Neue Konzeption der Investmentbesteuerung

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. Juli 2015 mit der Veröffentlichung des Diskussionsentwurfs eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz) einen seit längerem angekündigten erneuten Anlauf gestartet, eine Neuausrichtung der Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds auf den Weg zu bringen. Ziel des Reformkonzepts ist ein einfacheres und fiskalisch aufkommensicheres Investmentsteuerrecht, das mit einem grundlegenden Wechsel des bisherigen Besteuerungsregimes verbunden ist. Der jüngste Diskussionsentwurf des BMF wurde den einzelnen Fachverbänden zur Durchsicht übersandt mit der Bitte um Stellungnahme bis Ende August 2015.
 

Hintergrund der Reform 

Mit der Investmentsteuerreform möchte der Gesetzgeber eine Reihe bestehender Defizite der bisherigen Investmentbesteuerung beheben. Aus seiner Sicht ist die bisherige Investmentbesteuerung anfällig für missbräuchliche Gestaltungsmodelle, die die Fondsanleger nutzen, um Steuervorteile zu erzielen. Darüber hinaus geht das bisherige steuerliche Transparenzprinzip mit einem erheblichen administrativen Aufwand einher und dessen Umsetzung entpuppt sich als sehr komplex (zum Beispiel bis zu 33 unterschiedliche zu veröffentlichende Besteuerungsgrundlagen oder bis zu 12 Verlustverrechnungstöpfe). In diesem Zusammenhang spielen auch europarechtswidrige Bedenken gegen einige Investmentsteuerregelungen (zum Beispiel die bisherige Pauschalbesteuerung bei ausländischen Investmentfonds) oder punktuelle unerwünschte Besserstellungen von Investmentanlegern aufgrund des sogenannten „Fondsprivilegs” auf Investmentebene im Vergleich zu Direktanlegern eine wichtige Rolle.
 
Vor diesem Hintergrund erscheint eine Neuausrichtung der Investmentbesteuerung notwendig. Allerdings ist eine solche geplante Investmentsteuerreform nicht neu. Bereits im Jahre 2011 wurde eine umfassende Neukonzeption der Investmentbesteuerung auf Initiative Hessens angestoßen. Die Hintergründe der damaligen angestrebten Reform waren annähernd dieselben; es soll vor allem auch stetes Steueraufkommen in Deutschland gesichert werden. Allerdings scheiterte die eingerichtete Arbeitsgruppe und letzten Endes kam es lediglich (wieder nur) zu einer punktuellen Investmentsteuerreform als Reaktion auf die Verabschiedung des Investmentrechts und der gleichzeitigen Einführung des sogenannten Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), mittels derer die Fondsbranche einer vereinheitlichten aufsichtsrechtlichen Regulierung unterworfen wurde. Die Einführung des KAGB führte aufgrund der damaligen Anknüpfung des persönlichen Anwendungsbereichs des bisherigen Investmentsteuergesetzes an das Investmentrecht zu einer Anpassung gemäß der derzeitigen Rechtslage (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz).
 

Inhalt des Reformkonzepts  

Nachstehend gehen wir nur auf die wesentlichen Neureglungen für Investmentfonds ein. Die wesentliche Neukonzeption des Investmentsteuerrechts sieht eine Beendigung des Grundprinzips der steuerlichen Transparenz von Investmentfonds vor. Nach bisherigem Verständnis sollten die Anleger eines Fonds grundsätzlich so gestellt werden, wie bei einer Direktanlage. Es sollte nur eine Einmalbesteuerung auf Ebene des Anlegers erfolgen; eine Besteuerung auf Fondsebene besteht nicht. Folglich ist der inländische Investmentfonds sowohl von der Körper- als auch von der Gewerbesteuer befreit. Ziel ist es, dass ein mittelbares Investment eines Anlegers über einen in- oder ausländischen Investmentfonds für ihn zu keiner höheren Steuerlast führt, als wenn er unmittelbar sein Investment getätigt hätte.
 
Künftig sollen zwei Besteuerungssysteme nebeneinander Anwendung finden: Als Basis ein „intransparentes” System für die Besteuerung für (Publikums-)Investmentfonds sowie ein „semi-transparentes” Besteuerungsregime - ähnlich den heutigen Besteuerungsprinzipien - für sogenannte Spezial-Investmentfonds. Die erst jüngst im Rahmen des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes neu eingeführte steuerrechtliche Abgrenzung zwischen „Investmentfonds” und den „Investitionsgesellschaften” wird hiermit bereits wieder aufgehoben. Die zukünftigen Grundprinzipien der Besteuerung von Investmentfonds nach dem Trennungsprinzip trifft vor allem Privatanleger.
 
Zu diesem Zweck begründet das neue Investmentsteuerrecht einen eigenständigen persönlichen Anwendungsbereich, der grundsätzlich auf den Anwendungsbereich des KAGB Bezug nimmt. Zukünftig liegt ein Investmentfonds für Investmentsteuerzwecke vor, wenn das Anlagevehikel die Anforderungen an ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches erfüllt. Somit werden sowohl Organismen für gemeinsame Anlage in Wertpapieren (OGAW) als auch Alternative Investmentfonds (AIF) erfasst. Verschärfend sollen aber beispielsweise auch Investmentvehikel erfasst werden, die bisher aus einer Investmentbesteuerung ausschieden, da deren Zahl der möglichen Anleger auf einen Anleger begrenzt ist, ansonsten aber die übrigen Voraussetzungen eines Investmentfonds erfüllen. Für die in der Praxis gerne gegründeten sogenannten „Ein-Anleger-Fonds”, die bisher auch nicht der Aufsicht gemäß dem KAGB unterliegen, soll sichergestellt werden, dass diese zukünftig dem neuen Besteuerungsregime unterworfen werden. Es werden folglich vor allem die bisherigen „offenen“ Investmentfonds sowie die derzeit nicht einbezogenen „Kapital-Investitionsgesellschaften” durch die Investmentsteuer-Neukonzeption erfasst.
 
Für die geschlossene Fondsbranche ist erfreulich, dass der Anwendungsbereich des neuen Investmentsteuergesetzes keine Investmentfonds in der Rechtsform in- oder vergleichbarer ausländischer Personengesellschaften erfasst. Diese Investitionsvehikel (derzeit: Personen-Investitionsgesellschaften) werden auch weiterhin unverändert nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen der Besteuerung unterworfen.
 

(Publikums-)Investmentfonds 

Die beabsichtigte Abschaffung der bisher gültigen (Semi-)Transparenz für Publikums-Investmentfonds führt zu einem vollständigen Systemwechsel. Künftig unterliegt der Investmentfonds aufgrund des steuerlichen Trennungsprinzips als eigenes Körperschaftsteuersubjekt der Besteuerung. Der Publikumsfonds unterliegt nur mit bestimmten inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent (wohl einschließlich Solidaritätszuschlag). Der Besteuerung werden vor allem inländische Beteiligungseinnahmen (vor allem Dividenden aus inländischen Kapitalgesellschaften), inländische Immobilienerträge (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung inländischer Immobilien sowie entsprechende Veräußerungsgewinne) und sonstige inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 EStG (hier vor allem Gewinne aus der Veräußerung von relevanten Beteiligungen (1 Prozent) im Sinne des § 17 EStG) unterworfen. Dem gegenüber unterliegen beispielsweise Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren (unter 1 Prozent) oder Erträge aus ausländischen Immobilien bzw. ausländischen Dividenden keiner Besteuerung auf Fondsebene. Nachteilig ist im Rahmen der Besteuerung, dass die Steuerbegünstigung gemäß § 8b KStG keine Anwendung findet.
 
Gleichzeitig wird die generelle Gewerbesteuerfreiheit für inländische Investmentfonds abgeschafft. Somit können die Fondseinkünfte auch einer Gewerbesteuer unterliegen, wenn der Investmentfonds vor allem eine steuerschädliche aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände nicht ausgeschlossen hat.
 
Eine vollumfängliche Steuerbefreiung auf Fondsebene ist derzeit lediglich für sogenannte steuerbegünstigte Anleger vorgesehen, wenn sich also beispielsweise gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Anleger an dem Investmentfonds beteiligen. Allerdings setzt eine solche (individuelle) Befreiung von der Körperschaftsteuer auf Fondsebene für diese Anlegergruppe ein kompliziertes administratives Nachweisverfahren voraus.
 
Der Anleger des Investmentfonds unterliegt zukünftig mit den erhaltenen Ausschüttungen und dem späteren Gewinn aus der Veräußerung bzw. Rückgabe seines Investmentanteils der Besteuerung. Diese Einkünfte wird er im Rahmen eines eigenen Kapitaleinkünftetatbestands in §20 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG („Einkünfte aus Investmentvermögen”) vereinnahmen. Zusätzlich kann der Anleger während der Haltedauer seiner Fondsbeteiligung mit einem fiktiven Ertrag in Höhe einer sogenannten „Vorabpauschale” besteuert werden. Die Vorabpauschale bemisst sich grundsätzlich nach dem Rücknahmepreis des Investmentfondsanteils am Jahresanfang multipliziert mit 80 Prozent des von der Bundesbank ermittelten Durschnittzinses öffentlicher Anleihen (Basiszins), vermindert um die Ausschüttungen im laufenden Kalenderjahr. Zur Begrenzung dieser grundsätzlichen Art der Vermögensbesteuerung erfolgt eine Deckelung der Höhe der Vorabpauschale auf die tatsächliche jährliche Werterhöhung des Fondsanteils.
 
Die Vorabpauschale, die vor allem bei thesaurierenden Investmentfonds an Bedeutung gewinnt, kann zu einem materiellen Eingriff in das Vermögen des Anlegers führen. Der pauschal ermittelte Kapitalertrag, der nicht zu einem entsprechenden Liquiditätszufluss beim Anleger führt, unterliegt - wie auch die tatsächlichen Ausschüttungen - der Kapitalertragsteuer, die der Investmentfonds abführen muss. Der Anleger hat sicherzustellen, dass er dem Investmentfonds ausreichende Liquidität zur Verfügung stellt, damit dieser seinen Steuereinbehaltungspflichten nachkommen kann. Zusätzlich könnte die Möglichkeit eingeräumt werden, im notwendigen Umfang Investmentanteile des Anlegers zu verkaufen. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage besteht insoweit eine Verschärfung, als derzeit die „ausschüttungsgleichen Erträge” noch auf tatsächlichen Einnahmen auf Fondsebene beruhen. Zukünftig werden nicht realisierte Wertsteigerungen bereits der Besteuerung auf Anlegerebene unterworfen.
 
Um eine Überbesteuerung der Anleger im Rahmen der Veräußerung bzw. Rückgabe seiner Investmentanteile zu vermeiden, werden die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen vom Gewinn abgezogen.
 
Beteiligen sich Privatanleger am Investmentfonds, erfolgt die Besteuerung weiterhin im Rahmen der 25-prozentigen Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Betriebliche Anleger unterliegen dem allgemeinen Besteuerungsregime, jedoch ohne die Möglichkeit Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen zu dürfen (Beteiligungsprivileg nach § 8b EStG oder Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG; Beteiligungsfreistellungen).
 
Zur Kompensation der Besteuerung der Fondserträge des Anlegers auf mehreren Beteiligungsebenen wird ihm auf Erträge aus Aktien- und Immobilienfonds eine Teilfreistellung gewährt (20 Prozent, falls der Investmentfonds mindestens zu 51 Prozent in Aktien investiert ist, 40 Prozent bzw. 60 Prozent bei einem Investmentfonds, der mindestens 51 Prozent seines Wertes in in- bzw. ausländische Immobilien angelegt hat).
 

Spezial-Investmentfonds 

Im Gegensatz zum intransparenten Besteuerungsregime für Publikums-Investmentfonds gilt für Spezial-Investmentfonds zukünftig im Wesentlichen das eingeschränkte steuerliche Transparenzprinzip weiter.
 
Die begünstigte Investmentbesteuerung ist jedoch auf solche Spezial-Investmentfonds beschränkt, die einen strengen Anforderungskatalog, im Wesentlichen vergleichbar mit den bestehenden Anforderungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1b InvStG, und die Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung erfüllen. Entscheidend ist aber, dass sich nicht mehr als 100 institutionelle Anleger, die keine natürlichen Personen sind, an dem Spezial-Investmentfonds beteiligen dürfen.
 
Mit dem Diskussionsentwurf wird die derzeitige Verwaltungspraxis, nach der sich auch Anleger mittelbar über vorgeschaltete Personengesellschaften an einem Spezial-Investmentfonds beteiligen können, zukünftig nicht mehr möglich sein. Dies bedeutet einen gravierenden Einschnitt in bereits bestehende Spezialfonds. Für solche Fonds, an denen mittelbar natürliche Anleger Fondsanteile halten, wird zur „Abfederung” dieser Verschärfung eine zeitlich gestaffelte Bestandsschutzregelung bis längstens 1. Januar 2030 eingeführt. Darüber hinaus werden beteiligten Personengesellschaften Mitteilungs- und Nachweispflichten gegenüber dem Spezial-Investmentfonds auferlegt, um die Anforderung von ausschließlich beteiligten institutionellen Anlegern sicherzustellen. Zudem muss künftig in den neuen Anlagebedingungen ein Sonderkündigungsrecht verankert werden, mit dessen Hilfe auf eine Verletzung dieses Erfordernisses unmittelbar reagiert werden kann.
 
Im Grundsatz unterliegen Spezial-Investmentfonds ebenso wie Publikums-Investmentfonds mit ihren inländischen Erträgen (vor allem Dividenden und Immobilienerträgen) der Körperschaftsteuer. Allerdings können sie unter bestimmten Bedingungen dazu optieren, die Besteuerung dieser Erträge ausschließlich auf Ebene der Anleger zu verlagern. Somit wird eine gesonderte Besteuerung auf Fondsebene vermieden (Semi-Transparenz) und für die Fondserträge wird dieselbe steuerliche Situation wie nach der bisherigen Investmentregelung herbeigeführt.
 
Auf Seiten der Anleger eines Spezial-Investmentfonds bestimmen sich die Steuerfolgen in Anlehnung an die heutigen Regelungen für ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge oder an die Gewinne aus der Veräußerung bzw. Rückgabe von Investmentanteilen. Ebenso wie bei den Investmentfonds finden die Steuererleichterungen für betriebliche Anleger (zum Beispiel Teileinkünfteverfahren, Beteiligungsprivileg, Schachtelfreistellung) keine Anwendung. Sofern in der Übergangszeit weiterhin Privatanleger mittelbare Beteiligungen an einem Spezial-Investmentfonds halten, unterliegen diese der progressiven Einkommensbesteuerung (keine Abgeltungsteuer).
 
Das bisherige steuerliche Fondsprivileg, bei dem der Investmentfonds bestimmte Kapitalerträge steuerfrei thesaurieren kann, bleibt zwar grundsätzlich erhalten, jedoch wird der Anwendungsbereich angepasst. Zukünftig sollen lediglich steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge in Höhe von 90 Prozent zulässig sein. Das bedeutet, dass zwingend eine 10 prozentige Erfassung bisher steuerfrei thesaurierbarer Kapitalerträge nunmehr als ausschüttungsgleiche Erträge der laufenden Besteuerung unterworfen werden.
 
Zudem werden auch die bisherigen, denkbaren Begünstigungen bei Ausschüttungen von ausländischen Spezial-Investmentfonds aufgrund der üblicherweise in deutschen Doppelbesteuerungsabkommen verankerten Freistellungsmethode zukünftig nicht mehr vollumfänglich gewährt, da das neue Investmentgesetz eine steuerliche Vorbelastung auf Ebene des ausländischen Fonds vorschreibt. Eine solche steuerliche Vorbelastung wird in der Praxis üblicherweise nicht vorliegen.
 
Dennoch sieht der Diskussionsentwurf für anteilige ausländische Immobilienerträge die Möglichkeit vor, dass im Einzelfall der betriebliche Anleger eine Steuerfreistellung auf die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge beanspruchen kann. Demgegenüber wird es zukünftig nicht mehr möglich sein, eine Steuerbefreiung für ausländische Dividenden und Gewinnausschüttungen durch einen Spezial-Investmentfonds steuerfrei auf Anlegerebene hindurchschleusen zu können.
 
Mit Verabschiedung der Neukonzeption der Investmentbesteuerung gehen auch (notwendige) Änderungen bei der Einkommensteuer oder der Umsatzsteuer einher. Die neue Investmentbesteuerung soll ab dem 1. Januar 2018 greifen.
 

Fazit 

Eine Vereinfachung des derzeitigen Investmentsteuergesetzes ist grundsätzlich eine wünschenswerte Angelegenheit und schafft sicherlich mehr Anlegertransparenz. Allerdings führen Pauschalierungen und Vereinfachungen, wie sie der Diskussionsentwurf vorsieht, im Steuerrecht regelmäßig zu höheren Steuerbelastungen für die Anleger. Diese werden bei näherer Prüfung sicherlich vor allem auf den (teilweisen) Wegfall von Fonds- und Steuerprivilegien, den Wegfall der Anrechnungsmöglichkeit ausländischer Quellensteuern und die halbherzige Teilfreistelllung von bestimmten Fondseinkünften zurückzuführen sein. Daneben ist es unseres Erachtens nicht nur diskussionswürdig, wie das Nebeneinander von zwei unterschiedlichen Besteuerungsregimen, die zu gravierenden unterschiedlichen Steuerbelastungen bei den Anlegern führen können, gerechtfertigt werden kann. Die Fondsbranche wird sich auch die Frage stellen müssen, wie zukünftig Anleger weiterhin zur Anlage in Investmentfonds motiviert werden sollen, wenn ihre steuerliche Belastung bei einer Beteiligung an einem Investmentfonds gegenüber einer Direktanlage nachteiliger ist.
 
Sicherlich müssen Anleger von Publikums-Investmentfonds mit steuerlichen Mehrbelastungen rechnen. Aber es ist noch keineswegs sicher, dass die vom BMF mit dem Diskussionsentwurf vorgestellte Reform der Investmentbesteuerung tatsächlich so umgesetzt wird. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten und wird sicherlich spannend sein. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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