Ertragsteuerliche Neuerungen des Jahressteuergesetzes 2020 – Ein kurzer Ausblick

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veröffentlicht am 15. Dezember 2020 / Lesedauer ca. 2 Minuten
 

Der Entwurf zum „Jahressteuergesetz 2020“ enthält dieses Jahr zahlreiche Änder­ungen aus den verschiedensten Steuerbereichen. Das beruht nicht nur auf Anpass­ungen durch die Corona-Pandemie. Ein kurzer Überblick über die wichtigsten ertrag­steuerlichen Neuerungen soll helfen, etwas Klarheit zu schaffen.

  

  

Traditionsgemäß enthält das Jahressteuergesetz am Ende des Jahres eine Vielzahl von unterschiedlichen steuerlichen Änderungen. Das „Jahressteuergesetz 2020“ übertrifft in seinem Umfang  die letzten Jahre noch einmal deutlich. Es handelt sich v.a. um punktuelle Änderungen bestehender Regelungen. Eine Auswahl der umfassendsten Neuerungen für Unternehmen:
 

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen

Der Investitionsabzugsbetrag soll aufgrund der Corona-Pandemie erweitert werden. So sollen bis zu 50 Prozent (statt aktuell 40 Prozent) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die künftige An­schaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewinn­mindernd abgezogen werden können. Eine Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag und für die Sonder­abschreibungen (§ 7g EStG) ist, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des Folgejahres (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird. Dazu soll nun auch die Vermietung zählen.
 
Die Größenmerkmale zur Anwendung des Investitionsabzugs und der Sonderabschreibungen sollen zu einer Gewinngrenze vereinheitlicht werden. Sie soll bei 150.000 Euro im Jahr des Abzugs liegen. Doch beim Investi­tionsabzugsbetrag sind nicht nur Erweiterungen geplant: Die Möglichkeit der nachträglichen Beantragung soll begrenzt werden. Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags wäre damit nicht mehr zulässig, wenn das Wirtschaftsgut bereits angeschafft oder hergestellt wurde und die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Auch eine Verschiebung des Investitionsabzugsbetrags zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen oder Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen soll nicht mehr zulässig sein.
 
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Jahressteuergesetzes die zusätzliche Begün­sti­gung von abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gefordert. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Vorschlag übernommen wird.
 

Zusätzlichkeitsvoraussetzung

Viele Steuervergünstigungen von Arbeitgeberleistungen sind davon abhängig, dass diese Leistungen „zusätz­lich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfolgen. Der BFH hatte dazu seine Rechtsprechung geändert und damit auch sog. „Gehaltsumwandlungen” als zulässig erachtet. Demnach war die Zulässigkeitsvoraussetzung auch erfüllt, wenn verwendungsfreier Arbeitslohn zugunsten von verwendungs- oder zweckgebundener Arbeit­geberleistungen arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wurde. Die Finanzverwaltung ging mit einem BMF-Schrei­ben dagegen an; eine gesetzliche Änderung soll für Klarheit sorgen.
 
Nach dem neuen Absatz 4 des § 8 EStG sollen Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht gelten, wenn 

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

  
Das würde bedeuten, dass Gehaltsumwandlungen und -verzichte nicht mehr möglich wären.
 

Steuerbefreiung Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wurde aufgrund der Corona-Pandemie für Lohnzahlungszeiträume zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 eingeführt. Nachdem die Krise weiterhin anhält, soll diese Steuerbefreiung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.
 

Fazit

Auch wenn das Jahressteuergesetz 2020 keine großen Umwälzungen mitbringt, lohnt es sich doch, die punktuellen Änderungen etwas genauer zu betrachten. Neben steuerlichen Erleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie, wurden auch viele schon lang diskutierte steuerliche Veränderungen aufgenommen. Auch der Abbau der Bürokratie soll durch das Jahressteuergesetz wieder vorangetrieben werden. Es bleibt abzuwarten, welche Wirkungen die Regelungen in Zukunft entfalten werden.

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