Homeoffice in Mexiko – Pandemie: Homeoffice-Modell etabliert sich

PrintMailRate-it
veröffentlicht am 9. Februar 2021 / Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Die aktuelle Covid-19-Pandemie hat viele Unternehmen, v.a. nicht systemrelevante, dazu gezwungen ihre Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum ins Homeoffice zu schicken, sofern es die Art ihrer Tätigkeit zulässt. Dadurch entstanden neue Heraus­forderungen, angefangen von den technischen Voraussetzungen, über datenschutz­rechtliche Themen bis hin zu neuen Fragestellungen aus dem Arbeitsrecht. Um den zahlreichen Beschwerden vieler Arbeitnehmer über längere Arbeitszeiten und Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften gerecht zu werden und mehr Klarheit und Struktur zu schaffen, ist die mexikanische Regierung tätig geworden und hat das Arbeiten aus dem Homeoffice nun gesetzlich geregelt.

  

  
Am 9. Dezember 2020 hat der Senat der Reform des Bundesarbeitsgesetzes zur Etablierung des Homeoffice-Modells zugestimmt. Folglich wird Artikel 311 des mexikanischen Bundesarbeitsgesetzes (Ley Federal de Trabajo, kurz: LFT) um einen zweiten Absatz erweitert und um das „Kapitel XII Bis” mit den Artikeln 330A bis 330K ergänzt. Die Änderungen wurden am 11. Januar 2021 im offiziellen Amtsblatt veröffentlich und traten am 12. Januar 2021 in Kraft.
 

Mit der Reform soll das Homeoffice als gleichwertiges Arbeitsmodell neben der herkömmlichen Arbeit an der Arbeitsstätte geschaffen werden: zum einen, um der aktuellen Situation während der Pandemie gerecht zu werden und zum anderen sieht der Senat auch langfristig das Homeoffice-Modell als Beschäftigungsal­ternative mit großem Potenzial – besonders für Menschen mit Behinderung, Mütter und Personen, die an Orten mit schlechter Verkehrsanbindung oder einer hohen Kriminalitätsrate leben.
 

So soll es nunmehr nach den neuen gesetzlichen Regelungen den Arbeitnehmern und Arbeitgebern freistehen, zu vereinbaren, ob die Tätigkeit aus dem Homeoffice oder an der Arbeitsstätte vollbracht wird. Sofern der Arbeitnehmer aus dem Homeoffice arbeitet, hat er jederzeit das Recht darauf, zu dem herkömmlichen Modell – also zur Arbeit an der Arbeitsstätte – zu wechseln.

 

Die neuen besonderen Regelungen finden immer dann Anwendung, wenn 40 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit aus dem Homeoffice erbracht werden, wobei das Arbeiten aus dem Homeoffice als Erbringung der persönlichen, bezahlten und untergeordneten Dienstleis­tungen an einem anderen Ort als dem Unternehmen oder dem Arbeitsplatz des Arbeitgebers unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien definiert wird.
  

Die Behandlung des Arbeitnehmers, insbesondere seine Bezahlung und die Gewährleistung von regelmäßiger Fortbildung, zu der der Arbeitgeber nach dem Bundesarbeitsgesetz in Mexiko verpflichtet ist, muss im Homeoffice in gleicher Weise sichergestellt werden wie bei Ausübung der Tätigkeit an der Arbeitsstätte.

 

Zudem wird der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die erforderlichen Mittel und Ressourcen zur Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Darunter fällt u.a.   

  1. das Bereitstellen von Arbeitsmitteln inkl. PC, Monitor, ergonomischer Stuhl, Drucker, etc.;
  2. die Übernahme der anteiligen Strom- und Internetkosten, die durch das Homeoffice verursacht werden;
  3. die Implementierung von Mechanismen, die die Sicherheit der verwendeten Informationen und Daten gewährleisten; und
  4. die Schulung der Arbeitnehmer über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien. Daneben wird als weitere Verpflichtung des Arbeitgebers ausdrücklich festgelegt, die mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Arbeitszeiten zu respektieren und ihn außerhalb dieser Zeiten nicht mehr zu kontaktieren. Videokameras und Mikrofone dürfen nur ausnahmsweise dazu benutzt werden, die Tätigkeit aus dem Homeoffice zu überwachen. Grundsätzlich gilt, das Recht auf Privatsphäre zu respektieren.
     

Für die Arbeitnehmer hingegen gelten die folgenden Verpflichtungen:   

  1. die Pflege, Sorgfalt und angemessene Benutzung der bereitgestellten Arbeitsmittel;
  2. die Einhaltung der vom Arbeitgeber festgelegten Bestimmungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
  3. die Umsetzung der Datenschutzmaßnahmen; und
  4. die rechtzeitige Berichterstattung über die Strom- und Internetkosten, die durch das Homeoffice verursacht werden.

Von großer Bedeutung ist, dass das gewählte Arbeitsmodell sowie sämtliche angesprochenen Verpflichtungen schriftlich in dem Arbeitsvertrag festgelegt werden. Die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für das Homeoffice-Modell müssen für alle Mitarbeiter gleich sein, weshalb sie nach den neuen Regelungen entweder im Kollektivvertrag mit der Gewerkschaft oder in der internen Unternehmensrichtlinie festgelegt werden müssen.

 
 

Bei Nichteinhaltung der neuen Regelungen werden gemäß der Artikel 992 und 997 des Bundesarbeitsgesetzes Geldbußen zwischen 21.720 und 217.200 Mexikanische Pesos (entspricht ca. 897,24 und 8.972,88 Euro) pro Arbeitnehmer, der von dem Verstoß des Arbeitgebers betroffen ist, geschätzt.

Bitte beachten Sie

Die Reform des Bundesarbeitsgesetzes zum Homeoffice ist bereits beschlossen und es ist lediglich deren Veröffentlichung bzw. das Inkrafttreten abzuwarten. Es empfiehlt sich, bereits frühzeitig die entsprechenden Änderungen in den Individualarbeitsverträgen und sofern anwendbar in den Kollektivarbeitsverträgen vorzunehmen, um mögliche Geldbußen zu verhindern. Ebenfalls sollte die Unternehmensrichtlinie aktualisiert werden. Falls noch keine besteht, ist es aus mehreren Gesichtspunkten sehr ratsam eine solche nach aktueller Rechtslage zu erstellen.
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu