Steuerpolitischer Aufbruch – Was Familienunternehmen von einer Reform des Unternehmenssteuerrechts erwarten

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veröffentlicht am 15. Dezember 2020 / Lesedauer ca. 4 Minuten
 

Im Herbst 2021 ist Bundestagswahl. Nach acht Jahren Großer Koalition mag so man­cher auf eine klare Richtungsentscheidung hoffen, um den Reformstau in vielen politischen Handlungsfeldern zu beenden, die das Ringen der bisherigen Regierungs­parteien um den kleinesten gemeinsamen Nenner hervorgebracht hat. Das gilt beson­ders für die Steuerpolitik. Während steuerliche Einzelmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise noch beschlossen wurden, hapert es an Gestaltungsmut und Kom­promissbereitschaft für eine grundlegende Reform der Unternehmensbesteuerung.

  

  

Die Steuerpolitik für Unternehmen sollte sich nicht auf Einzelregelungen für bestimmte Klientel oder Problemstellungen beschränken. Was gerade Familienunternehmen brauchen, sind faire und verlässliche Rahmenbedingungen  –  und diese müssen einer grundlegenden Reform unterzogen werden. 

 

Wettbewerbsfähiges Belastungsniveau

Das deutsche Steuerrecht hat in den letzten Jahren im internationalen Vergleich kontinuierlich an Wett­bewerbs­fähigkeit verloren. Deutschland liegt bei der Steuerbelastung der Unternehmensgewinne mit an der Spitze der Industrienationen  –  für in Deutschland ansässige Unternehmen ein klarer Standortnachteil. Daher lautet die oberste Forderung für ein modernes Unternehmenssteuerrecht: Absenkung der Gesamtsteuer­belastung auf Unternehmensebene auf ein Niveau von maximal 25 Prozent.

 
Der erste Schritt ist die ohnehin verfassungsrechtlich gebotene vollständige Abschaffung des Solidaritäts­zuschlags. Im Körperschaftsteuerrecht erscheint die Absenkung der Steuerbelastung technisch einigermaßen leicht möglich, auch wenn man sich nicht an den großen Wurf der Abschaffung der Gewerbesteuer herantraut: entweder muss der Körperschaftsteuersatz von heute 15 Prozent abgesenkt oder die Gewerbesteuer wieder zum Betriebsausgabenabzug bzw. auch zur Teilanrechnung auf die Körperschaftsteuer zugelassen werden.

 
Ein Großteil deutscher Familienunternehmen unterliegt jedoch als Personengesellschaften der Einkommen­steuer bei den Gesellschaftern. Das bedeutet in der Spitze eine Belastung von bis zu 45 Prozent. Das darf so nicht weitergehen. Unternehmerisch verwendete Gewinne dieserFamilienunternehmen müssen bei der Ertragsteuerbelastung endlich denen von Kapitalgesellschaften gleichgestellt werden.

 

Optionsmodell

Ein Weg dorthin ist das Optionsmodell, wonach Personengesellschaften sich dem Körperschaftsteuerregime unterwerfen können, ohne einen Wechsel ihrer Rechtsform vollziehen zu müssen. Schon mehrmals als Koalitionsvereinbarung angekündigt, liegt bis heute noch nicht einmal ein Referentenentwurf vor. Und um für die große Mehrheit der Familienunternehmen attraktiv zu sein, bedarf es der Lösung von zentralen
Hindernissen, die auch den Formwechsel oftmals blockieren:

  • steuerneutrale weitere Behandlung von ehemaligem Sonderbetriebsvermögen,
  • Nachteilsausgleich für Gesellschafter mit Ergänzungsbilanzen,
  • Vermeidung eines steuerlichen Lock-in-Effekts für bereits vollversteuerte thesaurierte Gewinne;

 
Modellvorschläge gibt es, sie müssen vom künftigen Gesetzgeber praktikabel umgesetzt werden. Bei internationalen Sachverhalten muss das Optionsmodell zudem durch weitere Regelungen ergänzt werden.

 

Thesaurierungsbegünstigung

Ohne eine alternative und kurzfristig wirkende Flankierung werden Familienunternehmen, die nicht das gesamte Steuerregime verändern können, weiter ins steuerpolitische Abseits gedrängt. Das Einkommen­steuerrecht bietet bereits die Möglichkeit, die Steuerbelastung für Unternehmensgewinne zu senken  –  nämlich durch die Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne (§ 34a EStG). Es ist zwingend erforderlich, die Vorschrift von strukturellen Fehlern zu bereinigen und praxisnah zu reformieren. Notwendig sind:

  • eine echte Gleichstellung der Steuerbelastung mit Kapitalgesellschaften, auch bei einer späteren Ausschüttung/Entnahme zuvor thesaurierter, begünstigt besteuerter Gewinnanteile;
  • die Berücksichtigung von Einkommensteuerzahlungen als für die Steuerbegünstigung unschädliche Gewinnverwendung;
  • die Beseitigung des Lock-in-Effekts für bereits voll versteuerte Altgewinne, indem diese vorrangig ent­nommen werden können.

 
Eine solche Maßnahme würde zügig zu einer grundlegenden steuerlichen Entlastung des Gros der Familien­unternehmen führen, auch ohne Unterwerfung in ein völlig neues Steuerregime mit umfangreichem Anpassungsbedarf.

 

Niedrigbesteuerung

Die Anpassung der deutschen Ertragsbesteuerung an ein international übliches Niveau muss einhergehen mit einer Absenkung der sog. „Niedrigbesteuerungsgrenze” nach § 8  AStG. Wir brauchen einen Niedrigsteuersatz von höchstens 15 Prozent, damit die Hinzurechnungsbesteuerung ein Regulativ gegen unangemessene Gewinnverlagerung in extreme Niedrigsteuerländer bleibt und nicht zu einer zusätzlichen Regelbesteuerung bei jeglicher internationaler Steuerarbitrage ausartet.

 

Weitere Leitsätze

Die Grundpfeiler einer Unternehmenssteuerreform sollten aus Sicht der Familienunternehmen durch die folgenden vier Leitsätze für eine künftige Steuerpolitik flankiert werden:

  • Keine neuen steuerlichen Belastungen der unternehmerischen Tätigkeit, insbesondere keine Substanz­belastung. Substanzsteuern sind Gift für die Prosperität und Erholung der Wirtschaft gerade in (Nach-)Krisen-Zeiten. Daher kann und darf die Refinanzierung der Staatsschulden in Folge der Corona-Krise nicht über eine Vermögensabgabe oder Vermögenssteuer auf unternehmerisches Vermögen erfolgen.
  • Umsetzung von internationalen Steuerinitiativen immer mit Blick auf die Belastungswirkungen für Unter­nehmen, die in Deutschland Steuern zahlen und Arbeitsplätze unterhalten, und nicht über das international zwingenden Maß hinaus. Das gilt auch für die längst überfällige Umsetzung der ATAD-Richtlinie.
  • Abbau von Steuer-Bürokratie, v. a. Begrenzung von und Stop der Einführung immer neuer steuerlicher Meldepflichten.
  • Rückkehr zu einem Steuervollzug im gegenseitigen Respekt und auf Augenhöhe zwischen
    Finanzverwaltung und Compliance-orientierten Unternehmen.
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