Nichts bleibt geheim: Das neue elektronische Transparenzregister bei Stiftungen

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veröffentlicht am 16. Juni 2017

 

Immer wieder wurde in Deutschland in den vergangenen Jahren darüber diskutiert, inwieweit die Transparenz im Stiftungswesen erhöht werden kann und ob die Einführung eines deutschlandweit einheitlichen Stiftungsregisters – ähnlich des bereits existierenden Vereinsregisters – erforderlich ist.

 


  

   
Einführung eines Transparenzregisters

In einem solchen Register wären nicht nur alle Stiftungen in Deutschland erfasst, sondern auch die Vertre­tungs­befug­nisse innerhalb der Stiftung offengelegt. Allerdings existiert ein derartiges Stiftungsregister bis dato nicht und es ist auch nicht absehbar, wann es in Deutschland eingeführt wird.

  
Dennoch werden die Stiftungen bereits in diesem Jahr mit strengeren Veröffentlichungspflichten konfrontiert: Die vierte EU-Geldwäsche-Richtlinie, die spätestens bis Ende Juni 2017 in nationales Recht umgesetzt werden muss, verpflichtet die Mitgliedsstaaten ein sog. „Transparenzregister” einzuführen, um der wachsenden Bedeutung des Kampfes gegen Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Steuerflucht gerecht zu werden. Derzeit liegt ein Gesetzesentwurf vor.

 
Die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, z.B. Banken, Vermögensverwalter, Steuer- und Rechtsberater u.s.w., die mit Kapitalgesellschaften, Stiftungen und Trusts in geschäftlichen Kontakt treten bzw. eine Geschäftsbeziehung eingehen, müssen nach den Vorgaben der bestehenden vierten EU-Geldwäscherichtlinie zwingend die jeweils hinter den Unternehmen und Stiftungen stehenden wirtschaftlich Berechtigten ausfindig machen und identifizieren. Der administrative Aufwand soll künftig durch das zentrale elektronische Trans­parenzregister erleichtert werden. Grund dieser Einführung ist, dass die oftmals verschachtelten und un­durch­sich­tigen Vermögensstrukturen die Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten in der Praxis erschwert haben. Dem Register kommt jedoch kein öffentlicher Glaube zu, daher ist bei einer Verifizierung immer noch eine eigene Sorgfaltspflicht zu beachten.

   

Das zentrale elektronische Transparenzregister soll in erster Linie als Portal fungieren, über das Dokumente aus anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Registern abrufbar sind. Da ein elektronisches Register bei Stiftungen nicht vorhanden ist, trifft die Stiftungen eine originäre Meldepflicht. Die Leitformulare sollen nur für diejenigen, die ein „berechtigtes Interesse” an der Einsicht haben, zugänglich sein. Dort hinterlegt werden  Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, Trusts und trustähnlichen Rechtsgestaltungen sowie Stiftungen.

   

Dokumentations- und Hinweispflichten 

In dem Transparenzregister werden Angaben zum Stifter, dem Stiftungsvorstand, dem Stiftungsrat, dem Begünstigten der Stiftung bzw. allen Personen, die maßgeblichen Einfluss auf die Stiftung ausüben und deshalb als sog. „wirtschaftlich Berechtigte” im Sinne der vierten EU-Geldwäscherichtlinie gelten, gesammelt.

 
Anders als bei den Kapitalgesellschaften sind bei Stiftungen aber auch bei Trusts alle Begünstigten der Stiftung, unabhängig von einer etwaig bestehenden Quote, mitzuteilen. Das stellt gerade bei verzweigten Fami­li­en­stif­tungen sowie bei gemeinnützigen Stiftungen, bei denen ein größerer Personenkreis als Begünstigter der Stiftung und damit als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen ist, einen nicht zu unterschätzenden Doku­men­ta­tions­auf­wand dar.

 

Zu dokumentieren sind:

  • der Errichter eines Trusts oder der Stifter,
  • die Verwaltungsorgane – Treuhänder oder Stiftungsrat,
  • heutige oder künftige Destinatäre bzw. Begünstigte – mithin alle in die Gründung und das Leben des Trusts oder der Stiftung involvierte Personen,
  • alle Personen, die Kontrolle über den Trust oder die Stiftung ausüben.

 
Hinzuweisen ist darauf, dass bei Stiftungen und Trusts jeder Destinatär/Begünstigter unabhängig von einer etwaigen Quote – anders als bei Gesellschaftsstrukturen – zu nennen ist.

 

Konsequenzen bei Verstößen

Verantwortlich für die korrekte Übermittlung der Daten an das Transparenzregister ist der Vorstand. Kommt der Vorstand den Meldepflichten nicht nach, drohen bei besonders hartnäckigen und wiederholten Verstößen, Bußgelder bis zu 1 Million Euro – eine relativ milde Strafe im Vergleich zu den Sanktionen in einigen europäischen Ländern, die vom „Einfrieren von Vermögenswerten” bis hin zu Freiheitsstrafen reichen!

 
Nichtsdestotrotz: Damit wird eine gigantische Datenbank geschaffen, in die jeder, der ein „berechtigtes Interesse” hat, d.h. neben den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes auch Nichtregierungsorganisationen oder Journalisten, Einsicht nehmen kann. Dabei ist der Begriff des „berechtigten Interesses” weit auszulegen, es soll ein wirtschaftliches Interesse ausreichen. Die Einsichtnahme wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, so z.B. bei Gefahr, Opfer einer Straftat zu werden oder der Minderjährigkeit bzw. der Geschäftsunfähigkeit des wirtschaftlich Berechtigten, verwehrt. Die Versagungsgründe werden eher selten vorliegen.

 

Fazit

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Zu hoffnungsvoll sollte man nicht sein, denn der gemeinsame Kampf gegen Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Steuerhinterziehung hat in einigen europäischen Ländern schon ein Tor geöffnet.

 
Da eine weitgehende Umsetzung der vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie absehbar ist, sollten die Verantwortlichen bereits jetzt Maßnahmen ergreifen, wenn die Informationen zeitnah für das zentrale elektronische Transparenzregister zur Verfügung gestellt werden müssen.

 

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