Zur Erforderlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses für die Beantragung eines Restrukturierungsverfahren gemäß StaRUG

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veröffentlicht am 8. November 2023 | Lesedauer ca. 1 Minute

 

Seit Inkrafttreten des StaRUG in der nunmehr geltenden Fassung ist mangels gesetzlicher Regelung umstritten, ob es für die Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens gemäß StaRUG eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses bzw. einer Zustimmung des Aufsichtsrates oder der Hauptversammlung bedarf. Naheliegend erscheint es, die zur Antragstellung bei drohender Zahlungsunfähigkeit ergangene Rechtsprechung anzuwenden. Demnach bedarf der Geschäftsführer für eine Insolvenzantragstellung im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, der Vorstand einer Aktiengesellschaft bedarf im Innenverhältnis der Zustimmung des Aufsichtsrates. Dennoch wurde in der Literatur teilweise vertreten, dass diese Grundsätze bei einem StaRUG Verfahren nicht anzuwenden sind und die gesellschaftsrechtlichen Weisungsrechte überlagert werden.

 

Nachdem einige Gerichte zwischenzeitlich entschieden haben, dass zumindest bei der GmbH ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist, hat das AG Nürnberg (Beschluss vom 21.6.2023, RES 397/23) nunmehr für die Aktiengesellschaft entschieden, dass es zur Antragstellung nach dem StaRUG der vorherigen Zustimmung der Hauptversammlung nicht bedarf, wenn das Vorhaben im Hinblick auf ein ansonten einzuleitenden Insolvenzverfahren alternativlos ist.

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