Indien: FAQ Bau- und Montagebetriebsstätten

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​zuletzt aktualisiert am 12. April 2024 | Lesedauer ca. 9 Minuten

 

Der wachsende Bedarf Indiens an industrieller Ausrüstung erhöht den Absatz deutscher Maschinen- und Anlagenbauer. Gleichzeitig hat Indien nach der geltenden Abkommenslage als Entwicklungs- bzw. Schwellenland ein weitreichendes Besteue­rungsrecht, unter anderem an Vergütungen für technische Dienstleistungen und Gewinnen von Bau- und Montagebetriebsstätten. Deutsche Unternehmen, die in Indien bauen oder montieren werden entsprechend frühzeitig in Indien steuerpflichtig.

 

 


Was meint der Begriff „Betriebsstätte“ aus indischer Sicht?

Der Begriff „Betriebsstätte“, wie wir ihn hier verwenden, bezeichnet einen Steuertatbestand. Er bedeutet nicht „Niederlassung“ oder „Tochtergesellschaft“. Er meint, dass ein ausländisches Unternehmen in Indien geschäft­liche Aktivitäten von einem solchen Gewicht ausübt, dass das Unternehmen mit dem Gewinn aus diesen Tätigkeiten in Indien steuerpflichtig wird. Das innerstaatliche indische Recht setzt die Schwelle, ab der eine Betriebstätte entsteht, niedrig an. Für in Deutschland steuerlich ansässige Unternehmen gelten jedoch die höheren Schwellen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Deutschland-Indien. Hiernach entstehen Betriebsstätten nur, wenn das Unternehmen von einer festen Geschäftseinrichtung in Indien aus tätig ist, dort regelmäßig abhängige Vertreter einsetzt oder Bau- oder Montagearbeiten über eine Dauer von mehr als sechs Monaten ausführt. Hier spricht man von einer Bau- oder Montagebetriebsstätte. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine deutsche Personengesellschaft, ist die Schutzwirkung des DBA jedoch nicht unbedingt gegeben. Als steuerlich transparente Gesellschaften gelten sie international nicht als in Deutschland steuerlich ansässig. Folglich würden die Regeln des DBA Deutschland-Indien und viele der nachstehenden Ausführungen gar nicht für sie gelten. Ob sich eine deutsche Personengesellschaft im Einzelfall doch auf einen Abkommens­schutz berufen kann, muss vorab sorgfältig geprüft werden. Einige Details haben wir in einem eigenen Artikel zusammengefasst.

 

Form 10F zur Bestätigung der Ansässigkeit in Deutschland

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Welche Tätigkeiten fallen unter Bau- und Montageleistungen?

Bauausführungen sind v.a. der klassische Hoch- oder Tiefbau aber auch Erdarbeiten und Straßenarbeiten. Montage bedeutet das Zusammensetzen von Einzelteilen zu einem Ganzen, umfasst aber auch parallellaufende oder nachfolgende Arbeiten der Inbetriebnahme („commissioning“), d.h. Einstellungen, Programmierungen und Probeläufe. Ein typischer Fall ist die schlüsselfertige Lieferung einer Produktionsanlage. Zur Montage zählen hier vorbereitende Handlungen wie das Auspacken der Container vor Ort, die mechanische und elektrische Installation sowie die Programmierung und Einstellung der Anlage, Probeläufe sowie die Endabnahme mit Personal vor Ort.

 

Können reine Überwachungstätigkeiten eine Bau- oder Montagebetriebsstätte auslösen?

Nach Art. 5 Abs. 2 (i) DBA Deutschland-Indien löst ausdrücklich auch die alleinige Beaufsichtigung von Arbei​­ten eine Bau- oder Montagebetriebsstätte aus, wenn sie länger als 6 Monate dauert. Dies ist ein aus dem UN-Musterabkommen stammender recht weitgehender Steuertatbestand, der in vielen indischen DBAs zu finden ist.

 

Wie berechnet sich die 6-Monats-Frist?

Zur Berechnung der 6-Monats-Frist ist die Projektlaufzeit entscheidend, nicht die individuelle Aufenthaltsdauer einzelner Mitarbeiter. Wichtig: In die Fristberechnung einzubeziehen sind Zeiten von in Indien eingesetzten Subunternehmern. Beauftragt ein deutscher Anlagenbauer ein anderes Unternehmen mit Montagearbeiten vor Ort, so ist diese Tätigkeit wie eine Tätigkeit des Anlagenbauers selbst zu bewerten. Dies gilt unabhängig davon, ob das beauftragte Unternehmen in Indien oder in einem Drittland steuerlich ansässig ist. Das Projekt endet erst, wenn keine weiteren Arbeiten mehr vor Ort erbracht werden. Das Projektmanagement sollte auf eine vorbehaltslose Abnahme und eine anschließende zeitnahe Abreise der Mitarbeiter achten. Wichtig sind in der Praxis neben dem Abnahmezertifikat Dokumente wie Zeitnachweise und Passstempel.

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Gehören Nacharbeiten zur 6-Monats-Frist?

Nacharbeiten zählen aus indischer Sicht in der Regel zur 6-Monats-Frist. Oft werden sie im Abnahmeprotokoll festgehalten. Die Beseitigung später aufgetretener Mängel (Reparaturen) ist auszunehmen. Ebenso Wartungs­arbeiten. Die deutsche Finanzverwaltung wird das Ende der Montage in manchen Fällen früher verorten. Eine solche unterschiedliche Auffassung kann zu einer Doppelbesteuerung führen: Indien nimmt eine Betriebsstätte an und besteuert den Betriebsstättengewinn. Deutschland hingegen verneint eine Betriebsstätte und nimmt den Betriebsstättengewinn nicht von der Besteuerung in Deutschland aus.

 

Was passiert, wenn wir mehrere Kurzzeitprojekte in Indien haben?

Mehrere kurze Projekte können aus steuerlicher Sicht miteinander verbunden sein. Beurteilt wird dies auch in Indien auf Basis wirtschaftlicher und geographischer Kriterien. Werden beispielsweise zwei separate Ferti­gungs­straßen mit nur leichtem zeitlichem Versatz in derselben Fabrikationsstätte des Kunden montiert, handelt es sich nicht um zwei Projekte,sondern um ein Projekt. Für dieses ist die 6-Monats-Frist insgesamt zu berech­nen. So weit stimmt auch die deutsche Finanzverwaltung überein. Aus Sicht der indischen Finanzverwaltung können jedoch auch inhaltlich nicht verbundene aber zeitlich eng aufeinander folgende Projekte als Gesamt­heit zu betrachten sein. Diese Position teilt die deutsche Finanzverwaltung nicht.

 

Zählen Zeiten, in denen Arbeiten ruhen, zur Frist?

Aus indischer Sicht grundsätzlich ja. Unterbrechungen der Arbeiten mit Ausreise des Montagepersonals sind in aller Regel unerheblich, auch wenn sie einige Wochen dauern. Die 6-Monats-Frist läuft weiter. Die deutsche Finanzverwaltung tendiert eher zu einer engeren Auslegung.​

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Wie bemisst sich der Gewinn der Betriebsstätte?

Wird die Montage als Teil einer Gesamtlieferung verkauft, handelt es sich meist um eine Routinefunktion. In Indien zu versteuern ist dann zumindest ein (fremdüblich bemessener) Aufschlag auf die Kosten der Montage, selbst wenn die Kosten der Montage die Einnahmen aus der Montage übersteigen. Für Sonderfälle gelten andere Grundsätze. Problematisch sind die Kosten des Einsatzes von Subunternehmern. Nach wohl richtiger indischer Auffassung bilden sie Teil der Basis des Gewinnaufschlags, wirken also gewinnerhöhend für die Betriebsstätte. Entsprechend erhöht sich auch die in Indien zu zahlende Steuer. Deutschland betrachtet den Gewinn aus dem Einsatz der Subunternehmer dagegen in der Regel als durch das deutsche Stammhaus veranlasst und stellt ihn nicht frei. Hier ist wesentlich, in welchem Umfang die Betriebsstätte vor Ort die Überwachung der Subunternehmer übernimmt oder ob diese Aufgabe eher beim Stammhaus liegt. Bei einem größeren Einsatz von Subunternehmern können die steuerlichen Auswirkungen erheblich sein. Grundlage der Gewinnermittlung in Indien ist stets eine klare Betriebsstättenbuchhaltung. Andernfalls droht eine nachteilige Schätzung der Finanzverwaltung. Die Besteuerung erfolgt auf Grundlage des Projektfortschritts (Percentage of Completion). Üblicherweise nicht Teil des Betriebsstättengewinns ist der Gewinn aus der Lieferung von Waren (also der zu montierenden Anlage). Das Protokoll zum DBA schützt deutsche Lieferanten an dieser Stelle. Da die indische Finanzverwaltung und Rechtsprechung zuweilen eine andere Auffassung vertreten, sind zur Risi­kominimierung zusätzliche vertragliche Regelungen zu INCOTERMS und Eigentumsübergang zu empfehlen. Ebenfalls nicht Teil des Betriebsstättengewinns ist der Gewinn aus Planungs-, Projekt-, Bau- oder Forschungs­tätigkeit oder technischen Dienstleistungen, die in Deutschland im Zusammenhang mit der Betriebsstätte ausgeübt werden. Sie unterliegen ggf. einer Besteuerung als technische Dienstleistungen in Höhe von 10 Prozent des Umsatzes (siehe unten).

 

Wie hoch ist der Steuersatz auf den Gewinn?

Der Betriebsstättengewinn unterliegt der indischen Einkommensteuer (Income Tax) in Höhe von ca. 43 Prozent (ca. 33 Prozent bei Personengesellschaften)​. 

Fallen Quellensteuern an?

Der indische Kunde wird bei Zahlungen, die der Betriebsstätte zuzurechnen sind, eine Quellensteuer in gleicher Höhe (ca. 33 oder 43 Prozent) auf den Rechnungsbetrag einbehalten. Bei der indischen Finanzverwaltung kann und sollte durch das deutsche Unternehmen ein Antrag auf Reduzierung der Quellensteuer gestellt werden, Grundlage eines solchen Antrags ist eine fundierte Planergebnisermittlung. Nur auf den Plangewinn der Mon­tage findet dann die Quellensteuer Anwendung, ihre Höhe sinkt also deutlich. Der Antrag muss rechtzeitig vorbereitet und gestellt werden, damit Zahlungen aus Indien nicht unnötig aufgehalten werden.

 

Was passiert, wenn sich die deutsche und indische Finanzverwaltung uneinig sind?

Es droht eine Doppelbesteuerung und damit erhebliche steuerliche Kosten. Das DBA schützt nicht davor, dass die Finanzverwaltungen Regelungen des DBAs unterschiedlich auslegen. „Verständigungsverfahren" zwischen Indien und Deutschland finden kaum statt. Leidtragender ist der Steuerpflichtige. Umso wichtiger ist es, bei der Projektgestaltung Sachverhalte klar und eindeutig zu gestalten, z.B. Unterbrechungen so kurz als möglich zu halten.

 

Wann werden unsere Mitarbeiter in Indien steuerpflichtig?

Rückwirkend ab Tag 1 des Einsatzes in Indien, sofern eine Betriebsstätte vorliegt und der Einsatz der Betriebstätte zuzurechnen ist. Die sog. „183 Tage Regelung" gilt dann nicht mehr. Das deutsche Unternehmen ist verpflichtet, Lohnsteuer abzuführen, die Mitarbeiter müssen Steuererklärungen in Indien abgeben, sofern der indische Steuerfreibetrag überschritten wird.

 

Welche Rolle spielt der indische Kunde?

Eine sehr wichtige. Er ist der verlängerte Arm der indischen Finanzverwaltung, steht er doch in der Verpflich­tung, Quellensteuern abzuführen. Unterlaufen ihm hier Fehler, wendet er beispielsweise einen Quellensteuer­satz i.H.v. nur 10 Prozent anstelle der geltenden 33 oder 43 Prozent an, drohen ihm hohe Strafzahlungen. Das passiert, wenn er irrig davon ausgeht, dass das deutsche Unternehmen keine Betriebsstätte hat. Da er Risiken scheut, wird der Kunde stets eine konservative Rolle einnehmen. Auch versucht er sich abzusichern. Fast jeder ausländische Lieferant erhält von seinem Kunden mit den Vertragsunterlagen ein Formblatt, das sog. „No-PE-Certificate". Hierin soll er bestätigen, dass er keine Betriebsstätte in Indien hat und dass er gegenüber dem Kunden die Haftung für eine Falschauskunft übernimmt. Für dieses Blatt gibt es übrigens keine gesetzliche Form, es ist eine rein privatrechtliche Regelung zwischen den Parteien. Es kann und sollte vom Inhalt her durch das deutsche Unternehmen abgeschwächt werden.

 

Welche Rolle spielen Subunternehmer?

Zahlungen an vor Ort eingesetzte Subunternehmer unterliegen der Quellensteuer. Sie beträgt in der Regel 10 Prozent, kann aber auf 33 oder 43 Prozent steigen, wenn der Subunternehmer selbst eine Betriebsstätte in Indien begründet. Auch deutsche Subunternehmer sind betroffen und reagieren überrascht. Streit und ggf. Mehrkosten aufgrund einer Übernahme der Quellensteuer drohen, will man vermeiden, dass die Subunterneh­mer ihre Einsätze abbrechen. Umso wichtiger ist eine frühzeitige Information der Subunternehmer.

 

Müssen wir uns für Zwecke der indischen Umsatzsteuer registrieren?

Montageleistungen unterliegen in Indien der Goods and Services Tax (GST) zu einem Steuersatz von in der Regel 18 Prozent. Meist liegt die Steuerschuldnerschaft beim indischen Leistungsempfänger (Reverse Charge), da es aufgrund der Charakteristik der Montagen an einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte des deutschen Unternehmens in Indien fehlen wird. Das deutsche Unternehmen muss also keine GST auf Rechnungen nach Indien ausweisen oder abführen. Bei umfangreicheren Projekten ist das jedoch anders zu beurteilen. Ferner entsteht de facto eine Umsatzsteuerpflicht, wenn aus rechtlichen Gründen ein sogenanntes „Project Office" registriert wird.

 

Werden uns indische Subunternehmer Umsatzsteuer in Rechnung stellen?

Ja, z.B. wenn sie Montagearbeiten in Indien erbringen. Hat das deutsche Unternehmen keine umsatzsteuerliche Registrierung in Indien, wird die GST auf Eingangsleistungen zum Kostenfaktor.

  

Wir haben ein Montageprojekt in Indien, wie sollen wir vorgehen?

Zunächst ist zu verstehen, dass Montagen in Indien meist länger dauert als es aus vielen anderen, auch asia­tischen Ländern wie China bekannt ist. Vor allem eine schleppende Zuarbeit vieler Kunden, die Witterung (Monsun) und Infrastrukturprobleme sorgen für Verzögerungen. Würde man für eine Montage normalerweise 4 Monaten ansetzen, werden in Indien hieraus schnell mehr als 6 Monate. Wie vorzugehen ist, hängt davon ab, in welcher Phase sich das Projekt befindet.​

​​​Angebotsphase​​
​​Der frühestmögliche und beste Zeitpunkt. Hier lassen vertragliche Leistungs­pflichten noch klarstellen, Preise in Waren- und Dienstleistungsanteile auftrennen sowie um die zu erwartenden Steuerkosten erhöhen. Allerdings geht es hier nicht nur um steuerliche Mehrkosten (höhere Steuersätze/abweichende Bemessungsgrundlagen etc.). Gerade wenn der erwartete Betriebsstättenumsatz gering ist, fallen auch die Kosten der Steuerberatung ins Gewicht. Die Umset­zung der Compliance (v.a. Quellensteuer von Zahlungen an Mitarbeiter und Subunternehmer) kann in Ruhe vorbereitet werden, ebenso umsatzsteuerliche und regulatorische Schritte. So kann es notwendig werden, eine aufsichtsrecht­liche Registrierung (Project Office) und eine umsatzsteuerliche Registrierung herbeizuführen.
​​Frühzeitig im Projekt​
​​Hier wird es bereits schwieriger, vor allem am Preis lässt sich kaum etwas ändern. Werden Verzögerungen durch den Kunden ausgelöst, ist das zu doku­mentieren, anzusprechen und ggf. in Nachverhandlungen einzutreten. Eventuell können Einsätze vor Ort gebündelt werden, um das Projekt noch innerhalb der Frist von 6 Monaten abzuschließen. Auf eine frühzeitige vorbehaltslose Abnah​­me ist zu drängen. Lässt sich das Projekt nicht mehr rechtzeitig fertigstellen, muss die Compliance schnellstmöglich umgesetzt werden. In jedem Fall muss das Gespräch mit dem Kunden gesucht werden, bereits im Hinblick auf seine Pflichten zum richtigen Steuereinbehalt. Zusagen, dass keine Betriebsstätte bestehen würde („No-PE-Certificates") sind abzuschwächen oder gegenüber dem Kunden zurückzuziehen.
​Spät im Projekt oder im Nachgang​​
​Der schwierigste Fall. Der Kunde wird etwaige offene Zahlungen einstellen und Schätzungen, Strafzuschläge sowie Strafverfahren der Finanzverwaltung drohen. Die Compliance ist nachzuholen, um den Schaden zu begrenzen. In jedem Fall ist einer Betriebsstätte auch der deutschen Finanzverwaltung zu melden. Auch in Deutschland sind Schritte einzuleiten, beispielsweise die Freistellung der Gehälter vor Ort tätiger Mitarbeiter von der deutschen Lohnsteuer​.​

 

Wir schaffen es, die Betriebsstätte durch schnelles Arbeiten vor Ort zu vermeiden. Zahlen wir dann in Indien Steuern?

Liegt keine Betriebsstätte vor, hat Indien nach Art. 12 Abs. 2 DBA Deutschland-Indien dennoch ein Besteue­rungsrecht an den Montagevergütungen. Sie sind sogenannten „Vergütungen für technische Dienstleistungen". Der Steuersatz beträgt seit April 2023 nach nationalem indischen Recht ca. 20 Prozent des Umsatzes. Das DBA Deutschland-Indien deckelt die Steuer auf 10 Prozent. Anders als bei einer Betriebsstätte wird also der Umsatz und nicht der Gewinn besteuert. Um das DBA Deutschland-Indien zur Anwendung zu bringen, muss das deutsche Unternehmen Nachweise zur steuerlichen Ansössigkeit in Deutschland vorlegen und eine sogenannte Form 10F. In Deutschland lässt sich die Quellensteuer nur teilweise anrechnen, sie sollte kaufmännisch als Kostenfaktor behandelt werden. Wird mit dem Kunden vereinbart, dass er die Quellensteuer wirtschaftlich tragen, also ohne Abzug auszahlen soll, ist in Deutschland ist ein, um ein Effekt der Steuerübernahme erhöhter Ertrag zu erfassen. Der Kunde sollte auch hier vertraglich verpflichtet werden, eine Quellensteuerbescheini­gung auszustellen. Nur so kann die Steuer in Deutschland (in Grenzen) zur Anrechnung gebracht werden und nur so kann in Indien nachgewiesen werden, dass die Quellensteuer bereits entrichtet wurde und also keine Steuerschuld des deutschen Unternehmens in Indien besteht. Sehen Sie hierzu auch unser FAQ zu PAN und Quellensteuer in In​dien.​

  

Wie kann uns Rödl & Partner in Indien helfen​​?

Wir betreuen die Betriebsstätte in Indien umfassend von der Planungsphase bis zu ihrer Beendigung. Ziel wird es zunächst sein, mögliche steuerliche Kosten und Risiken zu identifizieren, so dass Preise und Vertragsbe­stimmungen noch rechtzeitig angepasst werden können. Beim Beginn der Betriebsstätte starten wir mit der Betriebs­stättenbuchhaltung nach indischen Grundsätzen. Von Zahlungen an Subunternehmer und Mitarbeiter führen wir Quellensteuer/Lohnsteuer ab. Wir stellen Anträge auf Reduzierung der Quellensteuer von Zahlungen der Kunden entsprechend dem Plangewinn der Betriebsstätte. Wir ermitteln am Jahresende den der Betriebs­stätte zuzurechnenden Gewinn und dokumentieren dies entsprechend den indischen Verrechnungspreis­grundsätzen. Im Streitfall übernehmen wir die Vertretung vor der Finanzverwaltung im Einspruchsverfahren​.

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