Kündigen in Matrixstrukturen

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von Nadja Roß-Kirsch
 
Da Mitarbeiter in Matrixstrukturen häufig Vorgesetzten zugewiesen werden, die selbst wiederum einem anderen Betrieb angehören, können sich im Beendigungsfall eine Reihe von Fragen stellen, die es im Vorfeld zu klären gilt, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung sicherzustellen. Insbesondere bei länderübergreifenden Matrixstrukturen ist Vorsicht geboten, da sich Kündigungsverfahren und Anforderungen an den Kündigungsgrund im internationalen Ausland deutlich unterscheiden können.

Mehrere (faktische) Arbeitsverhältnisse

Falls möglicherweise ungewollt oder auch durch bewusste Entscheidung mehrere Arbeitsverhältnisse mit verschiedenen Gesellschaften infolge der Matrixstruktur begründet worden sind, so sind sie von den jeweiligen Gesellschaften als Arbeitgeber jeweils getrennt zu kündigen. Das wird in der Praxis oft übersehen.

Verfahren

Für ein korrektes Kündigungsverfahren ist es wichtig, den Arbeitgeber und den Betrieb, dem der Mitarbeiter zuzuordnen ist, sowie das anwendbare Recht richtig zu ermitteln, um prüfen zu können, ob etwa ein Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung anzuhören ist (vgl. dazu „Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in Matrixstrukturen: Umsetzbarkeit nach dem BetrVG ”). Matrixmanager sollten sich diesbezüglich in jedem Fall mit der für den Mitarbeiter richtigerweise zuständigen Personalabteilung abstimmen, da i.d.R. auch nur dort Informationen vorliegen, ob etwaiger Sonderkündigungsschutz besteht.

Darüber hinaus können sich besondere Anforderungen an das Verfahren auch dann ergeben, wenn der Arbeitnehmer bei einer Auslandsgesellschaft angestellt ist, da ausländische Rechtsordnungen oft besondere Verfahrensanforderungen im Vorfeld einer Kündigung erfordern (z.B. „Fair Procedure” in Großbritannien oder die Einhaltung eines sehr förmlichen Verfahrens mit Einladung zu einem Vorgespräch in Frankreich).

Kündigungsgrund

Die Bestimmung des Arbeitgebers und des anwendbaren Rechts ist auch für die Beurteilung wichtig, welche materiellen Kündigungsschutzvorschriften zu beachten sind. Insbesondere bei der Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ist näher zu prüfen, ob bei einer Tätigkeit in Matrixstrukturen im Einzelfall Arbeitsplätze außerhalb des Einsatzbetriebes anzubieten sind, bei dem der Arbeitnehmer angestellt ist.

Aufhebungsvertrag

Ist eine Kündigung mit Risiken behaftet, kann sich ein Aufhebungsvertrag empfehlen; soweit der Arbeitnehmer zu einer einvernehmlichen Lösung bereit ist. Er sollte eine umfassende Abgeltungsklausel enthalten. Sofern Zweifel bestehen, ob nicht neben dem Arbeitsverhältnis zum vertraglichen Arbeitgeber auch ein faktisches Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft – deren Manager innerhalb der Matrix weisungsbefugt sind – entstanden ist, sollte vorsorglich auch dieses explizit aufgehoben werden. Vorsicht ist geboten, soweit auf den Aufhebungsvertrag nicht deutsches Recht anzuwenden ist, da nach den Rechtsvorschriften anderer Länder besondere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Aufhebungsverträgen gestellt werden (z.B. behördliche Genehmigung als Wirksamkeitsvoraussetzung eines Aufhebungsvertrages in Frankreich).

Fazit

Die Kündigung eines in Matrixstrukturen tätigen Arbeitnehmers ist im Vorfeld auf das Verfahren und den Kündigungsgrund sorgfältig zu prüfen. In einigen Fällen können sich Aufhebungsverträge zur Vermeidung von Risiken anbieten.
 
zuletzt aktualisiert am 10.02.2016

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Aziza Yakhloufi

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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