Die EU beschränkt Handelspräferenzen für Indien, Indonesien und Kenia

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 23. Oktober 2025 | Lesedauer ca. 2 Minuten

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EU setzt ab 2026 Zollvergünstigungen für bestimmte Waren aus Indien, Indonesien und Kenia aus – Grund ist eine Überschreitung der Importgrenzen. Die Maßnahme gilt bis Ende 2028.

 


Die Europäische Kommission hat eine Verordnung erlassen, mit der die Gewährung von Zollpräferenzen für bestimmte Länder im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) vorübergehend ausgesetzt wird. Dieses System ermöglicht es Entwicklungsländern, Waren zu ermäßigten oder zollfreien Sätzen in die Europäische Union zu exportieren, um deren wirtschaftliche Entwicklung zu fördern.


Allerdings kann eine übermäßige Inanspruchnahme dieser Handelsvorteile das Gleichgewicht des EU-Binnenmarkts stören und zu unlauterem Wettbewerb führen. Genau dies ist im Fall von Indien, Indonesien und Kenia eingetreten. Auf Grundlage von Handelsstatistiken für die Jahre 2021 bis 2023 wurde festgestellt, dass die Einfuhrmengen bestimmter Warengruppen aus diesen Ländern drei Jahre in Folge die im EU-Recht festgelegten Schwellenwerte überschritten haben. Dies stellt gemäß der APS-Verordnung einen legitimen Grund für die vorübergehende Aussetzung der Präferenzen in den betroffenen Warenkategorien dar.


Ausgesetzte Präferenzen im Einzelnen 

Nachfolgend ist eine Übersicht der betroffenen Länder sowie der Warensektoren, für die die Europäischen Union die Zollpräferenzen zeitweise außer Kraft setzt:

 

Indien

Betroffene Sektoren: S-5, S-6a, S-7a, S-7b, S-11a, S-13, S-14, S-15a, S-15b, S-16, S-17a, S-17b
Warenkategorien: Mineralische Stoffe, chemische Erzeugnisse, Kunststoffe, Kautschuk, Textilien, Waren aus Stein und Glas, Schmuckwaren, Metalle, Maschinen, Transportmittel

 

Indonesien

Betroffene Sektoren: S-1a, S-3, S-5, S-9a
Warenkategorien: Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, pflanzliche Öle und Fette, mineralische Stoffe, Holz und Holzerzeugnisse

 

Kenia

Betroffener Sektor: S-2a
Warenkategorie: Lebende Pflanzen und florale Erzeugnisse

 

Folgen der Maßnahme 

Dies bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2026 Waren aus den genannten Warensektoren nicht mehr von ermäßigten Zollpräferenzen beim Import in die Europäische Union profitieren werden. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.​

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Dr. Tatiana Vukolova

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