Urteil in Frankreich: Bedeutung des Verfahrens bei Einführung einer zusätzlichen Vorsorgeversicherung

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​veröffentlicht am 10. April 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Der französische Kassationshof hat in einem Urteil vom 14. März 2019 (2. Zivilkammer, n°18-12380) an die Bedeutung der Vorgehensweise bei der Einführung einer zusätz­lichen Vorsorge­ver­sicherung erinnert. Der Kassationshof hat konkret entschieden, dass der Arbeit­geber­beitrag in die Be­messungs­grundlage der Sozialbeiträge miteinbezogen wird, wenn jeder Arbeitnehmer nicht schriftlich über die einseitige Entscheidung des Arbeitgebers zur Ein­führung der zusätzlichen Vorsorgeversicherung infor­miert worden ist.

 

 

Das Urteil bietet die Gelegenheit, das Verfahren zur Einführung eines zusätzlichen Sozial­versicherungs­schutzes kurz darzustellen.

 

Die Einführung eines zusätzlichen Sozialversicherungsschutzes muss – neben dem mit dem Versicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrag – auf einem Rechtsakt innerhalb des Unternehmens beruhen. Der Rechtsakt unterliegt gewissen Regeln, insbesondere hinsichtlich seiner Form und seines Inhalts.

 

Durchzuführende Maßnahmen zur Einführung eines zusätzlichen betrieblichen Sozialversicherungsschutzes

Gemäß Artikel L.911-1 des Sozialversicherungsgesetzbuches können zusätzliche Sozialschutzsysteme durch folgende Rechtsakte eingeführt werden: 
  • Betriebsvereinbarung, 
  • Ratifizierung durch die Mehrheit der Arbeitnehmer eines vom Unternehmensleiter vorgeschlagenen Vereinbarungsentwurfes oder
  • einseitige Entscheidung des Arbeitgebers, die schriftlich jedem Arbeitnehmer übermittelt wird. 
Im Falle einer einseitigen Entscheidung des Arbeitgebers ist es sehr wichtig sicherzustellen, dass jeder betroffene Arbeitnehmer eine schriftliche Kopie dieser einseitigen Entscheidung erhalten hat und dass der Nachweis der Übermittlung aufbewahrt wird. Im oben genannten Urteil wurde festgestellt, dass es nicht ausreichend war, die einseitige Entscheidung des Arbeitgebers auszuhängen, um der individuellen Informationspflicht der Arbeitnehmer nachzukommen.
 

Durchzuführende Maßnahmen zur Änderung eines zusätzlichen betrieblichen Sozialversicherungsschutzes

Darüber hinaus findet Artikel L. 911-1 des Sozialversicherungsgesetzbuches sowohl bei der Einführung als auch bei der Änderung des zusätzlichen betrieblichen Sozialversicherungsschutzes Anwendung, d.h. ggf. Erstellung einer neuen einseitigen Entscheidung (nach Kündigung der ersten Entscheidung) und individuelle Information der Arbeitnehmer.   

 

Im o.g. Urteil hatte der Arbeitgeber einen neuen Vertrag abgeschlossen. Diese Änderung hat keine Än­derung der Bedingungen für die Erstattung von Gesundheitskosten mit sich gebracht, aber eine Änderung in der Verteilung der Finanzierung des zusätzlichen betrieblichen Sozial­versicherungs­schutzes. Der Ver­trags­­wechsel führte zu einer Reduzierung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Es konnte nicht be­haup­tet werden, dass es sich lediglich um eine Verlängerung des ersten Vertrages handelte. 


Sanktion

Der Kassationshof hat in seinem Urteil vom 14. März 2019 bestätigt, dass es nicht ausreichend ist, dass der zusätzliche betriebliche Sozialversicherungsschutz verbindlich und kollektiv ist, um von den Beträgen der Sozialversicherungsabgaben befreit zu werden, sondern dass auch das in Artikel L. 911-1 des Sozial­versicherungs­gesetzbuches vorgesehene Verfahren eingehalten worden sein muss.

 

Die Vorgangsweise ist angesichts der Sanktion, die sich aus seiner Nichteinhaltung ergeben könnte, besonders wichtig. So kann beispielsweise, wenn die Arbeitnehmer bei der Einführung eines zusätz­lichen Sozialversicherungsschutzes durch eine einseitige Entscheidung nicht individuell informiert werden, das Unternehmen einer „URSSAF” (Union de Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d’Allocations Familiales – französische Sozialversicherungsbehörde)-Berichtigung unterzogen werden: Der Arbeitgeber­beitrag wird wieder in die Bemessungsgrundlage einbezogen und unterliegt somit den Sozialver­sicherungs­beiträgen. Das wurde vom Kassationshof in seinem Urteil vom 14. März 2019 bestätigt.

 

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