Matrixstrukturen: Steuerliche Fallstricke

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veröffentlicht am 12. Juni 2023 / Lesedauer ca. 3 Minuten
 

International tätige Unternehmen stellen sich immer häufiger in Matrixstrukturen auf, um die Effizienz und Flexibilität zu fördern. In diesem Zusammenhang sind die steuer­lichen Implikationen auf Ebene des Mitarbeitenden sowie auf Ebene des Unternehm­ens zu beachten. Es ist klar und eindeutig zu regeln, was der Matrixmanager darf, um steuerliche Risiken zu vermeiden bzw. zu minimieren. 

    

 

 

 

Bei Matrixstrukturen weicht die betriebswirtschaftliche Organisation von der rechtlichen Struktur eines Kon­zerns ab. Bei Matrixorganisationen können einzelne Funktionen (z.B. Produktion, Vertrieb, Finanzwesen) oder Geschäftsfelder (z.B. Regionen, Produkte, Projekte) über mehrere Unternehmen verteilt werden. Die meist zentral angestellten Matrixmanager treffen konzernweit Entscheidungen über die ihnen zugewiesenen Ge­schäfts­felder und/oder Funktionen. So greift z.B. der deutsche Manager eines Konzerns bei einer grenzüber­schreitenden Matrixstruktur direkt in das operative Geschäft der italienischen oder kanadischen Tochter­gesellschaft und in die Zuständigkeiten des lokalen Geschäftsführers ein. 

 

Steuerliche Herausforderungen

Matrixstrukturen stellen die Konzernsteuerabteilungen und/oder deren Steuerberater vor Herausforderungen bezüglich der steuerlichen Beurteilung des Sachverhalts. Neben lohnsteuerlichen Themen auf Ebene des Mitarbeitenden treten auf Ebene des Unternehmens nicht selten Fragen im Zusammenhang mit der Begrün­dung von Betriebsstätten, dem Ort der Geschäftsleitung sowie Funktionsverlagerungsrisiken auf. 
 

Besonderheiten beim Mitarbeitenden

Beim grenzüberschreitenden Einsatz des Matrixmanagers muss geprüft werden, welches Unternehmen als Arbeitgeber i. S. d. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und damit als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist. So kann eine (ggf. anteilige) Kostentragung im Einsatzland zur Annahme des wirtschaftlichen Arbeitgebers führen und somit zur Verpflichtung des Lohnsteuerabzugs. Für die Beurteilung, in welchem Unternehmen ein Mitarbeitender angestellt ist bzw. sein Gehalt erhält, ist entscheidend, ob die Betriebsausgaben beim Unter­nehmen verbleiben können oder ob nicht eine Weiterbelastung an ein anderes Unternehmen der Gruppe erfol­gen muss, da der Mitarbeiter eigentlich in dessen Organisation eingegliedert ist. Dazu ist die Tätigkeit des Mit­arbeiters umfassend zu werten. Es ist zu beachten, dass der Mitarbeiter ggf. eine Steuererklärung in einem weiteren als seinem Wohnsitzstaat abgeben muss. 
 

Fallstrick Betriebsstätte

Die Tätigkeit des Matrixmanagers kann im Ausland ungewollt zur Begründung einer bzw. mehrerer Betriebs­stätten (Geschäftsleitungs-, Vertreter- oder Dienstleistungsbetriebsstätten) führen. Trifft der Geschäftsführer einer deutschen Muttergesellschaft in seinem Homeoffice in Schweden Geschäftsführerentscheidungen, be­steht das Risiko der Begründung einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Schweden. Bahnt der Vertriebsmit­arbeiter im Ausland Vertragsabschlüsse mit Kunden an oder unterschreibt er sie sogar, liegt eine Vertreter­betriebs­stätte vor. Aber auch ein in Deutschland wohnender Geschäftsführer einer ausländischen Gesellschaft kann für diese Gesellschaft in Deutschland eine Vertreterbetriebsstätte begründen (vgl. BFH vom 23.10.2018, I R 54/16, BStBl II 2019, 365). Auch wenn die Gewinnzuordnung zur Betriebsstätte ggf. eher gering ausfallen kann, ist dennoch der administrative Aufwand, um „tax compliant" zu sein, nicht zu unterschätzen. Es ist daher klar und eindeutig im Voraus zu regeln, was der Matrixmanager im Ausland machen darf und was nicht. 

 

Fallstrick Ort der Geschäftsleitung

Matrixmanager, die im Ausland ihren Wohnsitz haben und dort angestellt sind, aber auch für inländische Konzerngesellschaften tätig werden, begründen im Extremfall das Risiko einer Verlagerung des Orts der ge­schäftlichen Oberleitung dieser inländischen Konzerngesellschaften in den ausländischen Tätigkeitsstaat. Die inländische Gesellschaft wäre dadurch im Ausland unbeschränkt bzw. zumindest beschränkt steuerpflichtig. Das kann zur Folge haben, dass diese Gesellschaften nicht mehr in bestehende ertragsteuerliche Organschaf­ten in Deutschland eingegliedert werden könnten, da kein inländischer Ort der Geschäftsleitung besteht. Des Weiteren kann es zu einer Entstrickungsbesteuerung kommen, soweit Wirtschaftsgüter nicht mehr einer in­ländischen Betriebsstätte zugerechnet werden können (§ 12 Abs. 1 KStG, § 4 Abs. 1 S. 3 EStG). 

 

Fallstrick Funktionsverlagerung

Die Neuzuordnung von Abteilungen (z.B. F&E) oder Versetzungen zu einem neuen (Matrix-)Führungsteam im Ausland oder ähnliche Reorganisationen können zu einer steuerlichen Entstrickung von stillen Reserven im Rahmen einer Funktionsverlagerung führen. Die daraus resultierende Steuerbelastung kann erheblich sein. 

 

Fazit 

So sinnvoll Matrixstrukturen sein können, um Effizienzen zu steigern und die Flexibilität zu fördern, umso herausfordernder können die steuerlichen Implikationen sein. Das bedeutet nicht, dass Matrixstrukturen ver­mieden werden sollten. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Steuerabteilung und/oder der Steuerberater frühzeitig miteingebunden wird, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden.

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