansprüche im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr oder den Telemedien geltend gemacht, sondern Ansprüche als Mitbewerber.

 

Fazit

Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Instanzgerichte der Auslegung der Landgerichte Düsseldorf und Frankfurt anschließen. Vorerst kann man wohl zumindest im Rahmen von Verfahren an den Landgerichten Düsseldorf und Frankfurt davon ausgehen, dass die Vorschrift zum fliegenden Gerichtsstand (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UWG) jedenfalls für Sachverhalte, die nur zufällig im Internet stattfinden, noch immer Anwendung findet und überall dort geklagt werden kann, wo die Verletzung begangen wurde. Es wird daher bei der Gerichtswahl sorgfältig zu prüfen sein, ob eine Verletzungshandlung nur zufällig im elektronischen Geschäftsverkehr stattfindet oder nicht.

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