Lohnsteuerabzug – Neue Bestimmungen für ausländische Arbeitgeber in Österreich

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veröffentlicht am 9. Juni 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Das per 1. Januar 2020 in den Rechtsbestand übernommene Abgabenänderungs­ge­setz führt zu einer geänderten Rechtslage beim Lohnsteuerabzug für ausländische Unternehmer. Neu ist die Verpflichtung ausländischer Arbeitgeber, Lohnsteuer für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Mitarbeiter abzuführen. Darüber hinaus müssen Lohnkonten geführt und Lohnmeldungen an die österreichischen Behörden übermittelt werden.

  

  

Bisher wird gemäß § 47 Abs. 1 öEStG bei Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit die Einkommensteuer nur dann durch Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn erhoben, wenn im Inland eine lohnsteuerrechtliche Betriebs­stätte des Arbeitgebers i. S. d. § 81 öEStG vorlag. Als lohnsteuerliche Betriebsstätte gilt gemäß dieser Vorschrift jede vom Arbeitgeber in Österreich für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Arbeitsausübung dient. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der Betriebs­stättenbegriff des § 81 Abs. 1 öEStG weiter gefasst als jener der ertragsteuerlichen Betriebsstätte. Er deckt somit nicht nur feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen ab, die der Ausübung eines Betriebs oder wirt­schaftlichen Geschäftsbetriebs dienen, sondern auch jene Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung der durch die Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit  –  sofern sie länger als einen Monat vom Arbeitgeber unter­halten werden. Auch ein Büroraum, Lager, Zimmer oder eine Wohnung können eine Betriebsstätte i. S. d. § 81 öEStG sein. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber eine gewisse Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten zukommt. Ebenso kann ein Hotelzimmer, das der Arbeitgeber für Aufenthalte seiner Arbeitnehmer mietet, eine Betriebsstätte darstellen.

 
Weitere Arbeitgeberverpflichtungen, wie die zur Führung von Lohnkonten, die Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, die Übermittlung von Lohnzetteln oder die Gewährung von Einsicht in die Lohn­konten und -aufzeichnungen, sind ebenfalls an eine lohnsteuerliche Betriebsstätte gebunden.

 
Die Einschränkung auf lohnsteuerliche Betriebsstätten führte bisher in vielen Fällen dazu, dass ein Lohn­steuerabzug unterbleiben konnte, wenn der Arbeitgeber keine feste örtliche Anlage oder Einrichtung in Österreich unterhielt. Die Voraussetzung wurde bspw. in der Praxis häufig erfüllt, wenn in Österreich lediglich Außendienstmitarbeiter beschäftigt wurden oder auch bei der Inbound-Arbeitskräfteüberlassung.


Neue Rechtslage für Lohnsteuerabzug ab 2020

Mit Beginn des Jahres 2020 hat der Gesetzgeber den Lohnsteuerabzug neu geregelt. Er ist nunmehr unabhäng­ig von einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte bei nicht-selbstständigen Einkünften erforderlich, wenn der Arbeitnehmer nach österreichischem Recht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich vorhanden ist. Gemäß Gesetzes­wortlaut sind daher auch österreichische Grenzgänger bzw. alle Personen mit (Ferien-)Wohnung in Österreich von der Neuregelung betroffen. D. h. auch für diese Personengruppen sind Lohnsteuern einzubehalten, Lohnkonten zu führen und Lohnmeldungen einzureichen.

 
Nach einer Verlautbarung des BMF vom 26. November 2019 (BMF-010222 / 0074-IV / 7 / 2019) soll diese „überschießende Formulierung“ des Abgabenänderungsgesetzes jedoch legistisch adaptiert werden. Aus­ländische Arbeitgeber sollen nur dann zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sein, wenn die Arbeit in Österreich ausgeübt wird und Österreich das Besteuerungsrecht nach zwischenstaatlichem Recht zusteht. Der ange­kündigte Gesetzesentwurf liegt immer noch nicht vor, wenngleich durch die Covid-19-Maßnahmen kürzlich zahlreiche andere Steuergesetze beschlossen wurden. Sollte das Gesetz in der avisierten Form überarbeitet werden, wird es in der Praxis v. a. in folgenden Fällen zum  Lohnsteuerabzug und zur Einhaltung der oben genannten Arbeitgeberpflichten für Arbeitgeber kommen:

  • Ausübung der beruflichen Tätigkeit in Österreich von in Österreich ansässigen Mitarbeitern, z. B. Außen­dienstmitarbeiter oder Tätigkeiten im österreichischen Home Office.
  • Inbound Arbeitskräfteüberlassung, da der inländische Beschäftiger als wirtschaftlicher Arbeitgeber i. S. d. DBA anzusehen ist und daher Österreich Besteuerungsrechte geltend machen kann.

 

Österreichische Grenzgänger sind von der Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gemäß der BMF-Verlautbarung ausgenommen, wenn keine Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird.


Erzwungenes Home Office durch Covid-19

Im Grundsatz führen Tätigkeiten im österreichischen Home Office unter allgemeinen Voraussetzungen zu einem Besteuerungsanspruch Österreichs, auch dann wenn das Home Office aufgrund von Covid-19 erfor­derlich wurde.   

 
Eine kürzlich zwischen Deutschland und Österreich getroffene Konsultationsvereinbarung, erlaubt es, Arbeits­tage, an denen Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Home Office ausüben, als Arbeitstage des regulären Tätigkeitsstaats (Arbeitsort) zu fingieren. Insofern tritt für diese Tätigkeitstage keine Änderung der Besteuerungsrechte und keine Lohnsteuerabzugsver­pflichtung ein. Auf Arbeitstage, die auch unter regulären Umständen im Home Office erbracht worden wären, hat die Vereinbarung keine Auswirkung. Es bleibt also beim Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats verbunden mit allen Arbeitgeberpflichten.

 
Es ist darauf hinzuweisen, dass bislang nur im Verhältnis zu Deutschland eine derartige Regelung getroffen wurde und es daher im Verhältnis zu anderen Staaten zu einem Wechsel des Besteuerungsrechts kommen wird.

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