Neues Stiftungsrecht in Kraft getreten

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veröffentlicht am 4. Juli 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten
 

Am 1. Juli 2023 ist die lange erwartete Reform des Stiftungsrechts in Kraft getreten. Das bürgerlich rechtliche Stiftungsrecht ist nun abschließend im BGB enthalten. Bislang war das Stiftungsrecht zu einem großen Teil landesrechtlich geregelt. Das neue Recht leistet daher einen wichtigen Beitrag zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, auch wenn nicht alle Unterschiede zwischen den Bundesländern beseitigt werden.

 

Überblick über die Neuregelungen

Grundsätzlich wird das Stiftungsrecht wie bisher weitgehend dispositiv ausgestaltet sein, d.h. die Stiftungssatzung kann vom Gesetz abweichende Regelungen treffen. Das ermöglicht eine flexible Ausgestaltung der Stiftung. Die Stiftungsorganisation kann an die Bedürfnisse des Einzelfalls und die Wünsche und Ziele des Stifters angepasst werden.

Die Reform hat vor allem Auswirkungen auf die Vermögensverfassung der Stiftung, die Haftung der Stiftungsorgane und Satzungsänderungen. Zum ersten Mal werden auch die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen aus­drück­lich normiert sein.

Stifter sollten beachten, dass künftig einige Regelungen zwingend bereits bei Errichtung der Stiftung getroffen wer­den müssen. Das betrifft Erleichterungen oder Erschwerungen von Satzungsänderungen sowie bestimmte Ab­weich­ungen vom gesetzlichen Normalfall der Vermögensverfassung der Stiftung. Stifter sollten daher bereits bei Errichtung der Stiftung über den Gestaltungsspielraum im Klaren sein, den sie den Stiftungsorganen zukünftig einräumen wol­len. Zudem sollten sie den Stifterwillen sorgfältig dokumentieren.

Stiftungen, deren Vermögen nicht zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks ausreicht, sollten eine Zulegung oder Zusammenlegung prüfen.

Anpassung der Landesstiftungsgesetze erforderlich

Durch die Reform des Bundesstiftungsrechts ist eine Anpassung der Landesstiftungsgesetze erforderlich, die bisher zum Teil ausführliche Regelungen zu Stiftungen enthielten.

Mehrere Bundesländer hatten bei Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform bereits Entwürfe für angepasste Landes­stiftungsgesetze vorgelegt, darunter Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, oder bereits angepasste Landesstiftungsgesetze beschlossen. Dabei zeichnet sich ab, dass die Stiftungsaufsicht für bürgerlich rechtliche Stiftungen gelockert wird. Das erleichtert die Tätigkeit für betroffene Stiftungen erheblich. Die meisten Landes­stiftungsgesetze werden künftig zudem ausdrückliche Zuständigkeitsregelungen für die Stiftungsaufsicht vorsehen.

Auch weiterhin sollten Stifter aber abwägen, in welchem Bundesland sie ihre Stiftung errichten wollen, da sich die Regelungen auf Landesebene im Detail unterscheiden.
 

Letzte Stufe: Stiftungsregister ab 2026

Nicht alle Regelungen des neuen Stiftungsrechts sind seit 1. Juli 2023 bereits in Kraft. Ein Schwerpunkt der Reform, das Stiftungsregister, wird erst zum 31. Dezember 2026 kommen. Es wird Informationen zu Vorstandsmitgliedern der Stiftung und deren Vertretungsmacht enthalten. Zudem wird die Stiftungssatzung im Register hinterlegt sein, nicht jedoch das Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsregister wird ähnlich dem Handelsregister für jedermann einsehbar sein.
Das kann positiv sein, wenn etwa die Vertretungsberechtigung eines Organs der Stiftung nachgewiesen werden muss. Es birgt jedoch auch die Gefahr, dass künftig sensible Daten einer Stiftung öffentlich abrufbar sein werden. Zudem wird das Stiftungsregister zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Stiftungen mit sich bringen, der sich jedoch an­ge­sichts der bereits bisher bestehenden Offenlegungspflichten, bspw. im Transparenzregister in Grenzen halten wird.

Möchte der Stifter bestimmte Informationen aus dem Stiftungsregister heraushalten, kann es sich anbieten, sie statt in der Satzung im Stiftungsgeschäft zu regeln.
 

Fazit

Insgesamt gilt auch nach der Reform, dass die Errichtung einer Stiftung einer sorgfältigen Planung bedarf. Das gilt sowohl für die sorgfältige Entwicklung des Stifterwillens als auch die präzise rechtliche Ausgestaltung einer Stiftung. Darüber hinaus sollte ganz grundsätzlich überlegt werden, ob die Stiftung für das geplante Vorhaben die geeignete Rechtsform ist. Hierbei sind neben stiftungsrechtlichen Aspekten auch steuerliche und ggf. gemein­nüt­zig­keits­rechtliche Überlegungen anzustellen.

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