Zuordnung von immateriellen Wirtschaftsgütern und Risiken im Konzern – Auswirkungen durch BEPS

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zuletzt aktualisiert am 13. März 2019
 

Mit einer stärkeren Ausrichtung der Besteuerung wirtschaftlicher Aktivitäten am Ort der tatsäch­lichen Wertschöpfung will die OECD v.a. gegen steueraggressive Modelle (Verlagerung der Gewinne in Niedrigsteuerländer) großer Konzerne vorgehen. Die im Zusammenhang mit „Base Erosion and Profit Shifting” (BEPS) erarbeiteten Aspekte zu immateriellen Wirtschaftsgütern (IWG) sowie der Funktions- und Risikozuordnung im Konzern betreffen jedoch nicht nur Groß-, sondern auch mittelständisch geprägte Unternehmen und ihre internationalen Geschäftsmodelle.
 

 
Innerhalb international agierender Konzerne wird vermehrt auf globale Wertschöpfungsketten zurück­gegriffen. So werden bspw. Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auch durch erfahrene Mitarbeiter ausländischer Konzerngesellschaften gesteuert oder betrieben, statt ausschließlich vom deutschen Standort aus. Die Abgrenzung, an welchem Ort die eigentliche Wertschöpfung wirklich stattgefunden hat und wem die aus der Tätigkeit resultierenden Erträge zuzuordnen sind, wird folglich zunehmend erschwert. Um den Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis zu begegnen, hat die OECD im Rahmen der Aktionspunkte 8 bis 10 des BEPS-Projekts u.a. Konkretisierungen bei der Zuordnung immaterieller Werte und der Risikoallokation zwischen verbundenen Unternehmen erarbeitet. 
 

Zuordnung immaterieller Werte zwischen Konzerngesellschaften

Im Fokus des BEPS-Projekts stehen insbesondere Sachverhalte, bei denen immaterielle Wirtschaftsgüter einen wesentlichen Bestandteil der Wertgenerierung darstellen. Aufgrund ihrer Beschaffenheit sind sie leicht zwischen den Gesellschaften zu transferieren und Gewinnpotenziale können einfach verlagert werden. Als Anknüpfungspunkt für die Einkünftezuordnung wurde bisher besonders darauf zurückgegriffen, welches Unternehmen die jeweiligen Schutzrechte (bspw. Marken, Produktions-Know-how etc.) registriert hat und entsprechend laut vertraglicher Vereinbarungen dazu bestimmt war, sie zu nutzen. Künftig ist nicht mehr nur das rein rechtliche Eigentum für die Zuordnung von Erträgen durch die Nutzung von immateriellen Wirtschaftsgütern ausschlaggebend, sondern eine stärkere Analyse der Funktionsausübung. Demnach muss Unternehmen eine ihren geleisteten Beiträgen entsprechende, adäquate Vergütung zugesprochen werden, wenn sie bei der Entwicklung, der Verbesserung, der Wartung, dem Schutz und der Verwertung immaterieller Werte wichtige Funktionen übernehmen und relevante Risiken tragen. In der Praxis wird daher immer wichtiger,
  • wer die Ziele festlegt bzw. wesentliche Entscheidungen bei der Entwicklung neuer immaterieller Wirtschaftsgüter trifft;
  • wer die Verbesserung bzw. Weiterentwicklung bereits bestehender immaterieller Wirtschaftsgüter verantwortet;
  • wer eventuell notwendige Anpassungen initiiert und durchführt;
  • welche Gesellschaft sich konkret um die Entwicklung und Anmeldung von Patenten kümmert und
  • welche Gesellschaft tatsächlich das Ergebnis aus der Entwicklung der immateriellen Wirtschaftsgüter verwerten kann. 

  

 

 
Risikoallokation und Gewinnverlagerung

Mit der gezielten Zuordnung von Risiken zu einzelnen Konzerngesellschaften war es bisher möglich, Gewinne in Länder mit einer vergleichsweise niedrigen Steuerbelastung dadurch zu verlagern, dass die erzielten Erträge unmittelbar den jeweiligen Risiken zugerechnet wurden. Je mehr Risiken ein Unternehmen trägt, desto höher würde folglich auch die Beteiligung am resultierenden Erfolg sein. Derartigen Gestaltungs­formen will die OECD nun begegnen, indem vermehrt die vertragliche Zuteilung von Risiken mit der Steuerung und Tragfähigkeit überprüft werden soll. Für Unternehmen steht das Thema in Betriebs­prüfungen bereits seit Jahren auf der Tagesordnung. Präzisierungen hat die OECD bei der Ausgestaltung von Risikoallokationen gegeben. Demnach soll in Zukunft bei der Zuordnung entscheidend sein, welche Gesellschaft eine Kontrolle über das entsprechende Risiko ausübt und wer über die Mittel verfügt, es im Falle eines Eintretens auch tragen zu können. Für die Analyse der Risikozuordnung sind 6 Schritte zu beachten:
 

 

Fazit und Ausblick

Mit den Aktionspunkten 8 bis 10 des BEPS-Projekts erhalten die Finanzbehörden ein zusätzliches Instrumentarium, um Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Gesellschaften detaillierter zu prüfen. Eine Implementierung entsprechender Regularien in die nationale Gesetzgebung ist wahrscheinlich. Unternehmen sollten sich daher bereits frühzeitig auf eine Überprüfung der Funktions- und Risikozuordnung bei konzerninternen Strukturen vorbereiten und ggf. Anpassungen vornehmen. Zudem sollte die künftige Verrechnungspreisdokumentation die aktuelle Auffassung der OECD aufgreifen und die Wertschöpfungs­beiträge im Zusammenhang mit immateriellen Wirtschaftsgütern wie auch die Risikozuordnung hinreichend beschreiben.

 Bitte beachten Sie:

  • Gleichen Sie die derzeitige Funktions- und Risikoverteilung im Zusammenhang mit immateriellen Wirtschaftsgütern und den entsprechenden Vergütungsstrukturen ab.
  • Stellen Sie die Risikozuordnung bei bestehenden Leistungsbeziehungen auf den Prüfstand – die Analyse erfolgt in 6 Schritten.
  • Kontrollieren Sie regelmäßig die Einhaltung etwaiger Vorgaben in Ihrem Unternehmen.
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