10 Tipps für rechtssichere Betriebsratswahlen

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zuletzt aktualisiert am 17. Juni 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

Arbeitgeber müssen bei der Wahl zum Betriebsrat zahlreiche Rechte und Pflichten beachten. Im Fall einer Wahlbeeinflussung drohen im Ernstfall sogar strafrechtliche Konsequenzen. Wir haben die wich­tig­sten 10 Tipps zusam­men­ge­stellt.


 

1. Wahlverfahren beachten

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht zwei verschiedene Wahlverfahren vor: Neben dem „normalen Wahl­verfahren” gibt es ein „vereinfachtes Wahlverfahren für Klein­be­triebe”. Mittelständische Unternehmen mit max. 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern profitieren von dem vereinfachten Verfahren.

2. Mindestquoten der Geschlechter einhalten

Wichtig ist auch die Frage, ob eine Verhältnis- oder Mehrheitswahl stattfindet. Im Grundsatz ist die sog. ​„Li­sten­­wahl” anzuwenden. Abweichend davon gibt es in einigen Ausnahmefällen auch die Möglichkeit der Mehr­heits­wahl („Personenwahl”). Es gilt bei beiden jedoch, dass die Mindestquote der Geschlechter ein­ge­hal­ten werden muss. Je nach Art der Wahl ist die Berechnung komplizierter. Um die Gefahr einer Anfechtung zu ver­meiden, sollte daher auf die Einhaltung der Quote ein besonderes Augenmerk gelegt werden.

3. Wählerliste ist nicht gleich Betriebsgröße

Vor jeder Wahl muss der Wahlvorstand eine Wählerliste erstellen, in die alle Wahlberechtigten eingetragen werden. Die Eintragung in die Liste ist Voraussetzung sowohl für das aktive Wahlrecht als auch für das passive Wahlrecht. Der Arbeitgeber sollte kritisch prüfen, ob die Wählerliste den tatsächlichen Ver­hält­nissen ent­spricht. Häufig schließt der Wahlvorstand ohne weitere Überlegung aus der Wählerliste auf die Betriebs­größe. Ist die Wählerliste fehlerhaft, kann der Arbeitgeber vor der Wahl im Wege der Einstweiligen Verfügung ge­ge­benen­falls eine Korrektur der Wählerliste verlangen.

4. Wahlliste akribisch prüfen

Die Wählerlisten sollten stets mit den vom Wahlvorstand übermittelten Informationen abgeglichen werden. Zeigen sich Unterschiede, sollte geprüft werden, ob der Wahlvorstand die Wahlberechtigung auch korrekt ermittelt hat. Der Ausschluss von wahlberechtigten Arbeitnehmern und die Zulassung von Nichtberechtigten zur Wahl macht die Wahl anfechtbar.

5. Betriebsratsgröße richtig ermitteln

Der Wahlvorstand muss die Größe des zu wählenden Betriebsrats korrekt ermitteln. Für die Ermittlung der maß­geb­lichen Beschäftigtenzahl sind alle betriebsangehörigen Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Auf folgende Arbeitnehmergruppen sollte der Arbeitgeber ein besonderes Augenmerk haben: Leiharbeitnehmer, Leitende Angestellte, Auslandsmitarbeiter, Mitarbeiter in Eltern- oder Altersteilzeit sowie Praktikanten.

6. Wahlausschreiben unter die Lupe nehmen

Bei Betriebs­rats­wahlen ist das Wahl­aus­schrei­ben entscheidende Voraussetzung für eine wirksame Durch­führung der Wahl. Ein Fehler im Wahl­aus­schrei­ben kann zur Wahl­anfech­tung berechtigen und zu deren Unwirksamkeit führen. Ein solcher Fehler kann z.B. bereits dann vorliegen, wenn bei einer Betriebsratswahl in dem Wahl­aus­schrei­ben eine unzutreffende Angabe beim in der Minderheit befindlichen Geschlechts enthalten ist.

7. Arbeitgeber ist zu Neutralität verpflichtet

Von erheblicher Bedeutung ist die Neutralität des Arbeitgebers gegenüber den Betriebsratswahlen. So kann der Arbeitgeber zwar die Inanspruchnahme von dienstlichen Einrichtungen für die Kandidaten grundsätzlich zulassen. Die Grenze der Neutralität ist aber bereits dann überschritten, wenn der Arbeitgeber in irgendeiner Weise eine Gruppe von Kandidaten, sei es bei der Wahlvorbereitung oder bei der Wahlwerbung, bevorzugt.

8. Beeinflussung ist tabu

Arbeitgeber sollten vor und während der Wahl keine Stellungnahmen zu einzelnen Wahlbewerbern abgeben. Die Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Wahlbewerber kann neben der möglichen Wahlanfechtung auch strafrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber haben.

9. Briefwahl-Möglichkeit eröffnen

Wahlberechtigte, die am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sind, haben nach der Wahlordnung die Mög­lich­keit der Briefwahl. Der Wahlvorstand muss jedoch die entsprechenden Voraussetzungen prüfen. Unzulässig ist es, die gesamte Wahl ausschließlich als Briefwahl durchzuführen oder persönliche Wahl und Briefwahl mit­ei­nander zu vermischen.

10. Auszählung muss öffentlich erfolgen

Unverzüglich nach Abschluss der Wahl hat der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen auszuzählen, das Er­geb­nis in einer Niederschrift festzustellen und es den Arbeitnehmern des Betriebes bekannt zu geben. Auch sind die Wahlurnen nach Abschluss der Stimmabgabe zu versiegeln, wenn die Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird.

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Aziza Yakhloufi

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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