Investitionszulage für Investitionsgüter 4.0: neu im Haushaltsgesetz 2022

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​veröffentlicht am 22. Februar 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Artikel 1, Absatz 44 des Gesetzes 234/2021 (Haushaltsgesetz 2022) führt eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Dauer und des Umfangs der Steuergutschrift für Investitionen in Investitionsgüter 4.0 ein.

Das Haushaltsgesetz 2022 greift in die Vorschriften über die Steuergutschrift für Unternehmen ein, die Investitionen in materielle und immaterielle 4.0-Anlagen tätigen.

Insbesondere sieht Artikel 1, Absatz 44 des Haushaltsgesetzes 2022 die Verlängerung der für Investitionen in Investitionsgüter 4.0 vorgesehenen Erleichterungen bis 2025 vor.

Zur Berechnung der betreffenden Steuergutschrift:
  • für Investitionen in Sachanlagen 4.0:
    • die vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden, bleibt der Umfang der Befreiung unverändert, nämlich:
      • 40 Prozent der Kosten für den Teil der Investition, der 2,5 Mio. Euro nicht überschreitet;
      • 20 Prozent der Kosten für den Teil der Investitionen, der 2,5 Mio. Euro übersteigt und bis zu 10 Mio. Euro beträgt;
      • 10 Prozent der Kosten für den Teil der Investitionen, der 10 Mio. Euro übersteigt, bis zu einem Höchstbetrag von 20 Mio. Euro;
    • die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2025 (d. h. langfristig bis zum 30. Juni 2020) durchgeführt werden, wird die Steuergutschrift anerkannt in Höhe von:
      • 20 Prozent der Kosten für den Teil der Investitionen, der 2,5 Mio. Euro nicht überschreitet;
      • 10 Prozent der Kosten für den Teil der Investitionen, der 2,5 Mio. Euro übersteigt und bis zu 10 Mio. EUR beträgt;
      • 5 Prozent der Kosten für den Teil der Investitionen, der 10 Mio. Euro übersteigt, bis zu einer Höchstgrenze von 20 Mio. EUR für die förderfähigen Gesamtkosten. Diese Obergrenze gilt für alle förderfähigen Kosten für den gesamten Zeitraum 2023 - 2025.
  • für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte 4.0, für die Jahre nach 2022 wird der Betrag der Erleichterung schrittweise reduziert. Für Investitionen in Vermögenswerte, die in Anhang B des Gesetzes 232/2016 aufgeführt sind, gilt Folgendes:
    • die zwischen dem 16. November 2020 und dem 31. Dezember 2023 (d. h. bis zum 30. Juni 2024) durchgeführt werden, wird die Steuergutschrift in Höhe von 20 Prozent der Kosten anerkannt, jedoch innerhalb der „jährlichen“ Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 1 Mio. Euro; 
    • die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 (oder bis zum 30. Juni 2025) durchgeführt werden, wird die Gutschrift in Höhe von 15 Prozent der Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1 Mio. Euro anrechenbarer Kosten anerkannt;
    • die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 (d. h. innerhalb der langfristigen Laufzeit bis zum 30. Juni 2026) durchgeführt werden, wird die Gutschrift in Höhe von 10 Prozent der Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1 Mio. Euro an förderfähigen Kosten gewährt.

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n jedem Fall bleiben die subjektiven und objektiven Anforderungen der Maßnahme unverändert. 

Alle im Staatsgebiet ansässigen Unternehmen, einschließlich der Betriebsstätten von Gebietsfremden, haben unabhängig von ihrer Rechtsform, ihrem Wirtschaftszweig, ihrer Größe und der für die Ermittlung der Unternehmenseinkünfte angewandten Regelung weiterhin Zugang zu der betreffenden Regelung.

Die begünstigten Unternehmen können die Steuergutschrift für Investitionen in Investitionsgüter 4.0 ausschließlich durch Verrechnung über das Formular F24 in drei gleichen Jahresraten ab dem Jahr, in dem die Investitionen miteinander verbunden werden, nutzen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Steuergutschrift für Investitionen von Unternehmen in „gewöhnliche“ materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter, d. h. neue Güter, die für die Tätigkeit des Unternehmens von Bedeutung sind und für in Italien gelegene Produktionsstätten bestimmt sind, aber nicht die Merkmale des Paradigmas 4.0 aufweisen, nicht verlängert und nicht umgestaltet wurde. 

Die in Artikel 1, Paragraphen 1054-1055, Gesetz Nr. 178/2020 (Haushaltsgesetz 2021) vorgesehene Begünstigung für Investitionen in solche Vermögenswerte läuft daher im Jahr 2022 aus.

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