Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

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zuletzt aktualisiert am 10. Mai 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Arbeitskräfte aus Drittstaaten, d.h. aus dem Nicht-EU-Ausland benötigen für die Ar­beitsaufnahme in Deutschland ein Arbeitsvisum. In der Praxis machen wir die Be­o­bach­tung, dass aufgrund der langen Bearbeitungsdauer von Visumanträgen in den deu­tschen Auslandsvertretungen (Botschaft bzw. Konsulat) oftmals der geplante Ein­tritt in die deutsche Gesellschaft in zeitlicher Hinsicht nicht zu halten ist. Mit dem so­genannten „Beschleunigten Fachkräfteverfahren“ hat der Gesetzgeber eine attraktive Möglichkeit geschaffen, um die Verfahrensdauer zu verkürzen. 

 

   

      Das Arbeitsvisum für ausländische Arbeitskräfte ist grundsätzlich in dem Land zu beantragen, wo der Lebens­mittelpunkt des Ausländers liegt. Ausgenommen von der Beantragung eines Visums sind EU-Bürger, d.h. Per­sonen, welche die Staatsangehörigkeit eines europäischen Mitgliedslandes besitzen. Diese können von den sogenannten europäischen Grundfreiheiten profitieren, die eine Arbeitsaufnahme ohne vorherige Beantragung eines Aufenthaltstitels möglich machen.

       

      Eine Einreise nach Deutschland und Beantragung des Visums vor Ort in Deutschland ist für Ausländer mit Aus­nah­me von vereinzelten, privilegierten Ländern (u.a. USA, Japan, Israel, Südkorea) nicht möglich. Aber auch für Personen aus diesen Ländern gilt, dass die Aufnahme der Erwerbstätigkeit erst nach Erhalt des ent­sprech­en­den Aufenthaltstitels erlaubt ist.

       

      Soll der Ausländer zeitnah in Deutschland eingesetzt werden, muss das Visumverfahren so bald wie möglich ein­geleitet werden. Eine Beschäftigung ohne gültigen Aufenthaltstitel, der die Erwerbstätigkeit erlaubt, wird selbst bei erstmaligem Verstoß mit hohen Bußgeldern geahndet.

       

      Vor dem Hintergrund der häufig langen Bearbeitungsdauer bei den deutschen Auslandsvertretungen kommen die Instrumente der Fachkräfte-Einwanderung ins Spiel. Das Aufenthaltsrecht ermöglicht die Einleitung eines sogenannten Beschleunigten Fachkräfteverfahrens gemäß § 81a AufenthG. Hierbei handelt es sich um ein ef­fek­ti­ves Verfahren, bei dem die lokale, am Sitz des Arbeitgebers örtlich zuständige Ausländerbehörde in Deutschland als zentrale Verfahrensmittlerin agiert. In diesem Rahmen werden „auf dem kurzen Weg“ die ge­setz­lichen Voraussetzungen für ein Arbeitsvisum geprüft und abschließend eine Vorabzustimmung erteilt – die Auslandsvertretung erteilt auf dieser Grundlage das Arbeitsvisum. Im Rahmen des Verfahrens können ferner die Aufenthaltstitel für die Familienangehörigen beantragt werden.

       

      Die Bearbeitungsdauer für die einzelnen Verfahrensschritte ist festgelegt und soll in Deutschland maximal zwei Monate, im Ausland maximal sechs Wochen betragen. In der Praxis beobachten wir behördenabhängig, und unter der Voraussetzung, dass alle benötigten Dokumente vorliegen, wesentlich kürzere Bearbeitungszeiten.
       

      Der Begriff der „Fachkraft“ wurde durch das Fachkräfte-Einwanderungsgesetz aus dem Jahr 2019 neu gefasst und erweitert. Dabei wurde die bestehende Systematik der bedarfsgebundenen Erwerbsmigration fortgeführt, die grundsätzlich an das Vorliegen einer in Deutschland anerkannten Qualifikation und ein Arbeitsplatzangebot gekoppelt ist. Eingeführt wurde ein einheitlicher Fachkräftebegriff, der sowohl akademisch als auch beruflich qualifizierte Beschäftigte umfasst.

       

      Kritisch ist derzeit noch die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen, die in der Praxis schwie­rig ist. Perspektivisch plant die Politik vor dem Hintergrund des Arbeitskräftemangels in nicht-akademischen Berufen eine Vereinfachung des Verfahrens, um auch diese Lücke zu schließen.


      ​Beschleunigtes Fachkräfteverfahren ​
      ​Vorteile
      • schneller als Visumverfahren bei regulärer Beantra­gung über Botschaft/Konsulat
      • Möglichkeit der Einflussnahme auf Antragsprozess (Dialog mit der Behörde, Nachreichen von Dokumenten)
      • Vorabzustimmung macht es für Ausländer lediglich notwendig, das Visum bei Botschaft/Konsulat „abzuholen“
      • Familienangehörige können im gleichen Verfahren mitbearbeitet werden
      ​Nachteile
      • Aufwand für Arbeitgeber, Verfahren kann nicht durch den Arbeitnehmer geführt werden
      • höhere Gebühr (derzeit 411 Euro je Antrag)
      • Schwerpunkt auf Akademikern: als Fachkraft gelten Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung (mitunter schwierige Anerkennung der ausländischen Abschlüsse


      Das Beschleunigte Fachkräfteverfahren ist durch den Arbeitgeber einzuleiten. Für die Durchführung werden typischerweise nachfolgende Dokumente benötigt:

      • konkretes Arbeitsplatzangebot bzw. unterschriebener Arbeitsplatz und Stellenbeschreibung
      • Lebenslauf des Ausländers
      • Farbkopie des Nationalpasses, auch von mitreisenden Familienangehörigen (in diesem Fall auch Ehe­nach­weis und Geburtsurkunde der Kinder)
      • Vollmacht und Vereinbarung über Durchführung des Beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach behördli­chem Muster sowie Untervollmacht für Rödl & Partner zur Vertretung des Arbeitgebers gegenüber der Be­hörde
      • Nachweis über Berufsqualifikation, Zeugnis über Studienleistungen und sonstige relevanten Nachweise des Ausländers in Originalsprache und in deutscher beglaubigter Übersetzung sowie ggf. Anerkennung der Berufs­qualifikation
      • sonstige Befähigungsnachweise (soweit vorhanden) in Originalsprache und in deutscher beglaubigter Übersetzung sowie etwaige Sprachnachweise
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