Die wichtigsten neuen Rechtsvorschriften des italienischen Gesetzesdekret „Energia 2“

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​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 16. April 2024 | Lesedauer ca. 8 Minuten


Die italienische Rechtslandschaft im Energiesektor hat vor Kurzem mit der Verabschiedung des Gesetzesdekrets (Italien: „Decreto Legislativo“) 181/2023, das am 2. Februar 2024 in das Gesetz Nr. 11 umgewandelt wurde, allgemein als Gesetzesdekret (Italien: „Decreto Legislativo“) „Energia 2“ bekannt, weitere bedeutende Veränderungen erfahren.

 
  
Dieses Dekret führt eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit, der Energieeffizienz und der Innovation in dieser Branche ein, die das Engagement des Landes für die immer notwendiger werdende Energiewende unterstreichen.

Hier sind die wichtigsten neuen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Förderung erneuerbarer Energien, die in dem genannten Dekret enthalten sind.

Art. 1. Maßnahmen zur Förderung des EE-Eigenverbrauchs durch energieintensive Unternehmen 

In diesem Artikel werden Strategien zur Beschleunigung von Investitionen in die Eigenproduktion erneuerbarer Energien in energieintensiven Branchen vorgestellt. 

Bei mehreren konkurrierenden Anträgen für Photovoltaik- und/oder Windkraftanlagen, für die die gleiche öffentliche Fläche genehmigt werden muss, geben die Vergabestellen in der Vergabephase bis zum 31.12.2030 den Projekten den Vorzug, die geeignet sind, den Energiebedarf energieintensiver Unternehmen zu decken (die in der speziellen Liste bei der italienische „Cassa per i Servizi Energetici e Ambientali“ – „CSEA“ - eingetragen sind).

Das Ministerium für Umwelt und Energiesicherheit - „MASE“ definiert einen Mechanismus für den Aufbau neuer EE-Kapazitäten (Windkraftanlagen und Photovoltaikanlagen > 200 kW) durch energieintensive Unternehmen oder Dritte, mit denen diese Unternehmen Verträge abschließen, auch über Großhändler und Terminlieferverträge für erneuerbare Energien. Auf Antrag des energieintensiven Unternehmens kann die GSE in den ersten drei Jahren die Auswirkungen des Baus dieser Anlagen vorwegnehmen, indem sie die erneuerbare Energie zu einem Preis verkauft, der den Kosten der Technologie entspricht. Die vorgestreckte Energie muss in den folgenden 20 Jahren zum gleichen Preis zurückgezahlt werden. Der Vorschuss und die Rückzahlung erfolgen auf der Grundlage von Differenzverträgen (CFDs). 

Die EE-Anlagen müssen innerhalb von 40 Monaten nach Abschluss des CFD in Betrieb genommen werden.
Art. 4 - Bestimmungen zur Förderung der Ansiedlung von EE-Anlagen in den Regionen 
Von 2024 bis 2032 wird ein Fonds eingerichtet, der ökologische und räumliche Ausgleichsmaßnahmen für die Installation von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien unterstützt. Dieser Fonds soll dazu dienen, die Dekarbonisierung zu fördern, eine nachhaltige Raumentwicklung zu unterstützen und das Genehmigungsverfahren für Anlagen und Netzinfrastruktur zu beschleunigen und zu digitalisieren. Der Fonds wird durch die Einnahmen aus CO2-Auktionen in Höhe von 200 Mio. EUR finanziert. 

In den ersten drei Jahren wurde der Beitrag von 10 €/kW/Jahr für neue Anlagen mit einer Leistung von mehr als 20 kW (Wasserkraft und Geothermie ausgenommen) ausschließlich für Erzeuger von erneuerbaren Energien abgeschafft, die den Titel für den Bau von Anlagen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2030 erworben haben.

Die Fondsmittel werden den Regionen entsprechend dem Grad der Erfüllung der Lastenteilungsziele zugewiesen, und nur für das Jahr 2024 werden die Regionen belohnt, die innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten des (noch zu genehmigenden) Ministerialerlasses des MASE über die förderfähigen Gebiete, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2024, die Ausweisung der förderfähigen Gebiete per Gesetz vorgesehen haben.

Art. 4 bis - Neuerungen im Bereich “revamping” und “repowering”

Mit diesem Artikel wollte der Gesetzgeber die so genannten Maßnahmen zur Erneuerung und/oder die Aufrüstung von Anlagen, die gemeinhin als Revamping- und Repowering-Eingriffe bekannt sind, angehen. Er sieht vor, dass die Prüfung der UVP-Pflicht (das so genannte UVP-Screening) für alle - auch wesentlichen - Änderungseingriffe zur Modernisierung, Aufrüstung oder zum vollständigen Wiederaufbau von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus Wind- oder Sonnenenergie gilt, deren Durchführung potenziell erhebliche und negative Umweltauswirkungen haben könnte, mit Ausnahme von Änderungen oder Erweiterungen, die die in den Anhängen II und III festgelegten Grenzwerte einhalten, und zwar immer unter Einhaltung der neuen Leistungsschwellen, die in Artikel 9 Absatz 9 sexies des DL Energia 2 (siehe unten) festgelegt sind.

Diese Bestimmung ist jedoch zweifellos in Verbindung mit den Vereinfachungen im Genehmigungsverfahren zu lesen, die bereits durch das Gesetzesdekret (Italien: „Decreto Legislativo“) Nr. 77 vom 31. Mai 2021 (sog. Dekret über Vereinfachungen bis, umgewandelt in das Gesetz Nr. 108 vom 29. Juli 2021) und durch das Gesetzesdekret (Italien: „Decreto Legislativo“) Nr. 17 vom 1. März 2022 (sog. Energiedekret, umgewandelt in das Gesetz Nr. 34 vom 27. April 2022, im Folgenden das „Energiedekret”) eingeführt wurden.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit den Änderungen des Gesetzesdekrets (Italien: „Decreto Legislativo“) 28/2011 (insbesondere der Artikel 4, 5, 6 und 6bis) durch das oben genannte Vereinfachungsdekret bis und das Gesetzesdekret (Italien: „Decreto Legislativo“) „Energia 1“ Maßnahmen zur „revamping“ und zum „repowering“, die definitionsgemäß in Gebieten durchgeführt werden, in denen bereits Photovoltaikanlagen vorhanden sind und die daher gemäß Artikel 20 des Gesetzesdekrets (Italien: „Decreto Legislativo“) 199/2021 als geeignet angesehen werden, genehmigt werden:
  1. DILA: In diesem Fall ist - unabhängig von der endgültigen Leistung - keine Umwelt- oder Landschaftsverträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn diese Eingriffe nicht zu einer Vergrößerung der belegten Fläche der Anlagen und der Bereiche der Verbindungsarbeiten, einschließlich der Änderung der verwendeten technischen Lösung, führen, die innerhalb der vorgesehenen Größenparameter liegen. Bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen gilt DILA für Eingriffe, die - auch durch den Austausch von Modulen und die Änderung der ursprünglichen Anordnung - zu einer Veränderung der maximalen Höhe über dem Boden von höchstens 50 Prozent führen;
  2. PAS, freies Bauen und Einzelgenehmigung. Da es sich hierbei um Verfahren handelt, die keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorwegnehmen, kann der vorgeschlagene Eingriff folgenden Prüfungen unterzogen werden:
    • UVP-Screening, das in der Regel für alle Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 MW gilt (siehe Anhang IV Teil II Umweltgesetzbuch);
    • UVP, die für die in den Anhängen II und III von Teil II des Umweltgesetzbuchs aufgeführten Arbeiten oder für Anlagen gilt, die nach dem UVP-Screening in die UVP einbezogen werden, oder für Anlagen, die in geschützten Gebieten liegen.

In jedem Fall sieht Art. 6 Abs. 9 des Gesetzesdekrets (Italien: „Decreto Legislativo“) 152/2006 die Möglichkeit vor, bei der zuständigen Behörde eine Vorprüfung des Projekts zu beantragen, um die Notwendigkeit einer UVP oder eines UVP-Screening-Verfahrens für Eingriffe zur Änderung, Erweiterung und/oder technischen Anpassung der Anlage zu bewerten. 

Art. 4 ter -Anreize für Photovoltaikanlagen in landwirtschaftlichen Gebieten und für Modernisierungs- und Repowering-Maßnahmen​​

Mit den durch Art. 4 ter eingeführten Änderungen können Photovoltaikanlagen mit auf dem Boden angebrachten Modulen in landwirtschaftlichen Gebieten die staatlichen Anreize für erneuerbare Energien in Anspruch nehmen, die im Gesetzesdekret 199/2021 vorgesehen sind.

In diesem Zusammenhang wird denjenigen Vorrang eingeräumt, die Sanierungsarbeiten an bestehenden Photovoltaikanlagen in landwirtschaftlichen Gebieten durchführen, die den Bau neuer Anlagen oder neuer Anlagenteile, die separat messbar sind, auf demselben Gebiet und mit derselben Fläche der ursprünglich genutzten landwirtschaftlichen Fläche mit einer Erhöhung der Gesamtleistung zur Folge haben.

Artikel 4 quarter - Fördermaßnahmen für den privaten Wohnungsbau​

Mit Artikel 4 quater wurden Änderungen an Artikel 10 septies des italienischen Gesetzesdekrets (Italien: „Decreto legislativo“) Nr. 21 vom 21. März 2022, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 51 vom 20. Mai 2022, über Maßnahmen zur Unterstützung des privaten Bauwesens (italienische Gesetzesdekret Ukraine) eingeführt, die folgenden Neuerungen vorsehen:
  • Die in Artikel 15 des Präsidialdekrets Nr. 380/2001 vorgesehenen Fristen für den Beginn der Arbeiten werden um 30 Monate verlängert, also auch für die einzige Bewilligung, wenn die Bewilligung bis zum 30. Juni 2024 erteilt wird und die Frist für den Beginn der Arbeiten zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags noch nicht abgelaufen ist.
  • Eine solche Verlängerung hat auch Auswirkungen auf den Zugang zu den Anreizen für die GSE im Falle von Projekten, die eine nützliche Position in der Rangliste erreicht haben, da sie eine Verschiebung aller Fristen, einschließlich insbesondere der Frist für die kommerzielle Inbetriebnahme der Anlage, bestimmt.

Art. 9 - Maßnahmen in Bezug auf Stromnetzinfrastrukturen und weitere Vereinfachungen für Anlagen aus erneuerbaren Energiequellen im Hinblick auf UVP, PAS und Einzelgenehmigung​

In Absatz 9 sexies werden die Leistungsschwellen, ab denen für PV-Anlagen in förderfähigen Gebieten oder anderen besonderen Gebieten eine UVP oder eine Überprüfung der UVP-Pflicht vorgeschrieben ist, von 20 auf 25 MW bzw. von 10 auf 12 MW angehoben.

In Absatz 9 septies wird die Leistungsschwelle, bis zu der für PV-Anlagen eine UVP anstelle einer einzigen Genehmigung erforderlich ist, von 10 auf 12 MW angehoben.
Absatz 9 octies legt fest, dass die genannten Vereinfachungen für Verfahren gelten, die nach dem Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes eingeleitet werden.

Absatz 9 novies sieht ausdrücklich vor, dass in Bezug auf die abgestimmte Stellungnahme des Kultusministeriums, die das Ministerium für Umwelt und Energiesicherheit zum Zwecke des Erlasses der UVP-Maßnahme für Projekte, die der PNIEC-PNRR-Kommission vorgelegt werden, einholt, die Stellungnahme des MIC im Falle von Projekten für Anlagen aus erneuerbaren Energiequellen, die sich in geeigneten Gebieten befinden, zwingend und nicht bindend ist und das Umweltministerium nach vergeblichem Ablauf der zwanzigtägigen Frist die UVP erlässt.

Absatz 9 decies dehnt den Anwendungsbereich der Bestimmung, wonach die Wirkungen der neuen Erklärungen nicht für Anlagen aus erneuerbaren Energiequellen gelten, deren Genehmigungsverfahren bereits vor der Einleitung des Vorverfahrens für diese Erklärungen die UVP-Maßnahme oder einen anderen Genehmigungstitel erhalten haben, auf die in den Artikeln 12 (Überprüfung des kulturellen Interesses) und 13 (Erklärung des kulturellen Interesses) des Gesetzesdekrets (Italien: „Decreto Legislativo“) Nr. 42/2004 genannten Erklärungen aus.

Schließlich ermöglicht Absatz 9 undecies unbestimmt die Einleitung der Verfahren zur Erteilung der einheitlichen Genehmigung für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur Speicherung auch dann, wenn keine Stellungnahme des Netzbetreibers zur technischen Konformität der Auslegungslösungen der anzuschließenden Netzanlagen vorliegt, die in jedem Fall im Laufe des Verfahrens eingeholt werden muss.
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