Amazon Bestellvorgang rechtswidrig: OLG München konkretisiert Button-Lösung bei Online-Shops

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zuletzt aktualisiert am 12. August 2019 | Lesedauer ca. 2 Minuten

von Daniela Jochim

 

Zum Schutz der Verbraucher wurde bereits zum 1. August 2012 die sog. „Button-Lösung” einge­führt. Verbraucher sollen genau erkennen können, wann durch einen „Klick” im Internet Kosten ausgelöst werden. Dadurch soll die Transparenz im Online-Handel erhöht und „Abofallen” verhindert werden.

 

  

Händler sind seit dieser Gesetzesänderung dazu verpflichtet, Verbraucher auf die kostenpflichtige Bestellung bzw. Vertragsschluss hinzuweisen. Der Bestellbutton muss dabei mit eindeutigen Formulierungen gekenn­zeichnet sein. Es müssen gut lesbar eindeutige Phrasen wie: „Zahlungspflichtig bestellen”, „Jetzt kaufen” oder eine andere eindeutige Formulierung angebracht werden.
 

Dieser Verpflichtung scheinen die meisten Online-Händler nachgekommen zu sein. Denn nach Mitteilung der Bundesregierung gibt es seit der Einführung der Button-Lösung deutlich weniger Beschwerden von Ver­brauchern (vgl. Artikel der Bundesregierung zum Thema „Geschützt mit der Button-Lösung”).

 

Jedoch sind Händler nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB nicht nur verpflichtet, den Bestellbutton neu zu beschriften. Das Gesetz sieht vielmehr auch vor, dass die Shop-Betreiber weitere Informations­pflichten erfüllen. Hierzu gehören neben dem Gesamtpreis der angebotenen Waren (einschließlich Steuern und Abgaben) auch die wesentlichen Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen.

 

Welche Eigenschaften einer Ware als „wesentlich” anzusehen ist, ist umstritten. Hierzu gibt es noch keine allgemeingültigen Vorgaben. Was als „wesentliche Eigenschaft” eines Produktes zählt, ist zum einen von den technischen Voraussetzungen und zum anderen von der Erwartungshaltung der Verbraucher abhängig. Um auf der „sicheren Seite” zu sein, wurden die wesentlichen Eigenschaften meist nicht direkt in den Bestellvorgang aufgenommen. Vielmehr wurde mit einer Verlinkung auf das jeweilige Produkt gearbeitet. Ob eine solche Verlinkung ausreichend ist, hatte jetzt das OLG München zu entscheiden (vgl. OLG München, Urteil v. 31. Januar 2019 – 29 U 1582/18).
 

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen den Online-Giganten Amazon, da er die Vorgaben des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB nicht erfülle. Händler, die ihre Produkte über den Marketplace von Amazon vertreiben, hatten in der Vergangenheit immer wieder Abmahnungen riskiert – auch wenn sie für die technischen Vorgaben zum Bestellvorgang von Amazon nicht verantwortlich waren.

 

Im konkreten Fall bot Amazon einen Sonnenschirm an, machte aber während des Bestellvorgangs nur Angaben zum Modell, zur Farbe und zur Größe – nicht aber zum Material des Stoffes und zum Gewicht. Diese Angaben konnten nur über einen Link im „digitalen Warenkorb” abgerufen werden.
 

Das war für das OLG München unzureichend:

 

„Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind […].”

 

Daher ist v.a. die Ausgestaltung der finalen Bestellseite wichtig. Dort müssen alle für den Kauf wesen­tlichen Angaben oberhalb des „Kaufen-Buttons“ abgebildet werden. Zudem dürfen zwischen den wesentlichen Informationen und dem Button keine Trennelemente eingefügt werden, um den Eindruck zu vermeiden, dass sie nicht zum Bestellvorgang gehören. Es muss also eine „unmittelbare räumliche Nähe zwischen Informationen und Button gegeben sein”.
 

Fazit

Die Button-Lösung erfüllt primär den Zweck, Verbraucher vor Kosten- oder Abofallen im elektronischen Geschäftsverkehr zu schützen. Sollten sich Webseitenbetreiber nicht an die Vorgaben halten, stellt das einen abmahnfähigen Rechtsverstoß dar. Zudem sind Verträge unwirksam, die ohne entsprechenden Button und die dazugehörigen Informationen geschlossen werden.
 

Deshalb sollten Betreiber von Online-Shops alle Merkmale der Ware noch einmal auf der Bestellseite darstellen. Das ist die sicherste Variante, um Rechtsverstöße und damit Abmahnungen zu vermeiden. Eine reine Verlinkung auf die wesentlichen Produkteigenschaften ist unzureichend.

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Dr. Ralph Egerer

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